Lexikon
Die Autoren dieses Lexikons sind Rechtsanwalt Klaus-Bernd Sikora und Rechtsanwältin Nicole Sikora. Beide für sich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien bilden nur eine Bürogemeinschaft und keine Sozietät.
Das Lexikon bietet keine Rechtsberatung und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit sowie Aktualität. Es kann eine Rechtsberatung nicht ersetzen. Deshalb bitte ich darum, einen Beratungstermin zu vereinbaren, sollten Sie Fragen haben
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Abänderungsklage |
Mit dieser Klage lässt sich ein auf wiederkehrende Leistungen (z.B. Unterhalt) gerichteter Vollstreckungstitel (z.B. Urteil) abändern. Dazu muss sich der zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert haben (§ 323 ZPO). Bei Minderjährigen gelten Besonderheiten (§655 ZPO). |
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| Abänderungskündigung | siehe Änderungskündigung | |
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Abfallrecht |
Darunter versteht man die Vielzahl aller Rechtsnormen der EU, des Bundes und der Länder die sich mit dem Thema Abfall befassen. In Deutschland ist das stark vom europäischen Recht geprägte Abfallrecht insbesondere im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) geregelt. Nach dem Zweck dieses Bundesgesetzes sollen Abfälle möglichst einer Kreislaufwirtschaft zugeführt werden und ansonsten umweltfreundlich beseitigt werden. Vom Abfallrecht nicht erfasst sind die Tierkörperbeseitigung, das Atomrecht, der Strahlenschutz und die Kampfmittelbeseitigung. |
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Abfindung |
Einmalige (Geld-) Leistung zur Erledigung von Rechtsansprüchen, z.B. im Zivilrecht (z.B. Arbeitsrecht), Erbrecht (z.B. Erbverzicht), Familienrecht (z.B. beim Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich), öffentlichen Recht (z.B. Witwenpension bei Wiederverheiratung ) und Sozialversicherungsrecht (z.B. Verletztenrente, Witwen- und Witwerrenten). Im Arbeitsrecht sind Abfindungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses seit dem 01.01.2006 nicht mehr steuerbefreit. Sie können aber eventuell als Entschädigung nach § 24 Nr.1 a EStG steuerermäßigt sein. Es sind jedoch weiterhin grundsätzlich keine Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung zu zahlen. Praxistipp: Abfindungen sollten in allen Rechtsgebieten von beiden Seiten nicht ohne anwaltschaftliche Beratung vereinbart werden. So ist z.B. zu beachten, dass Abfindungen nach § 143 a SGB III zum Ruhen des Arbeitslosengeldes führen, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet wird. § 147 a SGB III hat ebenfalls gefährlichen Rechtsfolgen, die auch bei einer Abfindung nach § 1a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung mit Abfindung eingreifen. |
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| Abgaben (öffentliche) | Unter den Begriff der Abgaben werden alle Geldleistungen zusammengefasst, die der Bürger kraft öffentlichen Rechts an den Staat bzw. die öffentliche Hand abzuführen hat. Demgemäß fallen insbesondere die Begriffe Steuern, Gebühren und Beiträge (siehe jeweils dort) unter den Oberbegriff „öffentliche Abgaben“. | |
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Abgabenrecht |
Abgaben ist der Sammelbegriff für Geldzahlungen, die der Bürger aufgrund öffentlichen Rechts an den Staat oder Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. alle Gemeinden, Landkreise, Kammern und Sozialversicherungen) abzuführen hat. Das Abgabenrecht umfasst daher z.B. Beiträge, Gebühren und Steuern . |
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Abgrabungsrecht |
Darunter versteht man u.a. die Erlaubnis von Abgrabungen zur Gewinnung von Steinen, Erden oder anderen Bodenschätzen. Entstehen dem Grundstückseigentümer durch die Festsetzung von Abgrabungsflächen in einem Bebauungsplan Vermögensnachteile, so ist er durch Geld oder durch Übernahme zu entschädigen (§40 BauGB). |
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| Abkömmling | Blutsverwandte Kinder beziehungsweise Kindeskinder eines Menschen. | |
| Abmahnung | Im Arbeitsrecht ist eine vorherige erfolglose Abmahnung häufig Voraussetzung für eine rechtmäßige fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Vorstufen der Abmahnung sind z.B. Belehrung, Ermahnung und Verwarnung. Voraussetzungen der grundsätzlich formfreien Abmahnung sind: Derjenige der die Abmahnung ausspricht, muß Abmahnungsberechtigter sein. Inhaltlich muß der Arbeitnehmer deutlich und ernsthaft aufgefordert werden, ein genau bezeichnetes Fehlverhalten abzustellen, und darauf hingewiesen werden, dass im Wiederholungsfalle Inhalt und Bestand seines Arbeitsverhältnisses gefährdet sind. Die Abmahnung muß ferner verhältnismäßig sein. Vor Aufnahme der Abmahnung in die Personalakte ist der Arbeitnehmer anzuhören. Schließlich muß die Abmahnung dem Arbeitnehmer zugehen. Im Mietrecht ist sie Voraussetzung für eine fristlose Kündigung nach § 543 III BGB. Im Wettbewerbsrecht, versteht man darunter die außergerichtliche Aufforderung zur Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens, die meistens mit der Aufforderung verbunden ist, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die Kosten des Abmahnschreibens zu ersetzen. Siehe dazu ausführlich unter Stichwort „Unlauterer Wettbewerb“ und “Abmahnverein“. Die Kosten der Abmahnung hat der Verletzer zu tragen, wenn die Abmahnung nicht rechtsmißbräuchlich ist. Rechtsmißbräuchlich ist eine Abmahnung, die nur dazu dient die Abmahngebühren zu verdienen. | |
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Abstammungsrecht |
Das Abstammungsrecht klärt, wer Mutter und Vater eines Kindes sind. So ist die Mutter gemäß § 1591 BGB die Frau, die das Kind geboren hat. Die Vaterschaft bestimmt sich gemäß § 1592 BGB wie folgt: Vater ist, wer im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war, wer die Vaterschaft anerkannt hat oder derjenige, dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde. |
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| Abstandsflächen | Siehe dazu „Bauwich" | |
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Abtretung
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Die Abtretung ist die abstrakte Verfügung über eine
Forderung, § 398 BGB.
Der bisherhige Gläubiger wird hierbei als Zedent, der neue Gläubiger als Zessionar bezeichnet.
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Abwerbung
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Unmittelbare oder mittelbare Einwirkung auf einen Beschäftigten mit dem Ziel der Beschäftigung bei einem Anderen. Die Abwerbung eines Kollegen bei bestehendem Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich treuwidrig und kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Die Abwerbung fremder Mitarbeiter ist in den Grenzen des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) grundsätzlich zulässig. Mögliche Sanktionen gegen den rechtswidrig Abwerbenden/Abgeworbenen sind Unterlassung des Beschäftigungsverhältnisses, durchsetzbar mit einer einstweiligen Verfügung (strittig), und Schadensersatz. | |
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Actio pro socio |
Sozialansprüche (siehe dort) können auch durch einen einzelnen Gesellschafter im eigenen Namen klageweise geltend gemacht werden, und zwar unabhängig von der Geschäftsführungsbefugnis. Unstrittig kann hierbei nur auf Leistung an die Gesellschaft bzw an die Gesamtheit der Gesellschafter geklagt werden; strittig ist hingegen nur, ob es sich um einen Fall einer Prozeßstandschaft handelt, oder ob der Gesellschafter gar ein eigenes Recht geltend macht (so die hM). |
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| Adoptionsrecht |
Adoptin bedeutet die Annahme einer Person als Kind.
Geregelt ist das Adoptionsrecht in den §§ 1741 bis 1772 BGB. Zu unterscheiden
ist zwischen der Adoption Minderjähriger und Volljähriger. Bei der Volladoption
wird der Adoptierte voll in die Adoptivfamilie bei gleichzeitigem Erlöschen der
bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse aufgenommen. Je nach Ausgestaltung der
Adoption hat sie Auswirkungen auf u.a. Erbrecht, Rente, Sorgerecht,
Unterhaltsrecht und Verwandtschaftsverhältnis. Bei der Adoption Volljähriger
entsteht kein Rechtsverhältnis zu den Verwandten des Annehmenden. Praxistipp: In dem ab 01.01.1977 geänderten Adoptionsgesetz wurde im neuen § 1755 BGB das Erbrecht des Adoptivkindes gegenüber seiner Mutter abgeschafft, wenn es sich um die Adoption eines minderjährigen Kindes handelt. Dagegen bleibt das Erbrecht gegenüber der Mutter grundsätzlich erhalten, wenn es sich um die Adoption eines Volljährigen handelt. Für vor dem 01.01.1977 durchgeführte Adoptionen bleibt es aber nach § 1 zu Art. 12 des AdoptG (=Übergangsvorschrift) bei der Altregelung (=Erhalten des Erbrechtes gegenüber der leiblichen Mutter nach § 1764 BGB a.F.), wenn das Kind bei Inkrafttreten des § 1755 BGB schon volljährig war (vgl. Kemp in: DNotZ 1976, 646, 647). |
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| AG | Abkürzung für Aktiengesellschaft. Siehe dazu unter Aktienrecht. | |
| Agrarrecht | Summe der Normen, die sich mit der Sicherung der Ernährung, der Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie deren Förderung befassen. Eine umfassende Zusammenstellung, der zur konkurrierenden Gesetzgebung gehörenden und sehr stark vom EU-Recht geprägten Regelungen, findet man im Rechtswörterbuch "Creifelds" unter dem Stichwort "Landwirtschaft". | |
| Aktie | Ein Wertpapier, welches die vom Aktionär am Grundkapital der Aktiengesellschaft erworbenen Rechte verbrieft. | |
| Aktiengesellschaft, AG | Sie ist eine Kapitalgesellschaft und zugleich eine Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, also eine juristische Person, für deren Verbindlichkeiten den Gläubigern nur das Gesellschafsvermögen haftet und die ein in Aktien zerlegtes Grundkapital aufweist. Sie ist von ihrem Mitgliederbestand unabhängig und damit entpersönlicht. Die Gründung einer AG beginnt mit Feststellung der Satzung und endet mit der Eintragung in das Handelsregister. Entstehen kann sie durch (1.) einfache Gründung, (2.) qualifizierte Gründung und (3.) Umwandlung. | |
| Aktienrecht | Ist im Aktiengesetzt (AktG) geregelt, zu finden unter http://www.gesetze-im-internet.de | |
| Akzessorietätstheorie | Gemäß der heute vom BGH vertretenen Akzessorietätstheorie wird bei einem ordnungsgemäßen Handeln des vertretungsberechtigten Gesellschafters einer Personengesellschaft stets die Gesellschaft als solche vertreten. Diese haftet auch nach den Grundsätzen der „Gruppenlehre“ (siehe dort). Die Gesellschafter hingegen haften mit ihrem Privatvermögen nicht aufgrund rechtsgeschäftlicher Vertretung, sondern kraft Gesetzes akzessorisch für die Schuld der Gesellschaft gemäß § 128 HGB (analog). Die Theorie der Doppelverpflichtung (siehe dort) ist hingegen überholt. | |
| Alkohol am Steuer | Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer ab 0,5 Blutalkohol oder ab 0,25 mg/l Atemalkohol ein KFZ ohne Ausfallerscheinungen führt (§§ 24a, 25 StVG). Aber bei Hinzutreten von Ausfallerscheinungen kann sogar schon bei niedrigeren Alkoholwerten (etwa ab 0,3 ) eine Straftat vorliegen. Jedenfalls auch ohne Ausfallerscheinungen strafbar ist das Führen eines KFZ im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit, also ab derzeit 1,1 Blutalkohol. Ab derzeit 1,6 Anordnung einer MPU. Siehe ferner unter BAK-Wert. | |
| Aliudlieferung |
Von einer Aliudlieferung spricht man, wenn eine andere als
die vereinbarte Sache geliefert wird. Im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung wurde die Aliudlieferung im Kaufrecht einem Sachmangel gleichgstellt, § 434 III BGB. |
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| Änderungskündigung |
Kündigung eines ganzen Dauerschuldverhältnisses (z.B. Arbeitsverhältnis, Mietvertrag) mit dem Zweck, andere Vertragsbedingungen zu erreichen. Dazu wird mit Ausspruch der Kündigung gleichzeitig ein abgeänderter Vertrag angeboten. Auch bei der Änderungskündigung eines Arbeitsverhältnisses ist das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und für Wohnraum der Mieterschutz z.B. nach § 574 BGB zu beachten. Von der Änderungskündigung unterscheidet sich die Teilkündigung, bei der im Unterschied zur Änderungskündigung nur ein Vertragsteil herausgelöst und der Rest bestehen bleiben soll. Im Arbeitsrecht ist die Teilkündigung zur Vermeidung einer Aushöhlung des Arbeitsverhältnisses nicht zulässig (BAG DB 83, 1368). Im Mietrecht ist sie in bestimmten Grenzen zulässig (§ 573 b BGB).
Praxistipps: Man sollte sofort nach
Erhalt einer Kündigung wegen zwingend einzuhaltender Fristen Kontakt mit einem
Rechtsanwalt aufnehmen. Im Arbeitsrecht ist immer die dreiwöchige
Ausschlussfrist für die Klage gegen jede Art von Kündigung zu beachten (§ 4
KSchG). Deswegen muss die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der
Kündigung beim Arbeitsgericht eingegangen sein. Danach ist nur noch in
Ausnahmefällen eine verspätete Zulassung möglich (§ 5 KSchG). Bei der
Änderungskündigung ist ferner die zusätzliche
Dreiwochenfrist für den Vorbehalt nach § 2
Satz 2 KSchG zu beachten, wobei die Annahme unter Vorbehalt nachweisbar
schriftlich direkt gegenüber dem Arbeitgeber
(grundsätzlich nicht ausreichend gegenüber
dem Arbeitsgericht) erfolgt, um sich wenigstens den geänderten
Arbeitsplatz zu erhalten. Beachte:
Ohne rechtzeitigen Vorbehalt nach § 2
KSchG erlischt das Arbeitsverhältnis grundsätzlich trotz rechtzeitig
erhobener Kündigungsschutzklage, wenn die Änderungskündigung rechtmäßig ist.
