Hier haben wir Informationen zu den Kosten für Sie.
Sie denken, Sie können sich einen Rechtsanwalt nicht leisten?
Sprechen Sie uns darauf an. Denn vielleicht kann der Staat hier helfen.
Sie verdienen wenig oder haben gar kein Einkommen? Dann können Sie für die Übernahme der Kosten bei Ihrem Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beantragen. Bringen Sie dort Ihren Lohnzettel oder den Sozialhilfebescheid mit. Mit dem Schein kommen Sie danach zu uns. Der Schein gilt für eine Beratung und die außergerichtliche Vertretung. Es fällt für Sie eine Zuzahlung von 15,- € an. Die Beratungshilfe müssen Sie nicht zurückzahlen. Den Antrag auf Beratungshilfe finden Sie hier.
Wenn Sie verklagt wurden oder selbst klagen müssen, können wir einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen. Auch hier trägt der Staat wie bei dem Beratungshilfeschein die Kosten oder Sie bekommen die Möglichkeit, Raten zu zahlen. Das gilt jedoch nur, wenn Sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Prozesskostenhilfe gilt für die Rechtsanwaltskosten und die Gerichtskosten, aber nicht für die Kosten der Gegenseite, wenn Sie unterliegen. Wenn sich später Ihre Einkommensverhältnisse verbessern, ist die Prozesskostenhilfe zurück zu zahlen. Den Antrag auf Prozesskostenhilfe finden Sie hier.
Gerne schicken wir Ihnen die Formulare per Post zu, wenn Sie keinen Drucker haben.
Rechtsschutzversicherung
Den Schriftverkehr mit Ihrer Rechtsschutzversicherung regeln wir für Sie. Daher müssen Sie sich nicht um die Deckungszusage kümmern. Bei den meisten Verträgen ist eine Selbstbeteiligung vereinbart. Diese rechnen wir direkt mit Ihnen ab. Bitte bringen Sie Ihre Police oder Ihre Versicherungskarte zum Termin mit. Dann schauen wir gemeinsam, ob Ihr Fall versichert ist.
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Wir rechnen nach dem RVG ab. Dort hat der Gesetzgeber die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit festgelegt. Bei Zivilsachen wird nach dem Gegenstandswert abgerechnet. Das ist der Wert, den der Streit hat. Für jede Tätigkeit gibt es einen bestimmten Gebührensatz. Ein Beispiel: Wenn Ihnen jemand 100,- € schuldet, ist der Gegenstandswert 100,- €. Fordert der Rechtsanwalt den Schuldner zur Zahlung auf, fällt eine Gebühr mit einem Satz von 1,3 an. Das sind 63,70 € (Stand 04/2022). Hinzu kommt eine Pauschale für die Auslagen (Post und Telekommunikation) und 19 % Mehrwertsteuer. Daneben fallen für gerichtliche Verfahren noch Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) an.
Wir haben noch ein paar nützliche Links für Sie zusammen gestellt.
- In der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs (BGH) können Sie die aktuellen Urteile und Pressmitteilungen des BGH nachlesen.
- Auf der Webseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJ) finden Sie Gesetze und Verordnungen.
- Über die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), unsere bundesweite Kammer, können Sie sich hier informieren. Vor Ort ist daneben die Rechtsanwaltskammer des Saarlandes (RAK-Saar) zuständig.
- Der Deutsche Anwaltverein e.V. (DAV) ist unsere bundesweite Interessensvertretung. Auf der Landesebene ist der Saarländische Anwaltverein (SAV) für uns tätig.
- Das OLG Düsseldorf gibt jedes Jahr die Düsseldorfer Tabelle heraus. Danach wird der Unterhalt berechnet.
- Informationen zum Schmerzensgeld finden Sie hier und zum Thema Verkehrsunfall hier.
- Im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer können Sie z.B. Ihre Patientenverfügung eintragen. Oder wir erledigen das für Sie.