Kündigung Kita-Vertrag

BHG-Entscheidung zur Kündigung Kita-Vertrag

Das wird sicher vie­le Eltern inter­es­sie­ren. Es gibt eine neue BGH-Ent­schei­dung zum The­ma “Kün­di­gung Kita-Ver­trag”. Eltern haben bei Kita-Ver­trä­gen kein sofor­ti­ges Kün­di­gungs­recht. Statt des­sen gilt eine ver­trag­li­che Kün­di­gungs­frist von zwei Mona­ten als unbe­denk­lich. Die zwei Mona­te kön­nen qua­si als Ein­ge­wöh­nungs­pha­se genutzt wer­den. Im vor­lie­gen­den Fall hat der Vater sei­nen Sohn schon nach 10 Tagen aus der Kita genom­men. Er sag­te, sein Sohn habe sich nicht wohl gefühlt. Dann woll­te der Vater die gezahl­te Kau­ti­on zurück. Die Kita stell­te aber Gegen­for­de­run­gen. Sie woll­te wei­ter­hin die Betreu­ungs­ver­gü­tung gezahlt bekom­men. Dane­ben woll­te die Kita Ersatz der Ver­pfle­gungs- und Pfle­ge­mit­telauscha­le für zwei Mona­te. Der Vater muss­te zah­len, weil kein außer­or­dent­li­ches Kün­di­gungs­recht bestand.

Ande­re AGB der Kita hat­ten hin­ge­gen kei­nen Bestand. So wur­den die Eltern im Ver­trag z.B. ver­pflich­tet, ihr Kind regel­mä­ßig in die Krip­pe zu brin­gen und dort betreu­en zu las­sen. Ander­falls wür­den sie sich scha­den­er­satz­pflich­tig machen. Die­se Rege­lung wider­spricht ganz klar dem Pfle­ge- und Betreu­ungs­recht der Eltern nach Art. 6 II, 1 GG.

Die aktu­el­le Pres­se­mit­tei­lung des BGH vom 18.02.2015 fin­den Sie hier.

Fra­gen zum Ver­trags­recht? Wir hel­fen ger­ne! Rechts­an­wäl­tin Nico­le Siko­ra, St. Wen­del, Tele­fon 06851- 802 50 06.