Ferner nutzt auch der rechtzeitige Vorbehalt alleine nichts. Es muss zugleich
fristgerecht Kündigungsschutzklage erhoben werden. |
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Anlageberatung, Anleger, Anlegerschutz, Anlegerprozeß, |
Ein Anleger kann von Anlageberatern, Vermittlern, Banken etc. unter anderem dann Ersatz seiner Verluste verlangen, wenn er über Risiken seiner Anlage fehlerhaft oder unvollständig beraten wurde und dies ursächlich für den (Total-) Verlust seiner Anlage war, wofür er darlegungs- und beweispflichtig ist (BGH Urteil vom 18.01.2007, Az.: III ZR 44/06). Hat der Anleger keine Zeugen, kommt der Parteivernehmung des Anlegers zwecks Waffengleichheit eine besondere Bedeutung zu. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch die Prospekthaftung, für die von Fall zu Fall eine kurze Verjährung gelten kann, so dass Eile geboten ist. | |
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Anwalt, Anwältin |
siehe unter Rechtsanwalt, Rechtsanwältin. |
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| Anwaltsprozess | Unter Anwaltsprozess versteht man einen Rechtsstreit, in dem sich eine Partei durch einen zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen muss. Im Zivilprozess besteht ein solcher Zwang grundsätzlich nur nicht vor dem Amtsgericht. Ausnahmen gelten insbesondere in Familiensachen. Im Einzelnen ist hier eine anwaltliche Beratung zu empfehlen, um in einem Rechtsstreit nicht bereits aus formalen Gründen zu unterliegen. | |
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Amtsgericht |
Dieses Gericht stellt im Gerichtsaufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit (siehe dort) ebenso wie das Landgericht ein erstinstanzliches Gericht dar. Entschieden werden hier unter anderem bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen. Zuständig sind entweder der Richter oder Rechtspfleger. |
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| Apothekenrecht | Es ist im wesentlichen geregelt im Gesetz über das Apothekenwesen, der Bundes-Apothekerordnung, Approbationsordnung für Apotheker, und Apothekenbetriebsverordnung. Siehe unter http://www.gesetze-im-internet.de Den Apotheken obliegt im öffentlichen Interesse die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. | |
| Arbeitsförderungsrecht | Es war früher im AFG und ist seit 01.01.1998 als SGB III im Sozialgesetzbuch geregelt. § 3 SGB III beschreibt die Leistungen der Arbeitsförderung. Einzelheiten siehe unter http://www.gesetze-im-internet.de | |
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Arbeitslosengeld, ALG |
Voraussetzungen, Höhe und Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes sind in §§ 117 ff. SGB III geregelt. Einzelheiten siehe unter http://www.gesetze-im-internet.de |
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Arbeitslosengeld II, ALG II |
Ab dem 01.01.2005 ist an die Stelle der bisherigen Arbeitslosenhilfe das ALG II getreten, das im SGB II geregelt ist. ALG II erhalten alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten Sozialhilfe gemäß SGB XII. Einzelheiten siehe unter http://www.gesetze-im-internet.de |
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| Arbeitslosenrecht | Siehe Arbeitsförderungsrecht. | |
| ARGE |
Übliche Abkürzung für Arbeitsgemeinschaft.
I. Abzugrenzende Begriffe:
1. ARGE (Arbeitsgemeinschaft) :
Zusammenschluss von Unternehmen/Unternehmern auf vertraglicher Grundlage mit dem
Zweck gemeinsam Bauaufträge auszuführen II. Rechtsnatur der ARGE:
III. Formvorschriften:
IV. Rechtsverhältnisse:
Merke: grundsätzlich keine Besonderheiten gegenüber Alleinauftrag V. Nachteile der §§ 705 ff. BGB und Praxistipps:
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| Arbeitsrecht | Es ist Teil des Zivilrechtes und betrifft das Sonderrecht der Arbeitnehmer, das mangels Zusammenfassung noch in zahlreichen Gesetzen verstreut ist. Man unterscheidet zwischen Individualarbeitsrecht (z.B. §§ 611 ff. BGB, KSchG) und Kollektivarbeitsrecht (z.B. BetriebsverfassungsG, MitbestimmungsG) und in besonderem Maße auch Richterrecht (z.B. Gründsätze der „Gefahrgeneigten Arbeit“ bei der Arbeitnehmerhaftung und „Gratifikationsrechtsprechung“) sowie Arbeitsprozessrecht nach dem Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), welches auf der Zivilprozessordnung (ZPO) basiert und einige Abweichungen dazu beinhaltet. | |
| Arbeitsunfall | In der gesetzlichen Unfallversicherung versteht man darunter Unfälle von Versicherten bei einer versicherten Tätigkeit (§ 8 SGB VII). Zu den versicherten Tätigkeiten zählen nicht nur die Arbeit also solche, sondern z.B. auch Wegeunfälle von und zum Beschäftigungsort, u.U. sogar Umwege z.B. bei Fahrgemeinschaften, die Teilnahme am Betriebssport und Betriebsausflügen. Versichert sind z.B. auch Kinder beim Besuch von Kindergärten und allgemeinbildenden Schulen, Studenten, Nothelfer und Arbeitslose unter bestimmten Voraussetzungen. Unfälle auch im Sinne der privaten Unfallversicherung sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. | |
| Arbeitszeugnis |
Im Arbeitsrecht sind folgende Zeugnisarten zu
unterscheiden: Einfaches Zeugnis (nur Angaben über Art und Dauer der
Beschäftigung), qualifiziertes Zeugnis (zusätzlich: Angaben über Leistung und
Verhalten), Zwischenzeugnis und Endzeugnis. Der Anspruch auf ein Zeugnis ist
unabdingbar. Solange Personalunterlagen im Betrieb aufbewahrt werden, hat der
Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung eines einfachen
Zeugnisses. Ein qualifiziertes Zeugnis kann auch nach Ende des
Arbeitsverhältnisses grundsätzlich solange verlangt werden, wie der Arbeitgeber
noch die Leistung und Führung beurteilen kann. Es sind jedoch etwaige
tarifvertragliche Ausschlußfristen zu beachten. Durch die Klausel in einem
Vergleich "damit sind alle wechselseitigen Ansprüche abgegolten" erlischt nicht
der Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses. Ein Zeugnis hat wahrheitsgemäß und
ein qualifiziertes Zeugnis ferner wohlwollend zu sein. Bezüglich Form und Inhalt
hat es gewisse Anforderungen (z.B. maschinenschriftlich auf dem üblichen
Geschäftspapier, Angaben zur Person, Ausstellungsdatum, Unterschrift des
Arbeitgebers/seines Vertreters; bei einem qualifizierten Zeugnis kommen
zusätzliche Anforderungen hinzu) zu erfüllen. Folgende üblichen Formulierungen
stehen für die Noten: 1: stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt; 2:
stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt; 3: zu unserer vollen
Zufriedenheit erledigt; 4: zu unseren Zufriedenheit erledigt; 5: im großen und
Ganzen zu unserer Zufriedenheit erledigt. Auf Erteilung oder Berichtigung eines
Zeugnisses kann beim Arbeitsgericht Klage erhoben werden. Will der Arbeitnehmer
eine bessere Note als 3, trägt er die Beweislast. Will der Arbeitgeber eine
schlechtere Note als 3 durchsetzen, trägt er die Beweislast.
Praxistipp: Da Zeugnisse z.B. durch ihre Form oder durch Weglassen üblicher Bestandteile oder Aufnahme verschlüsselter Formulierungen versteckte Botschaften enthalten können, sollten Arbeitgeber zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen (z.B.Verdienstausfall des Arbeitnehmers/ Schadensersatz des neuen Arbeitgebers) und Arbeitnehmer, damit sie sich später nicht wundern, warum sie trotz eines anscheinend " guten Zeugnisses" keine Arbeit finden, das Zeugnis unbedingt von einem Anwalt überprüfen lassen. Falls der Anspruch auf Berichtigung eines Zeugnisses nicht einer kürzeren tarifvertraglichen Frist unterliegt, verjährt er nach 3 Jahren (§ 195 BGB n.F.), soweit er nicht vorher schon verwirkt ist. |
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| Architektenrecht | Architekten sind grundsätzlich Freiberufler, ebenso wie Ärzte, Rechtsanwälte und Steuerberater. Rechte und Pflichten der Architekten sind in einer Vielzahl von Normen geregelt. In Deutschland zählen dazu insbesondere: BGB, HOAI, Architektengesetze der Bundesländer, Berufsrecht der Architektenkammern etc. Die in der anwaltschaftlichen Praxis am häufigsten vorkommenden Themen zum Architektenrecht betreffen: Architektenvertragsrecht, Architektenhonorarrecht , Haftpflichtrecht (VVG, AHB, BBR/Arch), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und Berufsrecht und Standesrecht. | |
| Arzneimittelrecht | Arzneimittel sind von den Medizinprodukten (siehe unten unter Medizinprodukterechte) zu unterscheiden. Arzneimittel sind nach § 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG) insbesondere Stoffe und Zubereitungen, die durch Anwendung im menschlichen oder tierischen Körper Krankheiten, Schäden und Beschwerden heilen, lindern oder verhüten sollen, sowie Stoffe, die diagnostischen Zwecken dienen oder den seelischen Zustand beeinflussen sollen. Es gibt ein nationales (AMG, AMG-Einreichungsverordnung), ein dezentralisiertes nationales Verfahren für mehreren EU-Staaten gleichzeitig (EG-Richtlinie 2001/83 vom 6.11.2001) und ein europaweites europäisches Zulassungsverfahren (EG-Verordnung Nr. 726/2004). Weitere nützliche Informationen auf der Homepage des ebenfalls für die Zulassung zuständigen Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medinzinprodukte (BfArM) http://www.bfarm.de/ und hier unter dem Stichwort Medizinprodukterecht. | |
| Arzt, Arztrecht | Ärzte üben ebenso wie Architekten und Rechtsanwälte kein Gewerbe sondern einen freien Beruf aus. Sie dürfen daher ihr Standesrecht selbst regeln. Die Grundsätze des ärztlichen Berufsrechtes sind in der Bundesärzteordnung (BÄO) geregelt. Den Beruf des Arztes darf man nur mit einer Approbation oder einer besonderen Erlaubnis ausüben. Näheres regelt die Approbationsordnung (ÄApprO). Siehe unter http://www.gesetze-im-internet.de | |
| Arzthaftungsrecht | Fügt ein Arzt seinem Patienten unter schuldhafter Verletzung seiner Berufspflichten einen Schaden zu, dann haftet er aus dem Behandlungsvertrag (§§ 611 ff, u.U.auch 631 ff) und aus Unerlaubter Handlung (Deliktsrecht; §§ 823 ff. BGB) auf Schadenersatz. Eine haftungsbegründende Unerlaubte Handlung liegt auch dann vor, wenn ein ärztlicher Eingriff ohne die vorher einholbare Einwilligung des Betroffenen erfolgt. An der erforderlichen, die Rechtswidrigkeit des ärztlichen Eingriffes ausschließenden Einwilligung, fehlt es auch dann, wenn der Arzt den Patienten vorher nicht richtig aufklärt. Die der rechtfertigenden Einwilligung vorauszugehende Aufklärung soll dem Betroffenen eine Vorstellung davon verschaffen, worauf er sich bei der Behandlung einläßt. Zur Einwilligung ist nach h.M. nicht die Geschäftsfähigkeit sondern Einsichtsfähigkeit erforderlich. Aufklärungspflicht und Notwendigkeit einer Einwilligung entfallen nur in Ausnahmefällen (z.B.bei Bewußtlosen). Die Beweislast bezüglich der Einwilligung und ordnungsgemäßen Aufklärung trägt er Arzt. Der Arzt haftet trotz wirksamer Aufklärung und Einwilligung, wenn ihm bei der Behandlung ein Kunstfehler unterläuft. | |
| Arztstrafrecht | Falls zu einer ärztlichen Untersuchung oder Heilbehandlung eine Körperverletzung erforderlich ist, bedarf der Arzt vorher einer wirksamen Einwilligung, um sich nicht nach § 223 StGB strafbar zu machen. Wirksam einwilligen kann nur, wer dazu einsichts- und steuerungsfähig ist. Die Einwilligung ist grundsätzlich vom Patienten selbst vor dem Eingriff zu erteilen. Dies gilt auch für Minderjährige (i.d.R. ab 14 ) und Betreute, wenn sie die erforderliche Einsichtsfähigkeit besitzen. Ausname: Notfallbehandlung. Liegt für diesen Fall weder eine Patientenverfügung vor und sind gesetzliche Vertreter oder Bevollmächtigte oder Betreuer oder bei besonders gefährlichen Behandlungen eine vormundschaftliche Genehmigung nicht in der zur Verfügung stehenden Zeit zu erreichen, darf eine lebensrettende Notfallbehandlung aufgrund einer mutmaßlichen Einwilligung vorgenommen werden, wenn der Arzt die ärztlich erforderlichen Maßnahmen im mutmaßlichen Interesse des Patienten trifft. | |
| Arztvertrag | Da Ärzte grundsätzlich keinen Heilungserfolg schulden, kommt mit ihnen grundsätzlich nur ein Dienstvertrag (§§ 611 ff.BGB) zustande. Wird ausnahmsweise ein Erfolg geschuldet, z.B. bei der Anfertigung einer Prothese im eigenen Labor (abzugrenzen von der Eingliederung der Prothese), handelt es sich ausnahmsweise um einen Werkvertrag (§§ 631 ff.BGB). | |
| Asylrecht | In Deutschland ist Asylrecht für politisch Verfolgte gemäß Art. 16a GG ein Grundrecht, jedoch von der Anerkennungsquote von geringer Bedeutung, und zwar u.a. weil die Anforderungen sehr streng sind und man sich nicht darauf kann, wenn man aus einem EU-Staat oder einem sicheren Drittsstaat einreist. Politisch Verfolgte genießen auch nach dem Genfer Flüchtlingsabkommen (GFK) Schutz. Für die Asylpraxis konkretisiert wird das Grundrecht auf Asyl u.a. im "Aufenthaltsgesetz" (AufenthG; früher AuslG) und im AsylverfahrensG (AsylVfG). Ferner gibt es u.a. die Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, politischen und humanitären Gründen nach §§ 22 bis 26 AufenthG. | |
| Atomrecht | In Deutschland ist es insbesondere im Atomgesetz (AtG) geregelt. Das AtG enthält neben den allgemeinen Vorschriften, Überwachungsvorschriften (für u.a. Einfuhr, Beförderung, Berechtigung zum Besitz, Aufbewahrung, Genehmigung von Anlagen, Wiederaufarbeitung), Verwaltungsvorschriften, Haftungsvorschriften und Bußgeldvorschriften. Nach § 26 Abs.1 AtG gibt es eine Gefährdungshaftung, jedoch ist der Unabwendbarkeitsnachweis zulässig, der wiederum nach Abs. 1a für Schäden ausgeschlossen ist, die durch radioaktive Stoffe entstehen, die bei Anwendung z.B. des Pariser Abkommens entstehen. Ausnahmen gelten z.B. bei der Anwendung durch Ärzte oder Zahnärzte zwecks Heilung. | |
| Aufenthaltsbestimmungsrecht | Die Frage, wem das Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltes seiner eigenen oder einen anderen Person zusteht, stellt sich z.B. bei der Personensorge (Elterliche Sorge, Sorgerecht, § 1626 BGB), der Betreuung (Betreuungsrecht) und der Unterbringung (Unterbringungsgesetze der Länder). Eltern haben nach neuem Recht auch während der Trennungszeit und nach der Scheidung grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht, es sei denn es wird aufgrund schwerwiegender Gründe einem Elternteil gerichtlich übertragen, weil dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist (§ 1687 BGB). Können sich Eltern nicht über den gewöhnlichen Aufenthaltsort ihrer Kinder einigen, entscheidet auf Antrag das Familiengericht, das sich in erster Linie am Kinderwohl zu orientieren hat. Der Aufgabenkreis "Gesundheitsfürsorge" soll laut OLG Hamm (FamRZ 2001, 861) für die Entscheidung eines Betreuers über die Unterbringung seines Betreuten nicht ausreichen, sodass sich der Betreuer schadensersatzpflichtig machen kann. | |
| Aufenthaltsrecht | Es ist im Aufenthaltsgesetz geregelt (AufenhG; früher Ausländergesetz). | |
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Auflage |
Im Erbrecht versteht man darunter die vom Erblasser in einer Verfügung von Todes wegen getroffene Verpflichtung des Erben oder des Vermächtnisnehmers zu einer Leistung oder aber auch die Zuwendung einer Leistung an eine Person, § 1940 BGB. |
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| Aufstockungsunterhalt | Betrifft den Unterhalt eines Geschiedenen gegen seinen früheren Ehegatten, wenn seine eigenen Einkünfte aus angemessener Erwerbstätigkeit zum seinem vollen Eigenunterhalt (§1578 BGB) nicht ausreichen. Er kann dann unter gewissen Voraussetzungen vom geschiedenen Ehegatten den Unterschiedsbetrag verlangen, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach §§ 1570 bis 1572 BGB hat. | |
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Ausbildungsförderungsrecht
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Regelung im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Personen in der Ausbildung, die ihren Lebensunterhalt und die Ausbildungskosten nicht selbst bestreiten können, erhalten nach dem BAföG Zuschüsse. Als Ausbildung im Sinne des Gesetzes gilt u.a. der Besuch einer Hochschule (Universität) und Fachhochschule, sowie unter bestimmten Voraussetzungen der Besuch der Berufsschule oder Fachoberschule. Bei der Berechnung des individuellen Bedarfs muss sich der Schüler/ Student eigenes Einkommen und Vermögen anrechnen lassen. Ebenso wird das Einkommen und Vermögen der Eltern in die Berechnung miteinbezogen. Der Antrag auf Ausbildungsförderung ist bei dem jeweiligen Amt für Ausbildungsförderung zu stellen. |
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Auswandern,
Auswanderung und Aufenthaltsbestimmungsrecht für Kinder |
Siehe zunächst oben unter dem Stichwort "Aufenthaltsbestimmungsrecht". Streiten
sich Kindeseltern darüber, ob ein Kind bei einem Elternteil in Deutschland
bleiben oder mit ins Ausland ziehen soll, regelt das zuständige Familiengericht,
welchem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen wird. Die Lösung
derartiger Fälle ist umstritten. Nach einer engen Auffassung hat die
Auswanderung mit dem Kind im Zweifel zu unterbleiben, wenn die Ausübung des
Umgangsrechts des anderen Elternteils durch die Auswanderung vereitelt oder
wesentlich erschwert wird. Nach einer weiten Auffassung tritt das Umgangsrecht
eines Elternteils zugunsten der Freizügigkeit des anderen Elternteils
grundsätzlich zurück. Nach der vermittelnden herrschenden Meinung in Literatur
und Rechtsprechung bedarf es der Gewichtung der Sorgerechtseignung beider
Elternteile und einer Abwägung des Kindeswohles mit dem Interesse Deutschland zu
verlassen, wobei es immer auf die Umstände des Einzelfalles ankommt, die
umfassend abzuwägen sind. Beachte: Wer ohne Einverständnis des anderen Elternteils und ohne gerichtliche Erlaubnis mit dem Kind auswandert, kann sein Sorgerecht verlieren (OLG Saarbrücken, Urteil v. 22.11.2001, Az.: 6 UF 86/01). Ferner kann man sich strafbar machen. |
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| Autoleasing |
I. Der grundsätzlich formfrei mögliche Leasingvertrag
hat hauptsächlich Finanzierungsfunktion. Er ist im Gesetz nicht ausdrücklich
geregelt. Er ist weder reiner Kaufvertrag noch reiner Mietvertrag. In der
Rechtsprechung und der überwiegenden Literatur wird er in Anlehnung an das
Mietrecht als atypischer Mietvertrag eingestuft, weil die Leasingrate ähnlich
der Miete das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung ist.
II. Wesentlicher Unterschied zum reinen Mietvertrag: Beim Mietvertrag trägt der Vermieter während der Mietzeit grundsätzlich die Instandhaltungspflicht, währen diese beim Leasingvertrag vom Leasingnehmer zu tragen ist. Unterschiede zum reinen Kaufvertrag: Der Leasingnehmer kann den Leasinggeber nicht auf Sachmängelhaftung in Anspruch nehmen.Statt dessen muß er aus abgetretenem Recht gegen dessen Verkäufer vorgehen. Nicht jeder Leasingnehmer wird am Ende Eigentümer des Leasinggegenstandes. Es gibt folgende nicht abschließenden Vertragsmodelle: Vertrag mit Restwertabrechnung. Restwertvertrag mit Andienungsrecht. Restwertvertrag mit für den Leasingnehmer sicherem Ankaufsrecht. Kilometerabrechungsvertrag. III. Zum Widerruf des Leasingvertrages durch Verbraucher (§ 13 BGB) siehe §§ 500, 495 I, 355, 357 BGB oder 358 I u. II S. 2 BGB. Beachte: Kein Widerrufsrecht für Rechtsgeschäft aus einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit (z.B. von Kaufleuten und Freiberuflern, wie Ärzte, Architekten und Anwälte). Praxistipp: Bei Leasingverträgen sind insbesondere folgende Risiken zu beachten: Risiko des sicheren Eigentumserwerbs (wenn dieser gewollt ist), Restwertrisiko und Minderwertrisiko. Wenn Sie nicht schon sehr erfahren im Leasingrecht sind, sollten Sie keinen Leasingvertrag ohne anwaltliche Beratung abschließen und abwickeln. Weitere Suchwörter zum Thema Leasing für Ihre Internetsuche: Abzinsung, Andienungsrecht, Erwerbsrecht, Finanzierungs-Leasing, Geschäftsleasing, Grundstücksleasing, Leasingfahrzeug, Mietkauf, Null-Leasing, Restwertabrechnung, Restwertvertrag, Rückgabepflicht, Verbraucherleasing. |
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| Autokauf |
I. Vertragsschluss: Der
Kaufvertrag über bewegliche Sachen bedarf keiner Form. Er kann also auch
mündlich oder konkludent durch Annahme eines Angebotes zustandekommen. Bei
einer "verbindlichen Bestellung" durch den Käufer kommt der Kaufvertrag erst
durch die Annahme seitens des Verkäufers innerhalb der "Bindungsfrist" zustande.
Einbeziehung und Wirksamkeit von AGBs sind an §§ 305 ff.BGB zu messen. Die
Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen. "Preisanpassungsklauseln" sind auf
ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Grundsätzlich ist ein Autokauf unwiderruflich,
Ausnahmen: Haustürgeschäft (§ 312 BGB), Fernabsatzvertrag (§ 312 b BGB),
Verbraucherdarlehensvertrag (§ 495 BGB) und Finanzierungshilfen (§§ 499 - 501,
495 BGB). Was bei Nichteinhalten der "Lieferfristen" zu tun ist, hängt von den
Umständen des Einzelfalles ab. II. Sachmängel-Haftung: Das Fahrzeug hat grundsätzlich frei von Rechts- und Sach- mängeln zu sein (§ 433 I.S. 2 BGB), andernfalls hat der Käufer die Mängelansprüche aus §§ 435, 437 BGB. Frei von Sachmängeln ist die Kaufsache, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat (§434 BGB). III. Gewährleistungsausschluss: Die Haftung des Verkäufers wegen eines Mangels ist ausgeschlossen, wenn (1) der Käufer den Mangel bei Vertragsschluss kennt (§442 I S. 1 BGB) oder (2) infolge grober Fahrlässigkeit bei Vertragsschlusss nicht kennt und der Verkäufer den Mangel weder arglistig verschwiegen hat, noch eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat (§442 I S.2 BGB), (3) die Haftung im Kaufvertrag oder den AGBs wirksam ausgeschlossen wurde (§§ 444, 475 BGB). IV. Besonderheiten beim Kauf durch einen Verbraucher: (1) Verbot des Haftungsausschlusses für Mängel (§ 475 I S. 1 BGB; siehe aber die Möglichkeit einer konkreten Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 I S.1 BGB und die Rechtssprechung dazu, und andererseits das Verbot von Umgehungsgeschäften, § 475 I. S. 2 BGB), (2) Unzulässigkeit der Verkürzung der Verjährung auf einen Zeitraum von 2 Jahren bei Neufahrzeugen und unter 1 Jahr bei Gebrauchtfahrzeugen (§ 475 II BGB), (3) zeigt sich ein Mangel innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang, wird zugunsten des Käufers vermutet, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag (Beweislastumkehr zugunsten des Käufers ), Ausnahme: Unvereinbarkeit der Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels (§ 476 BGB). V. Eine vereinbarte Garantie ist nur interessant, wenn sie über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgeht. VI. Verjährung: Grundsätzlich 2 Jahre (§ 438 I BGB). Praxistipp: Musterverträge werden aus Unkenntnis häufig unrichtig ausgefüllt. Verwenden Sie erhältliche Musterverträge daher nicht ohne vorherige anwaltliche Beratung. Mit einer preisgünstigen anwaltlichen "Erstberatung" kann man Musterverträge auf die Besonderheiten des Einzelfalles anpassen lassen und sich dadurch viel Ärger und Unkosten ersparen. Anwälte sind auch bei Kaufabwicklung behilflich. |
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AVE, Allgemeinverbindlichkeitserklärung
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Gemäß § 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) können Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt werden. Dies hat zur Folge, dass sie auch für nicht tarifgebundene Betriebe und Arbeitnehmer gelten. Diese Tarifverträge werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den entsprechenden Landesministerien in Verzeichnissen erfaßt. Siehe dazu unter www.bma.de im Kapitel "Arbeit" unter "Arbeitsrecht" und unter "Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge" für das betreffende Bundesland und die betreffende Branche. Siehe auch unten unter dem entsprechenden Stichwort "Verzeichnis". |
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BAB, hier: Berufsausbildungsbeihilfe, Börsenaufsichtsbehörde, Ballungsraum der drei Städte Bayonne-Anlet-Biarritz, Bundesausländerbeirat, Berufsverband freischaffender Architekten und Bauingenieure |
Berufsausbildungsbeihilfe: Während der beruflichen Ausbildung sowie den
berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen kann ein Anspruch auf
Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach §§§ 59 ff. SGB III bestehen.
Anspruchsvoraussetzungen nach § 59 SGB III: Förderungsfähigkeit der Maßnahme,
Zugehörigkeit zum förderungsfähigen Personenkreis und Mittel für Gesamtbedarf
können nicht anders gedeckt werden. Förderungsfähige Maßnahmen sind
Berufsausbildung (§ 60 SGB III) und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (§
61 SGB III). Die Förderungsfähigkeit im Ausland ist in § 62 SGB III und der
förderungsfähige Personenkreis in § 63 SGB III geregelt. Grundsätzlich ist nach
§ 64 SGB Voraussetzung, dass der Auszubildende nicht bei seinen Eltern/einem
Elternteil wohnt. Ferner darf von dort die Ausbildungsstätte nicht in
angemessener Zeit zu erreichen sein, es sei denn, der Auszubildende hat das 18.
Lebensjahr vollendet, ist oder war verheiratet, lebt mit mindestens einem Kind
zusammen oder kann aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht bei den
Eltern/einem Elternteil wohnen. Zu infos der Arbeitsagentur: http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Ausbildung/Berufsausbildungsbeihilfe-Jugend.pdf |
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| BAK | Blutalkoholkonzentration | |
| BAK-Wert | Es gibt verschiedene Verfahren, zur Bestimmung der BAK = Blutalkoholkonzentration = Alkoholmenge im Blut, besser unter dem Begriff "Promille" bekannt. Der BAK-Wert hat Einfluß auf die Konzentrations- und Zurechungsfähigkeit. Die BAK läßt sich anhand von Blutproben bestimmen und aufgrund von Trinkmengen errechnen. Blutproben lassen sich u.a mit dem Widmark-Verfahren, der ADH-Methode (Alkoholdehydrogenase) und mit dem exakteren GC-(gaschromatographischen) Verfahren bestimmen. Siehe weiter unter Alkohol am Steuer. | |
| Bankenrecht | Umgangssprachlich wird ein Kreditinstitut auch als "Bank" oder "Sparkasse" bezeichnet. "Banken" beschäftigen sich u.a. mit Kontenverwaltung, Geldwechsel, Devisenhandel, Kreditvergabe, Verwaltung von Spareinlagen, Wertpapierhandel, Wechseln, Schecks, Depotverwaltung, Vermittlung und Verwaltung von Immobilien, Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen, Wirtschaftsförderung, und auch humanitären Aufgaben. Die wesentlichen Rechtsgrundlagen sind im Kreditwesengesetz (KWG) http://bundesrecht.juris.de/kredwg/ geregelt . Auch Sparkassen, bei denen es sich im Regelfall um Anstalten des öffentlichen Rechtes handelt, sind Kreditinstitute nach § 1 KWG. Sparkassen dürfen aufgrund der Sparkassengesetze der Bundesländer Bankgeschäfte betreiben. Siehe auch unter Sparkassenrecht. | |
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Baubetreuer, Baubetreuung, Baubetreuungsvertrag |
Siehe unter "Bauträger". | |
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Baufinanzierung, Bau Finanzierung, = Immobilienfinanzierung |
Es handelt sich dabei um die Finanzierung einer Immobilie, also eines Grundstückes mit seinen Bestandteilen (z.B. Gebäude) und dem Zubehör (z.B. Stuhl einer Gartenwirtschaft). Banken, Sparkassen, Kredinstitute, Bausparkassen und Versicherungen etc., die Immobilien finanzieren, verlangen für einer Baufinanzierung in der Regel ca. 20 % Eigenkapital. Ferner werden gewisse Beleihungsgrenzen beim Fremdfinanzierungsanteil grundsätzlich nicht überschritten. Als Sicherheiten dienen den Kreditgebern z.B. Grundpfandrechte (Grundschulden, Hypotheken), Lebensversicherungen und Wertpapiere. Eine gute Baufinanzierung berücksichtigt auch alle Fördermöglichkeiten und Steuervergünstigungen und achtet darauf, dass die Finanzierungskosten minimiert werden. | |
| Baugenehmingung | Der Begriff ist gleichbedeutend mit Bauerlaubnis oder Baubewilligung. Darunter versteht man die bauaufsichtsbehördliche Erlaubnis der "Unteren Bauaufsichtsbehörde, UBA" , ein genehmigungspflichtiges Gebäude oder sonstiges Bauwerk zu errichten. Das Genehmigungsverfahren ist auf Länderebene in der jeweiligen Landesbauordnung (LBO) geregelt. Zunächst ist anhand der jeweiligen LBO zu prüfen, ob es sich um einen Fall von "Genehmigungspflicht" oder "Genehmigungsfreiheit" handelt. Bei Genehmigungfreiheit ist wiederum zu unterscheiden zwischen verfahrensfreien Bauvorhaben und einer Genehmigungsfreistellung. Bei den genehmigungspflichtgen Bauvorhaben ist weiter zu differenzieren zwischen dem vereinfachten Genehmigungsverfahren und dem strengen traditionellen Baugenehmigungsverfahren, bei dem dann ausführlich zu prüfen ist, ob dem Bauvorhaben baurechtliche oder andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen stehen. Hingegen prüfen Bauaufsichtsbehörden grundsätzlich nicht, ob das Privatrecht Dritter dem Bauvorhaben entgegen steht. Die Erteilung einer Baugenehmigung ist ein begünstigenden Verwaltungsakt und die Ablehnung der beantragten Genehmigung ein belastender Verwaltungsakt. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann man innerhalb einer Monatsfrist Widerspruch einlegen und gegen einen im Widerspruchsverfahren ergehenden ablehnenden Widerspruchsbescheid innerhalb einer Monatsfrist Verpflichtungsklage auf Erteilung der begehrten Baugnehmigung beim Verwaltungsgericht erheben. Ein Nachbar kann sich nur erfolgreich mit Widerspruch und danach mit Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung wehren, wenn nachbarschützendes öffentliches Recht verletzt wurde (z.B. Abstandsflächen). | |
| Baurecht | Darunter versteht man die Gesamtheit der das private und öffentliche Baurecht betreffenden Rechtsnormen. Zum privaten Baurecht zählen insbesondere das Zivilrecht (z.B. Grundstücksrecht, Nachbarrecht, Werkvertragsrecht, Bauvertragsrecht, Architecktenvertragsrecht, HOAI, VOB und Zivilprozessrecht (z.B. Beweissicherungsverfahren). Zum öffentlichen Baurecht zählt z.B. das Bauplanungsrecht (BauGB, BaunutzungsVO, Bebauungspläne als örtliches Satzungsrecht) und das Bauordnungsrecht (z.B. Landesbauordnungen, Landes-Feuerungsverordnungen) und das Baustrafrechtes. | |
| Bausachverständiger, Bausachverständige |
Bei einem Bausachverständigen muß es sich um eine
Person handeln, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung und ihres
herausragenden Wissens geeignet und in der Lage ist, Zweifelsfragen zu erkennen
und objektiv sowie zutreffend zu beurteilen. Es gibt anerkannte und nicht
anerkannte Bausachverständige. Bei den anerkannten Bausachverständigen ist
wiederum zu unterscheiden, wie und von wem sie anerkannt wurden (z.B.
öffentlich bestellt und vereidigt oder z.B. nur von einem Privatinstitut
ernannt). Ein Bausachverständiger sollte eine hochwertige Berufsausbildung
besitzen. Am besten ein abgeschlossenes Studium der Fachrichtung Architektur
oder Bauingenieurwesen an einer Universität, Fachhochschule oder Berufsakademie,
jeweils mit anschließendern mehrjähriger fachlicher Tätigkeit nach
abgeschlossener Berufsausbildung. Praxistipp: Es kommt vor, dass sich bloße "Baupraktiker" ohne die erforderlichen Berufsqualifikationen selbst als Bausachverständige bezeichnen oder dass die "Bezeichnung als Bausachverständiger" nach einem kurzen Lehrgang entgeltlich erworben wurde. Man sollte daher vor der Beauftragung eines geeigneten "Bausachverständigen" dessen Qualifikation überprüfen. Auf der Suche nach einem ausreichend qualifizierten und geeigneten Bausachverständigen wendet man sich am besten an die Berufsvertretungen (IHK oder die Architektenkammern) mit der Bitte um Benennung von öffentlich bestellten und vereidigten Bausachverständigen. So schreibt es auch § 7 VOB/A vor. |
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Bauträger, Bauträgervertrag |
Der Bauträger ist vom Baubetreuer abzugrenzen. Der Bauträger ist ein Gewerbetreibender, der im eigenen Namen ein Bauvorhaben vorbereitet und/oder durchführt, wobei es gleichgültig ist, ob er auf eigene oder fremde Rechnung handelt. Dagegen wird der Baubetreuer gegenüber Dritten immer im fremden Namen für fremde Rechnung tätig. Der Baubetreuer verpflichtet sich gegenüber dem Bauherrn dessen Bauvorhaben vorzubereiten und/oder durchzuführen. Der Bauträgervertrag ist ein Vertrag eigener Art, der werkvertragliche Elemente enthält aber auch zusätzlich kaufvertragliche Elemente enthalten kann oder Bestandteile aus dem Auftrags-und Geschäftsbesorgungsrecht. Die Mängelhaftung des Bauträgers richtet sich deswegen bei Gundstückskauf grundsätzlich nach Kaufrecht und für die Errichtung des Bauwerkes gilt grundsätzlich nach Werkvertragsrecht. Bei der Rechtsnatur des Baubetreuungsvertrages ist wie folgt zu unterscheiden: Schuldet der Baubetreuer eine Vollbetreuung, dann handelt es sich grundsätzlich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Werkvertragscharakter. Dies hat zur Folge, dass sich die Gewährleistung hinsichtlich des Bauwerkes nach Werkvertragsrecht richtet. Schuldet der Baubetreuer aber nur eine Teilbetreuung ohne Erfolg (z.B. organisatorische und wirtschaftliche Betreuung ohne Planung und technische Leitung), dann handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter. Pflichten und Gewährleistung des Baubetreuers richteten sich nach dem jeweiligen Vertragsinhalt. Bauträger und grundsätzlich auch Baubetreuer bedürfen gemäß §34 c GewO einer Gewerbeerlaubnis. Auf beide ist auch die Makler und BauträgerVO anwendbar. Die Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens-und Anlagenvermittler, Bauträger und Baubetreuer (Makler-und BauträgerVO) enthält öffentlichrechtliche Vorschriften zum Schutz der Bauherren (z.B. Sicherheitsleistung, Versicherung, besondere Sicherungspflichten für Bauträger, Vorschriften über die Verwendung von Vermögenswerten der Auftraggeber, getrennte Vermögensverwaltung, Rechnungslegung, Anzeigepflichten, Buchführungspflicht, Informationspflicht, etc.). Um nicht der strengen Bauträgerhaftung zu unterliegen kommt es in der Praxis häufig zu anderen " Baumodellen " (z.B. Vermittler oder Anlageberater), die entsprechend geringer haften. Praxistipp für Bauherren: Bauen Sie auf keinen Fall ohne vorherige und bis zum erfolgreichen Abschluss des Bauvorhabens andauernde anwaltliche Beratung. Vereinbaren Sie dazu mit dem Anwalt Ihrer Wahl einen Pauschalvertrag. Ein in Bausachen erfahrener Rechtsanwalt kann bereits an Hand des Ihnen vom Bauunternehmer/Bauträger/Baubetreuer /Sonstigen zur Unterschrift vorgelegten Vertragstextes erkennen, mit welchen praktischen und rechtlichen Schwierigkeiten Sie bei der Bauausführung zu rechnen haben und Ihnen rechtzeitig helfen, die richtigen Weichen zu stellen, um große finanzielle Nachteile von Ihnen abzuwenden. Verringern Sie das Risiko eines Bauprozesses, indem Sie sich vom Anfang bis zum erfolgreichen Abschluss des Bauvorhabens anwaltlich betreuen lassen. Bevor Sie sich für einen Unternehmer entscheiden, sollten Sie sich unbedingt auch bei dessen von Ihnen ausgewählten Kunden über deren Erfahrungen erkundigen. |
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Bauunternehmer
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Darunter versteht man ein Unternehmen der Bauwirtschaft, das Bauleistungen erbringt. Zu unterscheiden sind Fachbauunternehmer (für einzelne Gewerke) und Generalbauunternehmer (für alle Gewerke einschließlich Planungsleistungen). Seit dem Handelsrechtsreformgesetz vom 22.06.1998, das u.a. eine Änderung des Kaufmannsbegriffs brachte, ist ein Bauunternehmer grundsätzlich "Kaufmann". Denn nach § 1 I HGB ist Kaufmann, wer ein Handelsgewerbe betreibt und Handelsgewerbe ist nach § 1 II HGB grundsätzlich jeder Gewerbebetrieb (Ausnahme: Kleingewerbetreibende = Unternehmer, deren Gewerbe nach Art/Umfang keiner kaufmännischen Einrichtigung bedarf und nicht im Handelsregister eingetragen ist). Nach der alten Fassung des HGB war ein Bauunternehmer grundsätzlich kein Kaufmann. Die Kaufmannseigenschaft für Bauunternehmer hat weitreichende Folgen; z.B. HGB-Vorschriften als Sonderrecht der Kaufleute anwendbar, Eintragung ins Handelsregister bei Führen einer Firma, Führen von Handelsbüchern, Erteilung von Prokura, Tätigen von Handelsgeschäften (Handelskauf, Mängelrüge), eine BGB-Gesellschaft wird zur OHG, etc. | |
| Bauvorschriften | Siehe Baurecht. | |
| Bauwich | Darunter verstand man früher nur den Grenzabstand und jetzt auch die Abstandsflächen, die Gebäude gemäß Bauordnungsrecht der Bundesländer von Nachbargrenzen einzuhalten haben. Er dient der Gefahrenabwehr (z.B. Brandschutz) und soll z.B. durch Belüftung, Tageslicht und Ruhe für gesunde Arbeits- und Lebensbedingungen auf dem Nachbargrundstück sorgen. Sein nachbarschützender Charakter bewirkt, dass man als Betroffener bei Verletzung des Bauwichs unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch gegen die Bauaufsichtsbehörde auf Einschreiten gegen den Störer hat. Ein Anspruch auf Einschreiten der Behörde kann mit der Verpflichtungsklage (§ 42 I u. II VwGO) auf dem Verwaltungsrechtsweg durchsetzbar sein. Es ist aber auch alternativ oder gleichzeitig ein zivilrechtliches Vorgehen des Nachbarn direkt gegen den Störer in Betracht zu ziehen. Klagt eine Privatperson direkt gegen den Nachbarn, sind für die Nachbarklage grundsätzlich die Zivilgerichte zuständig. | |
| Beamtenrecht | Art. 33 V GG garantiert das Berufsbeamtentum und regelt den verfassungsrechtlichen Rahmen für alle Beamten in Deutschland. Rahmengesetze für alle Beamten enthalten das Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG), Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Ansonsten gelten für Beamten des Bundes und der Bundesländer grundsätzlich unterschiedliche Vorschriften. Für Bundesbeamte gilt z.B. das Bundesbeamtengesetz (BBG), die Bundeslaufbahnverordnung (BLV), etc. Für Landesbeamte gelten die Beamtengesetze, Disziplinargesetze, Laufbahnverordnungen etc. der Länder. | |
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BG, Berufsgenossenschaft, Berufsgenossenschaften, BG-Recht |
Immer noch aktueller Begriff für
Gesetzliche Unfallversicherung. Das BG-Recht ist im SGB VII geregelt.
Zum Volltext: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/index.html Spezialgebiete der gesetzlichen Unfallversicherunge: Abfindung, Abfindung bei Wiederheirat, Arbeitsunfall, Beitragsrecht, Beitragsbescheid, Berufskrankheit, Gefahrtarif, Gefahrklasse, Haftung, Heilbehandlung, Jahresarbeitsverdienst, JAV, Kraftfahrzeughilfe,Lohnnachweis, Mitgliedschaftsrecht, Pflege, Reha, Rehabilitation, Regress, Rente, Rentenrecht, Sterbegeld, Übergangsgeld, Unfallregulierung, Unfallverhütungsvorschriften, Verletztengeld, Versicherungsfall, Waisenrente, Witwenrente, Wohnungshilfe, etc. Praxistipp: Die gesetzlichen Unfallversicherungen sind verpflichtet, Ihnen als Mitglied oder Mitgliedsbetrieb kostenlose Auskunft zu erteilen. Interessant für Unternehmer: Stichwort "Gefahrtarif" wie Unternehmer u.U. viel Geld sparen können durch richtige Einordnung bei den Berufsgenossenschaften |
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| Behindertenrecht |
Die Rehabilitation und Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen am
Leben in der Gesellschaft regelt seit 1.07.2001 das SGB IX ( Volltext zum
Vergrößern im PDF-Format:
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/sgb_1/gesamt.pdf Informationsbroschüre des saarl. Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales sowie Kontaktdaten der saarländischen Servicestellen für Behinderte: http://www.saarland.de/dokumente/thema_soziales/mjgs_MAF_LVA-E4.pdf Informationen für blinde und sehbehinderte Studierende der Universität des Saarlandes: http://www.uni-saarland.de/Info/blind/blind.html |
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| Beiträge | Beiträge sind Abgaben (siehe dort), die für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen zu entrichten sind. | |
| Beratung (kostenlose) |
Unter einer Beratung versteht man die Erklärung von
Tatsachen einschließlich der Darstellung und Bewertung von
Entscheidungsalternativen. Beratung, Rat, Raterteilung, Empfehlung aus einem
bloßen Gefälligkeitsverhältnis ohne Rechtsbindungswillen begründet keine Haftung
(§ 675 II BGB). Praxistipp: Kostenlosen Rechtsrat erhält man von Behörden und Sozialversicherungen über deren Aufklärungspflicht und Auskunftspflicht z.B. über Sozialleistungen oder Steuerpflicht. |
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Beratungshilfe, Beratungsschein (ganz früher: Armenrecht) |
Hierbei handelt es sich um eine teils staatliche und teils von der Anwaltschaft
als "Organ der Rechtspflege" getragene Sozialleistung für Einkommensschwache.
Gegenstand der Beratungshilfe kann ein Rechtsrat sein oder eine
außergerichtliche Vertretung z.B. durch einen Rechtsanwalt ( z.B. ein
Aufforderungsschreiben). Für Gerichtsverfahren kann man Prozesskostenhilfe
beantragen (d.h. Übernahme der Gerichtskosten und der Kosten des eigenen
Anwaltes durch den Staat). Hinsichtlich der finanziellen Voraussetzungen für
Beratungshilfe verweist § 1 II BeratHiG auf die Voraussetzungen zur Gewährung
von Prozesskostenhilfe in den §§ 114 ff. ZPO. Praxistipp: Holen Sie sich beim Amtsgericht einen Beratungsschein und gehen Sie damit zu einem/einer Anwalt/Anwältin Ihrer Wahl oder lassen Sie ihn/sie im Nachhinein die Beratungshilfe beantragen. Wer Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II oder Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz erhält, hat grundsätzlich auch Anspruch auf Beratungshilfe. Bringen Sie Ihre Bescheide bzw. Einkommensnachweise mit. Alle nötigen Informationen enthält die Broschüre des Bundesministeriums der Justiz "Guter Rat ist nicht teuer" http://www.bmj.bund.de/files/-/1267/Guter Rat ist nicht teuer.pdf |
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Bergschaeden,
Bergschadensrecht |
Das Bergschadensrecht ist in §§ 110 ff. Bundesberggesetz (BBergG) geregelt. Als Bergschaden bezeichnet man begrifflich einen Schaden, der durch Bergbau z.B. an Leben, Gesundheit oder Sachen verursacht wird (§ 114 Abs. 1 BBergG). Bergschäden entstehen meinstens an Grundeigentum oder Bauwerken. Sie können z.B. verursacht werden durch Senkungen, Schiefstellungen, Bodenpressungen oder Zerrungen oder vom Bergbau ausgehenden Erdbeben. Keine Bergschäden sind nach § 114 Abs. 2 BGB z.B. solche Schäden, die man nach § 906 BGB hinzunehmen hat. Der Unternehmer, der den Bergbau betreibt, und der Bergbauberechtigte haften bei Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen dem Geschädigten als Gesamtschuldner (§§ 115, 116 BBergG). Der Umfang der Ersatzpflicht richtet sich nach §§ 823 ff. BGB, jedoch mit den Einschränkungen des § 117 Abs. 1 BBergG. Für die Verjähung gelten die §§ 194 ff. BGB. Der Geschädigte muß sich ein etwaiges Mitverschulden nach § 254 BGB anrechnen lassen. Die Bergschadensvermutung (Beweisregel zugunsten der Geschädigten) und ihre Ausnahmen regelt § 120 BBergG. Bauherren müssen u.U. nach § 110 BBergG auf Verlangen des Bergbauunternehmens Vorkehrungen gegen Bergschäden treffen und die Kosten dafür selbst tragen, soweit die Opfergrenze nicht überschritten wird. Darüber hinausgehende Aufwendungen und Sicherungsmaßnahmen nach § 111 BBergG hat das Unternehmen zu tragen. Verstößt der Bauherr gegen seine Verpflichtungen, Schadensvorkehrungen nach §§ 110, 111 BBergG zu treffen, verliert er u.U. seine Ersatzansprüche. | |
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Berliner Testament |
Früher in Berlin übliches Ehegattentestament. Siehe unter Verfügung von Todes wegen und Ehegattentestament. |
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| Berufsgenossenschaft | Gleichbedeutend mit Unfallversicherung (gesetzliche). Geregelt im SGB VII. Siehe Arbeitsunfall, Wegeunfall und Berufskrankheit. | |
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Berufskrankheit
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In der gesetzlichen Unfallversicherung (siehe Berufsgenossenschaft) versteht man darunter bestimmte Krankheiten, die eine in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Person bei einer versicherten Tätigkeit erleidet. Berufskrankheiten stehen grundsätzlich den Arbeitsunfällen gleich. Anerkannte Berufskrankheiten werden von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bezeichnet. Von der Bundesregierung nicht als Berufskrankheiten bezeichnete Krankheiten sind von den Unfallversicherungsträgern dennoch als solche anzuerkennen, sofern nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Anerkennung vorliegen (§ 9 II SGB VII). Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist dazu ein Sachverständigenbeirat „Sektion Berufskrankheiten“ gebildet, der neue medizinische Erkenntnisse zu möglichen Berufskrankheiten sammelt und Empfehlungen für die Aufnahme in die Liste der Berufskrankheiten ausspricht. Dem Unterlassen einer solchen Empfehlung kommt aber keine Sperrwirkung für die Unfallversicherungsträger oder Gerichte hinsichtlich der Verwertung möglicher wissenschaftlicher Erkenntnisse für eine Entscheidung nach § 9 II SGB VII zu. | |
| Berufsgeheimnis | Unter anderen haben Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Ärzte, aber auch deren jeweilige Angestellte das Berufsgeheimnis zu wahren. Dies bedeutet, dass es diesen Personen grundsätzlich untersagt ist, beruflich erlangtes Wissen über Ihre Mandanten beziehungsweise Patienten öffentlich zu machen. Deswegen bedarf ein Angehöriger dieser Berufsgruppe einer vorherigen Aussagegenehmigung seines "Kunden", um vor Gericht als Zeuge auszusagen. Bei vorsätzlichem Zuwiderhandeln kann eine Strafbarkeit gemäß §§ 203 ff StGB in Frage kommen. Siehe auch unten unter Zeugnisverweigerungsrecht.Unter anderen haben Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Ärzte, aber auch deren jeweilige Angestellte das Berufsgeheimnis zu wahren. Dies bedeutet, dass es diesen Personen grundsätzlich unersagt ist, beruflich erlangtes Wissen über Ihre Mandanten beziehungsweise Patienten öffentlich zu machen. Darunter fällt jedoch nicht solches Wissen, welches auch anderweitig hätte erlangt werden können. Bei vorsätzlichem Zuwiderhandeln kann eine Strafbarkeit gemäß §§ 203 ff StGB in Frage kommen. | |
| Berufsrecht | Betrifft Rechtsvorschriften, die den Zugang und die Ausübung der freien Berufe regeln (z.B. Bundesärzteordnung (BÄO), Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), Bundeswirtschaftsprüferordnung (BPO), Steuerberatergesetz (StBerG) und die Architektengesetze der Länder). | |
| Berufung | Die Berufung in Zivilsachen ist das Rechtsmittel gegen Urteile der ersten Gerichtsinstanz. Über die Berufung gegen Urteile des Amtsgerichts entscheidet entweder das Landgericht oder das Oberlandesgericht. Die Entscheidung über die Berufung gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts entscheidet hingegen das Oberlandesgericht. Sinn und Zweck des Berufungsverfahrens ist die Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils um Fehler zu finden und diese zu beseitigen. Es handelt sich noch um eine weitere Tatsacheninstanz. | |
| Besitzdiener | Ein Besitzdiener ist Inhaber der tatsächlichen Sachgewalt, ohne jedoch selbst Besitzer iSd BGB zu sein. Vielmehr übt er den Besitz für einen Dritten aus, demgegenüber er weisungsgebunden ist. Typischer Besitzdiener ist etwa der Arbeitnehmer bezüglich Gegenständen des Arbeitgebers oder der Beamte hinsichtlich seiner Dienstuniform. | |
| Besuchsrecht | siehe unter Umgangsrecht | |
| Betäubungsmittelrecht | Das Betäubungsmittelrecht ist vom Arzneimittelrecht und Medizinprodukterecht abzugrenzen. Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) sind gemäß § 1 BtMG die in Anlagen I bis III zum BtMG aufgezählten Stoffe und Zubereitungen (BtMG mit Anlagen siehe unter: http://www.gesetze-im-internet.de). Das BtMG regelt auch Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln. Weitergehende Informationen und unter http://www.bfarm.de/ | |
| Betreuungsrecht | Das in den §§ 1896 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu findende Betreuungsrecht regelt die Fürsorge eines Betreuers in rechtlicher Hinsicht für hilfsbedürftige volljährige Personen. Dabei bleibt der Betreute voll geschäftsfähig. Der Betreuer wird von einer Abteilung des Amtsgerichts, dem Vormundschaftsgericht, bestellt. Bezüglich seines Aufgabenbereichs (der Sorge für die Person und das Vermögen) fungiert der Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Betreuten. | |
| Betriebliche Altersversorgung | § 1 BetrAVG definiert den Begriff als Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die einem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses zugesagt worden sind. | |
| Betriebsausgaben reduzieren | siehe unter Gefahrklassen, Gefahrtarif. | |
| Betriebskosten | Siehe unter Nebenkostenabrechnung und § 556 BGB. | |
| Betriebsrat | Ein von Arbeitnehmern nach dem Betriebsverfassungsgesetz von 1972 gewähltes Organ, das die Interessen der Arbeitnehmer in privaten Betrieben wahrt (Abzugrenzen vom Personalrat als Personalvertretung im öffentlichen Dienst). Der Betriebsrat hat u.a. folgende Rechte: Informationsanspruch, Beratungsanspruch, Anhörung (z.B. Wirksamkeitsvoraussetzung vor Ausspruch von Arbeitgeber-Kündigungen), Mitwirkung und echte Mitbestimmungsrechte. | |
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Beweissicherung, Beweisverfahren,
Beweissicherungsverfahen, selbständige Beweissicherung |
Ein beim Hauptsacheverfahren im Zivilprozess (§§ 485 – 494 ZPO) oder im Verwaltungsprozess (§ 98 VwGO) vorgeschaltetes oder gleichzeitig laufendes selbständiges Verfahren zur Beweissicherung. Es kann zulässig sein mit Zustimmung des Gegners oder bei drohendem Beweismittelverlust oder bei einem berechtigten Interesse nach § 485 Abs. 2 ZPO. | |
| Bigamie | Siehe unter Doppelehe. | |
| Bilanz, z.B. Auseinandersetzungsbilanz, Gründungsbilanz, Eröffnungsbilanz, Jahresabschlussbilanz | Gegenüberstellung von Vermögen (Aktiva) und Schulden (Passiva) in Kontoform gemäß § 266 HGB nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung. | |
| Biotechnologierecht | Für die Biotechnologie gelten eine Vielzahl von Gesetzen und Vorschriften auf nationaler und europäischer Ebene. Einen guten Überblick darüber erhalten Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung: http://www.biotechnologie.de/bio/generator/Navigation/Deutsch/Recht-und-Patente/gesetze,did=16348,render=renderPrint,sprache=de.html | |
| Blutalkohol, Blutalkoholkonzentration | Siehe oben unter BAK und BAK-Wert. | |
| Blutsverwandtschaft | Siehe unter Verwandtschaft. | |
| Bodenrecht |
Der Begriff des Bodenrechts findet sich in vielen Rechtsgebieten wieder. Zum einen im Grundstücksrecht und zum anderen im Baurecht. Bodenrecht ist das Recht des Eigentümers, seinen Grund und Boden zu benutzen, zu belasten, zu verwerten und zu bebauen. |
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| Börsenrecht |
Regelung im Börsengesetz. Die Börse ist ein Ort, wo Kaufleute mit Waren, Devisen oder Wertpapieren handeln. Die deutsche Börse befindet sich in Frankfurt am Main. Das Börsenrecht regelt unter anderem die Zulassung eines Unternehmens zur Börse und den Ablauf der Geschäfte. |
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| Bringschuld | Von einer Bringschuld spricht man, wenn der Leistungsort (siehe dort) beim Gläubiger (grundsätzlich bei dessen Wohnsitz) ist. | |
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Buchführung
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Bundesgerichtshof |
Im Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit steht der Bundesgerichtshof mit Sitz in Karlsruhe an oberster Stelle. Das Gericht ist unter anderem für die Entscheidung von Revisionsanträgen zuständig. |
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| Bußgeldkatalog |
Der Bußgeldkatalog für Deutschland umfaßt nahezu
500 Seiten, sodass ein vollständiger Abdruck den Rahmen des Lexikons sprengen
würde. Den vollständigen Bußgeldkatalog können Sie z.B. einsehen unter
www.verkehrsportal.de unter dem Stichwort "Gesetze". |
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| Bußgeldberechnung, Bußgeldrechner |
Einen einfach zu bedienenden Bußgeldrechner nur für
Geschwindigkeitsüberschreitungen finden Sie unter www.verkehrsportal.de Beachten Sie dabei, dass es sich immer nur um Regelsätze handelt, die im Einzelfall abweichen können. |
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| Bußgeldrecht | Eine ausführliche Darstellung befindet sich in Bearbeitung. Da bei der Verhängung von Bußgeldern sehr häufig Fehler gemacht werden, lohnt sich grundsätzlich eine Verteidigung. | |
| Bringschuld | Von einer Bringschuld spricht man, wenn der Leistungsort (siehe dort) beim Gläubiger (grundsätzlich bei dessen Wohnsitz) ist. | |
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Culpa in contrahendo
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Verschulden bei Vertragsverhandlungen. Bisher ungeschriebenes Rechtsinstitut, das jetzt in § 311 II BGB n.F. gesetzlich geregelt ist, und schon zuvor bei einer schuldhaften Pflichtverletzung sogar bei bloßer Anbahnung eines Vertrages Schadensersatzansprüche begründen konnte. Siehe unten unter Gewohnheitsrecht. | |
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Darlehen, Darlehensvertrag, Baufinanzierung, Hauskauf, Autokauf
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Regelung in den §§ 488 ff. BGB. Im Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer hingegen ist dazu verpflichtet, einen bestimmten Zins zu zahlen und die Darlehenssumme bei Fälligkeit zurück zu zahlen. Besondere Bestimmungen gelten für Verbraucher, insbesondere gilt ein Schriftformerfordernis. Daneben hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht. Praxistipp: Vor der Darlehensaufnahme (z.B. für Baufinanzierung, Hauskauf, Autokauf) muss man persönlich prüfen, bis zu welcher monatlichen Belastung man sich ein Darlehen leisten kann. Dazu ermittelt man zunächst für die Tilgungszeit sein langfristig sicheres Jahreseinkommen (z.B. Nettoeinkommen, Renten, Unterhalt, Mieteinnahmen, Zinserträge, Kindergeld, etc.) und zieht davon die Jahresausgaben ab (z.B. Lebenshaltungskosten, insbesondere Miete (entfällt bei Finanzierung selbstbewohnter Immobilie), Nebenkosten (z.B. Strom, Wasser, Abwasser, Heizkosten, Grundsteuer, Müllbeseitigung, Straßenreinigung, Hausmeister, Versicherungen, Kabelgebühren, Reparatur- und Instandhaltungsrücklagen, etc.), Lebensmittel, Kleidung, KFZ-Aufwand (KFZ-Steuer, KFZ-Versicherung, Treibstoffkosten, Inspektionskosten, Reparaturkosten, Reifen, etc.), Fernsehen, Rundfunk, Telefon, Handy, Internet, Freizeit, Hobby, Urlaub, Möbel, Hausgeräte, Abonnements, private Versicherungen, Bausparbeiträge, schon bestehende Darlehensverpflichtungen, Unterhaltszahlungen, Leasingraten, etc., Steuerzahlungen). Nach Abzug der Jahresaugaben vom Jahreseinkommen und eines weiteren Sicherheitsabschlages von ca. 20 % für Unvorhergesehenes und Teilung durch 12 erhält man den monatlich für die Finanzierung (Zinsen + Tilgung) zur Verfügung stehenden Betrag. Im Internet werden dazu "Haushaltsrechner" und "Budgetrechner" angeboten. Welche Darlehenssumme man damit finanzieren kann, hängt vom Zinssatz und der anfänglichen Tilgung (mindestens 1 %) ab. Dazu benutzt man am besten einen Budgetrechner. In den Budgetrechner gibt man die aktuellen Marktzinsen ein, um den Betrag zu errechnen, den man mit seinem monatlich zur Finanzierung freien Betrag finanzieren kann. Reicht der monatlich zur Verfügung stehende Betrag nicht aus, um das benötigte Darlehen zu finanzieren, kann man sich das Darlehen noch nicht leisten und sollte unbedingt davon Abstand nehmen und zunächst auf sein Anschaffungsziel hinsparen. Erst wenn man sich das Darlehen voraussichtlich leisten kann, lohnt es sich Darlehensangebote (Empfehlung: von mindestens drei Anbietern) einzuholen. Damit alle eingeholten Angebote miteinander verglichen werden können, müssen die Darlehensbedingungen bei allen eingeholten Angeboten unbedingt gleichlautend sein, also gleiche Darlehenssumme (keine Aufsplittung in mehrere Teildarlehen), 100 % Auszahlung (kein Disagio !), gleicher anfänglicher Tilgungsprozentsatz (üblich 2 % jährlich vom Darlehensbetrag), keine (anfängliche) Tilgungungsfreistellung, gleiche Gesamtlaufzeit (bei Hausfinanzierung üblich 30 Jahre), gleiche Zinsbindungsfrist (Mittelwert bei Hausfinanzierung 10 Jahre; in Niedrigzinsphase am besten volle Laufzeit), monatliche Verrechnung der Zinsen, Sondertilgungen bis zu einem festen Jahresbetrag erlaubt, Hingabe gleicher Sicherheiten (z.B. erstrangige Grundschuld). Beachte: Den möglichst günstigen Zinssatz bei der Immoblienfinanzierung erzielt man grundsätzlich nur, wenn man die Beleihungsgrenze von 60 % der Immobilie nicht überschreitet, über ein Eigenkapital von mindestens 20 % und sicheres Jahreseinkommen verfügt. Danach macht man solange die "Bankenrunde" (mindestens 3 x) indem man mit dem jeweils günstigsten Angebot solange zu den anderen Anbietern geht und diese auffodert, das günsigste Angebot zu unterbieten, bis man ein möglichst günstiges Angebot erhält. Den Kauf erst tätigen, wenn man eine rechtsverbindliche schriftliche Finanzierungszusage hat. Den Kaufvertrag und Darlehensvertrag erst abschließen, nach vorheriger Beratung von einem kompetenten und unabhängigen Berater (z.B. Rechtsanwalt). Grundsätzlich abzuraten ist von: Darlehenstilgung aus einer noch anzusparenden Lebensversicherung. Es handelt sich hierbei eine zu teuere Finanzierungsart, weil man hier vom ersten bis zum letzten Tag Zinsen aus der vollen Darlehenssumme zahlt, anstatt aus der immer kleiner werdenden Restforderung. Deswegen ist auch von Tilgungsfreistellungen abzuraten. Besondere Vorsicht ist auch geboten bei der Zwischenfinanzierung eines noch nicht zuteilungsreifen Bausparvertrages. Ferner sollte man immer auf einer 100 % tigen Auszahlung bestehen. Man sollte sich auch immer ausrechnen lassen, was einen das Darlehen auf die gesamte Laufzeit einschließlich Tilgungen, Zinsen und Nebenkosten tatsächlich kostet, um Angebote miteinander vergleichen zu können und die Gesamtbelastung zu kennen. Falls man über den selben Darlehnsgeber mehrere Einzeldarlehen abschließt, sollten alle Verträge unbedingt die gleiche Zinsbindungsfrist haben, da sonst nach Ablauf der Zinsbindungen ein Wechsel zu einem anderen Anbieter mit besseren Konditionen erschwert wird. |
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Datenschutzrecht
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Die bundesrechtliche Regelung des Datenschutzes befindet sich im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Der Bürger soll davor geschützt werden, dass seine personenbezogenen Daten durch andere nicht missbraucht werden. Adressaten des Gesetzes sind öffentliche Stellen, nicht öffentliche Stellen und öffentlich- rechtliche Wettbewerbsunternehmen. Nutzen diese Stellen Daten des Bürgers, so gibt ihm das Gesetz Rechte an die Hand. So hat er einen Auskunftsanspruch, ein Recht auf Benachrichtigung und ein Recht auf Berichtigung, Löschung, Sperrung, sowie ein Widerspruchsrecht. Der Datenmissbrauch ist auch strafbar, vgl. §§ 201 ff StGB. |
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| DDR-Folgenrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Denkmalschutzrecht |
Die Regelung des Denkmalschutzes obliegt den Ländern. Für das Saarland gibt es zum Beispiel das Saarländische Denkmalschutzgesetz (SDschG). Es definiert u.a. die Aufgaben des Denkmalschutzes und die Begriffe des Denkmalschutzes. Die Durchsetzung der Ziele des Denkmalschutzes obliegt der Landesdenkmalschutzbehörde. |
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| Dienstrecht |
Für das öffentliche Recht bezeichnet das Dienstrecht das Recht des öffentlichen Dienstes, also die Regelungen über Beamte, Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes. Im Zivilrecht erfasst das Dienstrecht das Dienstvertragsrecht (§§ 611ff. BGB) beziehungsweise das Arbeitsrecht (siehe jeweils dort). |
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| Dienstvertrag, Dienstvertragsrecht | Die Regeln über den Dienstvertrag sind in den §§ 611 ff BGB zu finden. Bei Abschluss eines Dienstvertrages verpflichtet sich eine Partei zur Erbringung einer Leistung und die andere Partei zur Vergütung dieser Leistung, § 611 I BGB. Im Gegensatz zum Werkvertrag (siehe dort) wird kein Erfolg geschuldet, sondern lediglich ein Tätigwerden. | |
| DIN, DIN-Vorschriften |
DIN bedeutet Deutsche Industrienorm. Herausgeber ist das Deutsche Institut für Normung e.V. Bedeutung haben die DIN- Vorschrifen vor allem im Baurecht. Ihre Einhaltung garantiert die Herstellung des Werkes nach den allgemeinen Regeln der Baukunst. |
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DIN- Formate
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Hierdurch sind die Maße der verschiedenen Papierformate verbindlich festgelegt. A 0 = 8,41 cm x 11,89 cm A 1 = 5,94 cm x 8,41 cm A 2 = 4,20 cm x 5,94 cm A 3 = 2,97 cm x 4,20 cm A 4 = 2,10 cm x 2,97 cm A 5 = 1,48 cm x 2,10 cm A 6 = 1,05 cm x 1,48 cm A 7 = 7,4 cm x 1,05 cm A 8 = 5,2 cm x 7,4 cm A9 = 3,7 cm x 5,2 cm A 10 = 2,6 cm x 3,7 cm
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| Direktorium für Vollblutzucht und Rennen e.V. | Siehe unter Pferderecht. | |
| Doppelehe | Auch Bigamie genannt. Im Bürgerlichen Gesetzbuch gilt das sogenannte „Prinzip der Einehe“ (Monogamie). Deshalb darf eine Ehe nicht geschlossen werden, wenn einer der Partner bereits verheiratet ist. Eine dennoch geschlossene Ehe ist unwirksam, § 1306 BGB. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen dieses Eheverbot bedeutet sogar die Verwirklichung eines Straftatbestandes, § 172 StGB. | |
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Düsseldorfer Tabelle
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Die Oberlandesgerichte geben regelmäßig
unterhaltsrechtliche Leitlinien und teilweise auch Tabellen zur
Unterhaltsbemessung des Kindesunterhaltes und Ehegattenunterhaltes heraus. Die
bekannteste dieser Tabellen ist die Düsseldorfer Tabelle, weil diese Tabelle
auch in anderen OLG-Bezirken ganz oder teilweise angewandt wird (z.B. OLG
Koblenz, OLG Saarbrücken und OLG Zweibrücken ).
Praxistipp: Man sollte die Unterhaltsbemessung regelmäßig anwaltlich überprüfen lassen. Da Abänderungen der Düsseldorfer Tabelle meistens ab 01. Juli erfolgen, wäre grundsätzlich der Juli ein guter Zeitpunkt für eine Beratung. Weil rückwirkend grundsätzlich keine Unterhaltserhöhung verlangt werden kann, muss man ständig alle Möglichkeiten einer Unterhaltserhöhung (z.B. bei Kindesunterhalt Eingruppierung in eine höhere Altersstufe, Erhöhung des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen, erhöhter Bedarf des Unterhaltsberechtigten) beachten und dann unverzüglich eine Erhöhung verlangen. Um das aktuelle Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen zu erfahren, hat man als Unterhaltsberechtigter einen Auskunftsanspruch, der mit der Auskunftsklage oder Stufenklage durchgesetzt werden kann. Grundsätzlich gerät der Unterhaltsschuldner schon mit Zugang des Auskunftsverlangens in Verzug, sodass ab Zugang ein einklagbarer Anspruch auf erhöhten Unterhalt besteht. Die jeweils neueste Fassung der Tabelle wird vom OLG Düsseldorf auf dessen Homepage veröffentlicht unter: http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/index.htm. Klicken Sie danach auf „Service“ und dann auf „Düsseldorfer Tabelle“ und wählen Sie dann die gewünschte Tabelle aus. |
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| EDV, EDV-Recht |
EDV ist die Abkürzung für elektronische Datenverarbeitung, auch Verarbeitung von Informationen mittels eines Computers. Anzuwendende Regelungen sind das Bundesdatenschutzgesetz (siehe unter Datenschutz) und das Strafgesetzbuch (§§ 201 ff StGB). |
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| Ehegattengesellschaft, Ehegatteninnengesellschaft | Auch Ehegatten können miteinander eine Gesellschaft gründen. Dem stehen die Vorschriften über die eheliche Gemeinschaft nicht entgegen.Voraussetzung ist jedoch eine –ausdrückliche oder konkludente- Zweckvereinbarung im Sinne von § 705 BGB. Als ein solcher Gesellschaftszweck kommt jeder erlaubte wirtschaftliche oder ideelle Zweck in Frage. | |
| Ehegattenunterhalt | siehe oben unter Düsseldorfer Tabelle | |
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Eherecht
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Das Eherecht ist in den §§ 1297 ff BGB angesiedelt.
Vorab hat der Gesetzgeber Regelungen über das Verlöbnis getroffen, §§ 1297- 1302
BGB. Im Anschluss finden sich unter dem Titel „Eingehung der Ehe“
Vorschriften über die Ehefähigkeit, welche grundsätzlich mit 18 Jahren beginnt,
sowie über Eheverbote, wie zum Beispiel das Verbot der Doppelehe. Weiterhin sind
der Ablauf einer Eheschließung vor dem Standesbeamten und die Gründe für die
Aufhebbarkeit einer Ehe normiert. Daraufhin folgen die Vorschriften über die
Ehewirkungen. Danach können die Ehegatten einen Ehenamen führen, § 1355 BGB. Für
die Deckung des täglichen Lebensbedarfs gilt die sogenannte Schlüsselgewalt des
§ 1357 BGB. Diese berechtigt im Grundsatz jeden Ehegatten zum Abschluss solcher
Geschäfte und bewirkt, dass der andere Ehegatte automatisch mitverpflichtet und
–berechtigt wird. Auch geregelt ist der Ehegatten- beziehungsweise
Familienunterhalt (siehe dort), §§ 1360 ff BGB. Die Ehegatten haften bei
Pflichtverletzungen innerhalb der Ehe untereinander nur beschränkt, §§ 1359, 277
BGB. Die meisten ehelichen Pflichten werden aus der Generalklausel des § 1353
BGB abgeleitet. So sind die Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft
und zur gegenseitigen Verantwortung verpflichtet, woraus sich unter anderem
folgende Pflichten ergeben: Pflicht zur häuslichen Gemeinschaft, zur Wahrung der
ehelichen Treue, zur Absprache gemeinsamer Angelegenheiten, zur Rücksichtnahme,
zur Mitarbeit im Betrieb, sowie die Pflicht einander beizustehen und zu helfen.
Desweiteren ist das eheliche Güterrecht normiert, welches sich wie folgt
untergliedert: Zugewinngemeinschaft, §§ 1363 ff BGB, Ehevertragsrecht, §§ 1408
ff BGB, Gütertrennung, § 1414 BGB, und Gütergemeinschaft, §§ 1415 ff BGB (siehe
jeweils dort). Das Kapitel über das Eherecht wird von den Vorschriften über das
Ehescheidungsrecht, §§ 1569 ff BGB abgeschlossen.
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Ehescheidung, Ehescheidungsrecht |
Regelung in §§ 1564 ff BGB. Hier ist festgelegt, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, dass eine Ehe geschieden werden kann (sogenannte Scheidungsgründe). Weiterhin sind dort der Ehegattenunterhalt (auch Scheidungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt) und der Versorgungsausgleich geregelt. Zuständig für die Scheidung ist in der Regel das Familiengericht am Wohnort der Scheidungswilligen. Das Scheidungsverfahren ist ein Anwaltsprozess. Das bedeutet, dass sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt ihrer Wahl vertreten lassen müssen. |
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Elektronischer Geschäftsverkehr
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Beim elektronischen Geschäftsverkehr (auch E- commerce) erfolgt der Vertragsabschluss über moderne Medien, wie zum Beispiel über das Internet. Zum Schutz des Verbrauchers gelten hier bestimmte Sonderregelungen, vgl. §§ 312 ff BGB. So muss der Verbraucher genau über den Ablauf der elektronischen Abwicklung des Geschäftes informiert werden. Zudem kann dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zustehen. Gerichtsstand ist der Wohnsitz des Verbrauchers.
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| Elterliche Sorge | Die elterliche Sorge (auch Sorgerecht) ist die Pflicht von Eltern minderjähriger Kinder, für das Wohl ihres Kindes zu sorgen. Hauptsächlich lässt sich diese Pflicht in die Sorge für die Person des Kindes und in die Sorge für das Kindesvermögen unterteilen. Haben die Eltern das Sorgerecht für ihr Kind inne, fungieren sie grundsätzlich auch als gesetzliche Vertreter des Kindes. Bei der Ausübung des Sorgerechts haben die Eltern stets den Entwicklungsstand des Kindes zu berücksichtigen, um das Kind zu selbstständigem und eigenverantwortlichen Handeln anzuleiten. | |
| Einkommenssteuerrecht |
Das Einkommenssteuerrecht ist im Einkommenssteuergesetz (EStG) geregelt. Die Einkommenssteuer ist die Steuer, die vom Einkommen einer Person abzuführen ist. Unter Einkommen im Sinne des EStG ist solches Einkommen zu verstehen, welches aus Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gewerbe, selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit, Vermögen, Vermietung, Verpachtung etc. erzeilt wird. Das Existenzminimum ist steuerfrei. Alles was darüber hinausgeht, ist zu besteuern. Der Steuersatz orientiert sich dabei an der Höhe des Einkommens. Die Festsetzung der Steuer erfolgt über den Steuerbescheid. |
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| Energierecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Energiewirtschaftsrecht |
Regelung im Energiewirtschaftsgesetz. |
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| Enteignung, Enteignungsrecht |
Regelung in Artikel 14 III GG. Eine Enteignung ist der staatliche Eingriff in das durch das Grundgesetz gewährleistete Eigentumsrecht und darf nur zum Wohle der Allgemeinheit geschehen. Zum Ausgleich bekommt der Enteignete eine angemessene Entschädigung. Anwendung findet die Enteignung u.a. zum Bau von gemeinnützigen Einrichtungen durch die Gemeinden oder im Straßenbau. |
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| Enterbung | Ausschluss eines potentiellen Erben von der Erbfolge, § 1938 BGB. Eine Enterbung ist nur unter ganz strengen Voraussetzungen zulässig. | |
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Erbe
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Es gibt gesetzliche Erben und
Testamentserben. Erben können natürliche oder juristische Personen (z.B. eine
GmbH) sein. Der Erbe ist Gesamtrechtsnachfolger, d.h. er tritt in alle
vererblichen Rechte und Pflichten des Erblassers ein.
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| Erbeinsetzung | Bestimmung des oder der Erben, § 1937 BGB. | |
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Erbfähigkeit |
Um Erbe werden zu können, muss man den Erbfall mindestens für eine kurze Zeit überleben, § 1923 I BGB. Für den, der im Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht geboren, aber schon gezeugt war, gilt die Besonderheit des § 1923 II BGB. Das ungeborene Leben gilt als vor dem Erbfall geboren und kann damit Erbe sein. |
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Erbfall |
Dies ist der Tod einer Person, welcher die Erbfolge (siehe dort) auslöst. |
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| Erbfolge | Sie bestimmt, welche Personen aufgurnd des Erbfalles in die vermögensrechtliche Position des Erblassers rücken. Der Erblasser kann dies bestimmen, indem er eine Verfügung von Todes wegen (siehe dort und unter Testament und Erbvertrag) erstellt, sogenannte gewillkürte Erbfolge. Unterläßt er dies oder testiert er nur bezüglich eines Teils seines Vermögens, so gilt die gesetzliche Erbfolge nach den 1924 ff. BGB und nach dem LPartG. Dies gilt auch, wenn die Verfügung von Todes Wegen an einem Formmangel oder Inhaltsmangel leidet. Bezüglich des Inhaltes der gewillkürten Erbfolge ist der Erblasser aufgrund der Privatautonomie grundsätzlich frei. Er muß also nicht seine gesetzlichen Erben einsetzen. Eine Grenze bildet aber z.B. die Sittenwidrigkeit oder auch das Verbot, die Bestimmung eines Erben gänzlich einem Dritten zu überlassen. Die gesetzliche Erbfolge gestaltet sich wie folgt: Gesetzliche Erben sind die Verwandten, der Ehegatte oder neuerdings auch der Lebenspartner des Erblassers (§ 10 LPartG). Die Verwandten des Erblassers sind in eine Rangfolge aufgeteilt. An erster Stelle stehen die Abkömmliche (siehe dort) des Erblassers, welche zu gleichen Teilen nach Stämmen ergeben, § 1924 IV BGB. Dann folgen die Eltern und deren Abkömmlinge. Danach die Großeltern und deren Abkömmlinge und schließlich die Urgroßeltern und ihre Abkömmlinge. Noch lebende Eltern repräsentieren ihren Stamm. Daneben steht immer der überlebende Ehegatte, § 1931 BGB. Die Quote des überlebenden Ehegatten/Lebenspartners bestimmt sich danach, welche blutsverwandten Erben des Erblassers noch leben. Ferner kann sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten um 1/4 erhöhen, wenn er mit dem Verstorbenen im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte, §§ 1931 III, 1371 I BGB. | |
| Erbrecht | Das Rechtsgebiet des Erbrechtes steht im letzten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches und zwar in den §§ 1922 ff. BGB. Dort sind u.a. folgende Themen geregelt: Erbfolge, Rechtliche Stellung der Erben, Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten, Nachlassinsolvenz, Aufgebot der Nachlaßgläubiger, Inventarerrichtung, Einreden, Erbschaftsanspruch, Erbengemeinschaft, Auseinandersetzung, Testament, Gemeinschaftliches Testament, Ehegattentestament, Erbeinsetzung, Nacherben, Vorerben, Schlußerben, Vermächtnis, Auflage, Testamentsvollstrecker, Erbvertrag, Pflichtteil, Erbunwürdigkeit, Erbverzicht, Erbschein, Erbschaftskauf. Die jeweiligen Begriffe werden noch im vorliegenden Rechtslexikon ausführlich erörtert. | |
| Erbschaft | Siehe unter Nachlass. | |
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Erbschaftssteuer
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Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer sind beide im ErbStG geregelt, veröffentlicht vom Bundesministerium der Justiz und Juris unter: http://www.gesetze-im-internet.de/. (Klicken Sie danach auf „Gesetze/Verordnungen, danach auf „E“ und dann in der Liste auf „ErbStG“). Die Höhe der Erbschaftssteuer/Schenkungssteuer hängt insbesondere ab von der Steuerklasse (diese wiederum vom Verwandtschaftsgrad), den unterschiedlichen Freibeträgen und der Höhe des Nachlasses bzw. der Schenkung. Praxistipp: Über die Höhe der Erbschaftssteuer erteilen nicht nur Steuerberater/innen sondern auch Rechtsanwälte/innen Auskunft und selbstverständlich auch das Finanzamt. Steuerspartipp: Durch lebzeitige Schenkungen nach Ablauf von jeweils 10 Jahren lassen sich Freibeträge grundsätzlich mehrfach ausschöpfen (§ 14 ErbStG). |
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Erbschein
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Darunter versteht man das amtliche Zeugnis
des Nachlassgerichte darüber, wer Erblasser und Erbe ist, die Größe der Erbteile
und etwaige Beschränkungen durch Nacherben oder Testamentsvollstrecker. Der
Erbschein wird nur auf Antrag erteilt und ist gebührenpflichtig. Der Antrag ist
beim Nachlassgericht, also beim Amtsgericht zu stellen. Den Antrag kann man dort
auch persönlich stellen. Örtlich zuständig ist grundsätzlich das
Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.
Es wird zwar gesetzlich vermutet, dass das Ergebnis eines Erbscheines richtig
ist. Jedoch entfaltet der Erbschein keine Rechtskraft. Deswegen ist ein Gericht
bei einem Prozess nicht an das Ergebnis eines Erbscheines gebunden. Ein
Erbschein kann z.B. durch Testamentsanfechtung oder Anfechtung der Ausschlagung
unrichtig werden. Ein unrichtiger Erbschein ist vom Nachlassgericht einzuziehen
bzw. für kraftlos zu erklären.
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| Erbunwürdigkeit | Bei Vorliegen einer der Erbunwürdigkeitsgruende des § 2339 BGB besteht für anfechtungsberechtigte Personen die Möglichkeit, die Erbunwürdigkeit durch Anfechtung geltend zu machen. Als Gründe kommen z.B. in Frage: Tötung des Erblassers bzw. Tötungsversuch, Hinderung des Erblassers am Testieren, Hinwirken auf ein bestimmtes Testieren oder Urkundenfälschung bezüglich der Testamentsurkunde. Die Anfechtungsberechtigung leitet sich daraus ab, für wen sich der Wegfall des Erbunwürdigen als positiv auswirkt, § 2341 BGB. Die Anfechtung erfolgt mit der Anfechtungsklage (§2342 BGB) und ist ein Jahr lang ab Kenntniserlangung vom Anfechtungsgrund möglich (§§ 2340 III, 2082 BGB). Wird der Anfechtungsklage stattgegeben, so wird der Erbe für erbunwürdig erklärt und die Erbschaft gilt bei ihm als nicht angefallen, § 2344 BGB. Das Erbe fällt dann an die nächstberufenen Erben . Hat der Erblasser dem Erbunwürdigen jedoch verziehen, so entfällt die Anfechtungsmöglichkeit, 2343 BGB. Ferner gibt es noch die Pflichtteils- und Vermächtnisunwürdigkeit (§ 2345 BGB), die in der Erbrechtspraxis eine noch geringere Bedeutung haben als die Erbunwürdigkeit. | |
| Erfolgsort | Der Erfolgsort ist der Ort, an dem der Leistungserfolg eintritt. Im Falle einer Schickschuld ist dieser ausnahmsweise nicht mit dem Leistungsort (siehe dort) identisch. | |
| Erbvertrag | Siehe unter Verfügung von Todes wegen. | |
| Erbverzicht | Für Verwandte und für den Ehegatten des Erblassers besteht die Möglichkeit, auf das gesetzliche Erbe der §§ 1924 ff, 1931 BGB) zu verzichten (siehe ferner unter Erbfolge). Ebenso kann dieser Personenkreis auf das Pflichtteilsrecht verzichten (siehe dort §§ 2303 ff. BGB). Die §§ 2346 ff.BGB stellen für diese Verzichtsmöglichkeiten bestimmte Voraussetzungen auf. So ist ein notariell beurkundeter Vertrag des Verzichtenden mit dem Erblasser erforderlich (§2348 BGB). Die Rechtsfolge eines solchen Verzichtes beinhaltet den Ausschluss des Verzichtenden auf die Erbfolge. | |
| Erfüllungstheorie | Nach der heute ganz herrschenden Erfüllungstheorie ist jeder persönlich haftende Gesellschafter (§ 128 HGB) grundsätzlich in gleicher Weise wie die Personengesellschaft zur Erfüllung verpflichtet. Nur wenn diese Erfüllung den Gesellschaftern unmöglich oder unzumutbar ist -Bsp: bei unvertretbaren Handlungen, Übereignung einer Sache aus dem Gesellschaftsvermögen-, kommt eine Verweisung auf Geldersatz in Betracht. | |
| Ersatz |
Siehe Schadensersatzanspruch. |
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| Ersatzanspruch, Ersatzansprüche |
Siehe Schadensersatzanspruch. |
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| Ersatzlieferung |
Siehe Nachlieferung. |
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Ersatzvornahme
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Begriff aus dem Werkvertragsrecht und aus dem Polizeirecht.
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| Erschließungsrecht | Regelt die Erschließung von Bauland durch Herstellung von öffentlichen Verkehrsflächen und Grünanlagen, geregelt in §§ 123 ff. BauGB. | |
| Erstberatung | Für ein erstes Beratungsgespräch eines Verbrauchers darf ein Rechtsanwlt maximal 190 ? netto velangen, es sei denn es wurde eine Vergütungsvereinbarung getroffen. Für mehrere Beratungen eines Verbrauchers oder eine schriftliche Beratung dürfen höchstens 250 ? verlangt werden. Diese Obergrenzen gelten nicht bei einer Honorarvereinbarung oder wenn ein Unternemer/Selbständiger geschäftlich beraten wird. | |
| Erfolgsort | Der Erfolgsort ist der Ort, an dem der Leistungserfolg eintritt. Im Falle einer Schickschuld ist dieser ausnahmsweise nicht mit dem Leistungsort (siehe dort) identisch. | |
| Erfüllungsort | Der Erfüllungsort entspricht dem Leistungsort (siehe dort) und ist von dem Erfolgsort (siehe dort) begrifflich zu trennen. | |
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Fachanwalt, Fachanwältin, Fachanwälte |
Regelungen in der Fachanwaltsordnung (FAO). Rechtsanwalt, der sich auf einem bestimmten Gebiet theorethisch fortgebildet hat und praktische Erfahrungen in diesem Gebiet nachweisen kann. Der Titel wird durch die zuständige Rechtsanwaltskammer verliehen. Gebiete in denen der Fachanwalt erworben werden kann, sind u.a.: Arbeitsrecht, Bankrecht, Erbrecht, Familienrecht, Insolvenzrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht. |
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| Factoring | Ein Vertrag bei dem meistens von einer Factoringbank Kundenforderungen gekauft werden. Beim echten Factoring übernimmt die Bank das Risiko der Uneinbringlichkeit der Kundenforderung. Beim in Deutschland verbreiteten unechten Factoring wird dieses Risiko nicht übernommen. | |
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Fahrerlaubnis- Verordnung
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Normiert sind hier die Erteilung und Entziehung der Fahrerlaubnis, das Punktsystem und Regelungen über das Verkehrszentralregister.
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| Fahrgemeinschaft | Ist in Bearbeitung. | |
| Fahrzeugleasingvertrag | Siehe unter Autoleasing. | |
| Familie | Gesamtheit aller durch Ehe, Verwandtschaft beziehungsweise Schwägerschaft verbundenen Personen. Nach modernem Verständnis wird hiervon lediglich die Kernfamilie, das heißt die Ehegatten mit ihren Kindern, erfasst. | |
| Familiengericht | Das Familiengericht ist eine eigene Abteilung des Amtsgerichts (§§ 23 a, 23 b Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)). In die Zuständigkeit dieser Abteilung fallen Familien- und Kindschaftssachen. Als Berufungsinstanz fungiert der Familiensenat am Oberlandesgericht (§ 119 Nr. 1 GVG), die Revision wird am Bundesgerichtshof verhandelt (§ 133 GVG). | |
| Familienrecht | Das Familienrecht ist hauptsächlich in den §§ 1297– 1921 BGB normiert. Es regelt die rechtlichen Beziehungen der Familienmitglieder untereinander und zu Dritten. Hervorzuheben sind das Eherecht, die elterliche Sorge, das Vormundschafts-, das Betreuungs- und das Pflegschaftsrecht (siehe jeweils dort). | |
| Familiensachen | Dies sind zum einen Ehesachen und insbesondere Scheidungssachen. Daneben stehen zum anderen die sogenannten „anderen Familiensachen“, welche beispielsweise Verfahren über die elterliche Sorge für ein Kind oder Verfahren über Umgangsregelungen für ein Kind betreffen, aber auch einzelne Scheidungsfolgesachen. Die Regelung für die Familiensachen findet sich in den §§ 23 b I, 2 Nr. 1-14 des GVG. Die Besonderheit bei den Familiensachen besteht darin, dass sie an einer eigenen Abteilung des Amtsgerichts verhandelt werden, dem Familiengericht. | |
| Familienunterhalt | Der Familienunterhalt (§§ 1360- 1360 b BGB) ist von der Eheschließung an bis zur Trennung von den Ehegatten zwecks Unterhaltung der Familie zu erwirtschaften . Vom Umfang her beläuft er sich gemäß § 1360 a I BGB auf alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushaltes zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen. Die Verpflichtung zur Beibringung des Unterhalts muss nicht allein durch Arbeit erfüllt werden, sondern kann auch durch die Übernahme der Haushaltsführung erfolgen, § 1360, 2 BGB. | |
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Fernabsatzgeschäft
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Regelung in den §§ 312 ff BGB. Vor der Schuldrechtsmodernisierung Regelung in
einem Einzelgesetz, dem Fernabsatzgesetz. Nach der Eingliederung in das BGB
existieren nun zusammenhängende Regelungen zu Haustürgeschäften (siehe dort),
Fernabsatzverträgen und zum elektronischen Geschäftsverkehr (siehe dort) mit
Augenmerk auf den Verbraucherschutz.
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| Filmrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Fischereirecht | Dem Eigentümer eines Binnengewässers steht das Fischereirecht hierfür zu. Demnach darf er die Tiere, die in dem Gewässer leben hegen, aber auch zwecks Nahrungsgewinnung nutzen. Zulässig ist dabei das Abfischen aller Tiere, die nicht bereits vom Katalog der jagdbaren Tiere (siehe auch unter Jagdrecht) erfasst sind. Für die berufsmäßig betriebene Fischerei in Binnengewässern durch andere bedarf es einer Erlaubnis des Eigentümers. Das Fischen in Küstengewässern hingegen erfordert lediglich einen Fischereischein. | |
| Forderungseinzug, Forderungsinkasso, Forderungsmanagement |
Beim Forderungsinkasso wird die Forderung, die einer Person zusteht, an eine andere Person zwecks Einzug dieser Forderung abgetreten, sogenannte Inkassoabtretung. Der Erwerber (Neugläubiger, Zessionar) der Forderung tritt in die Rechtstellung des Veräußerers (Altgläubiger, Zedent) ein und kann die Forderung als eigenes Recht im eigenen Namen geltend machen. Davon abzugrenzen ist das Inkassomandat. Hier wird nicht die Forderung übertragen, sondern es wird eine Einzugsermächtigung gegeben. Die Forderung wird dann in als fremdes Recht in eigenem Namen eingezogen. Hierzu kann man sich bei Streitigkeiten über die Forderung eines Rechtsanwaltes/ einer Rechtsanwältin bedienen. |
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| Formkaufmann | Formkaufmann ist die Bezeichnung für einen Kaufmann kraft Rechtsform (Bsp: die GmbH gemäß §§ 1, 13 III GmbHG iVm § 6 HGB). | |
| Forstwirtschaftsrecht | Die Hauptquelle des Forstwirtschaftsrechts ist das Bundeswaldgesetz. Wald ist hiernach eine Grundfläche, die mit Forstpflanzen bestockt ist und daneben Lichtungen und Waldwiesen bildet. Die Zielvorstellung des Gesetzes und damit des Forstwirtschaftsrechts ist hauptsächlich der Schutz des Waldes. Deshalb müssen die verschiedenen Funktionen des Waldes, wie dessen Nutzung zur Erholung, aber auch die Nutzung als Wirtschaftsobjekt, aufeinander abgestimmt werden. | |
| Franchise, Franchiserecht |
Im Rahmen eines Franchisevertrages gestattet es der Franchisegeber dem Franchisnehmer entgeltlich dessen Marken, Namen, Rechte, Einrichtungsgegenstände etc. zu verwenden. Meist werden Lebensmittel- oder Kleidungsketten auf diese Weise an mehreren Standorten positioniert. |
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| Freiwillige Gerichtsbarkeit | Die freiwillige Gerichtsbarkeit gehört zur ordentlichen Gerichtsbarkeit (siehe dort). Erfasst werden zum Beispiel Angelegenheiten des Vormundschaftsrechts, Nachlasssachen, Familiensachen, Grundbuchsachen, Registersachen und Wohnungseigentumssachen. Das Verfahrensrecht der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist im „Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“, kurz FGG, geregelt. Die Abwicklung der Verfahren fällt in die Zuständigkeit der Amtsgerichte, wobei entweder der Richter oder der Rechtspfleger tätig wird. Näheres dazu ergibt sich aus dem Rechtspflegergesetz (RPflG). | |
| GbR, GdbR |
Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (kurz GbR) ist in §§ 705 ff BGB normiert. Sie wird durch einen Gesellschaftsvertrag gegründet und muss die Förderung eines gemeinsamen Zweckes zum Inhalt haben. Mittlerweile hat der Bundesgerichtshof der GbR die Rechtsfähigkeit zugesprochen. Das heißt, dass die GbR an sich eine eigene Rechtspersönlichkeit darstellt, die eigene Rechte und Pflichten hat und als solche klagen und verklagt werden kann. Mitglieder der GbR sind die Gesellschafter, die die GbR nach außen vertreten. |
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| Gebrauchsmusterrecht | Ist in Bearbeitung. | |
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Gebrauchtwagen, Gebrauchtwagenkauf, Gebrauchtwagenverkauf, KFZ-Kauf, KFZ-Verkauf |
Beim Gebrauchtwagenkauf sind seit dem am 01.01.2002 in Kraft getretenen
Modernisierungsgesetz des Schuldrechts 4 Fallgruppen zu unterscheiden, die sich
hinsichtlich der Möglichkeiten der Gewährleistung unterscheiden.
1. Fallgruppe (Unternehmer (nicht nur KFZ-Händler, strittig) verkauft an Verbraucher=Verbrauchsgüterkauf): Käufer ist zusätzlich durch §§ 474 ff. BGB geschützt. Verkürzung der Gewährleistung bei neuen Sachen nicht zulässig unter 2 Jahren und bei gebrauchten Sachen nicht unter 1 Jahr. Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers bei Mängeln, die sich innerhalb eines halben Jahres nach Gefahrübergang zeigen. Ausnahme von Beweislastumkehr: Vermutung ist mit Art der Sache oder des Mangels unvereinbar (z.B. typischer Verschleißmangel an Reifen). Gewährleistungsausschluß ist nicht möglich. Umgehungsgeschäfte sind unzulässig (z.B. (teils strittig): Gewährleistungsausschluss in Vertretung einer Privatperson durch einen Unternehmer, Agenturvertrag, Vermittler, Scheinprivatverkauf, Vereinbarung Kunde sei Unternehmer statt Verbraucher, Bastlerfahrzeug etc., Kauf mit vorgeschalteter Miete zwecks Verkürzung der Gewährleistungszeit, etc.). 2. Fallgruppe (Unternehmer verkauft an Unternehmer): Gewährleistungsausschluss und Verkürzung der Verjährung grds. zulässig bei Geschäft zwischen Unternehmern. 3. Fallgruppe (Privatperson verkauft an Privatperson): Gewährleistungsausschluss und Verkürzung der Verjährung grds. zulässig. Schutzvorschriften nach §§ 474 ff. BGB greifen hier grds. nicht zugunsten des Privatkäufers, auch nicht entsprechend. 4. Fallgruppe (Privatperson verkauf an Unternehmer): Schutzvorschriften nach §§ 474 ff. BGB greifen nicht zugunsten des Unternehmers (z.B. bei Inzahlunggabe). Folge: Gewährleistungsausschluss und Verkürzung der Verjährung grds. zulässig. Praxistipp: Bei Arglist (Verjährung: 3 Jahre) und bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie Umgehung der §§ 474 ff. BGB bleiben Gewährleistungsrechte trotz Gewärleistungsausschluss erhalten. Siehe ferner §§ 305 ff. BGB u.a. Schutzvorschriften. Besondere Vorsicht ist geboten bei Umgehungsgeschäften (vgl. oben unter 1. Fallgruppe). Siehe auch ADAC-Info:http://www.adac.de/Recht_und_Rat/kauf_leasing_miete/gebrauchtwagenkauf/maengelhaftung/default.asp?ComponentID=4002&SourcePageID=9865 |
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Gebühren, Gebührenrecht |
Gebühren sind gesetzlich geregelte Abgaben (siehe dort) für eine bestimmte Inanspruchnahme der öffentlichen Hand. | |
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Gefahrklasse, Gefahrklassen, Gefahrtarif, Gefahrtarife, Gefahrentarif, der Berufsgenossenschaften/ Gesetzlichen Unfallversicherungen |
Haben Sie auch schon einmal darüber nachgedacht, ob Sie zu
hohe Beiträge zur Berufsgenossenschaft zahlen, weil die Beiträge entweder von
der falschen für sie eigentlichen nicht zuständigen Berufsgenossenschaft erhoben
werden oder die Berufsgenossenschaft sie ganz oder teilweise der falschen
Gefahrklasse zuordnet oder der Gefahrtarif rechtswidrig ist? Insbesondere
folgende Fehlerquellen kommen bei Beitragsbescheiden in Betracht: Die Höhe der
Beiträge zur Berufsgenossenschaft/Gesetzlichen Unfallversicherung richtet sich
erstens nach der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Gewerbe, zweitens nach der
Zuordnung dieses Gewerbes zu einer bestimmten Berufsgenossenschaft, drittens
nach der Einordnung in einen bestimmten Gewerbszweig und viertens nach der für
den Gewerbszweig gemäß (gültigem) Gefahrtarif von der Berufsgenossenschaft
festgesetzten Gefahrklasse. Die Berufsgenossenschaften erstellen anhand der
Unfallhäufigkeit in einzelnen Gewerbszweigen nach Gefährdungsrisiken einen
Gefahrtarif und ordnen ihre Mitgliedsunternehmen einzelnen Gefahrklassen zu.
Die Gefahrklasse wird für jede Tarifstelle aus dem Verhältnis der gezahlten
Leistungen zu den Arbeitsentgelten der Versicherten errechnet. Die Gefahrklassen
des Gefahrtarifs sollen also die tatsächlichen, rechnerisch ermittelten
Belastungsverhältnisse der Versicherten ausdrücken. Praxistipp: Manche Unternehmen könnten jährlich Beiträge in Millionenhöhe sparen, wenn sie sich in der "Geheimwissenschaft" der Gefahrtarife und der Zuordnung zur richtigen Berufsgenossenschaft auskennen würden. Man sollte sich insbesondere folgende Fragen stellen: Sind wir Mitglied in der richtigen Berufsgenossenschaft oder Mitglied in einer teueren Berufsgenossenschaft? Gibt es eine mögliche Berufsgenossenschaft für uns, in der wir weniger Beiträge zahlen müssten? Läßt sich unser Unternehmen so umorganisieren, dass wir der Berufsgenossenschaft mit den niedrigen Beiträgen zuzuordnen sind? Ist der Gefahrtarif wirksam? Sind wir dem richtigem Gewerbszweig und der richtigen Gefahrklasse zugeordnet? Suchen Sie sich einen kompetenten Rechtsanwalt, der sich in dieser nicht alltäglichen Rechtsmaterie gut auskennt. Denken Sie aber bitte an die Widerspruchsfristen! |
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| Geld sparen, Geldsparen | siehe oben unter Gefahrklassen, Gefahrtarif. | |
| GEMA, Gemarecht | Gesellschaft für musikalische Aufführung- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Die GEMA ist eine Verwertungsgesellschaft für urheberrechtlich geschützte Musikwerke. Sie nimmt die Verwertungsrechte von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern aufgrund Berechtigungsvertrages wahr und verteilt die Tantieme nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel. Weitere Informationen auf der Homepage der GEMA http://www.gema.de unter dem Stichwort "Hintergrundinformationen". | |
| Genossenschaft | Die eingetragene Genossenschaft ist eine Körperschaft nach Art des Vereins, die die Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder zum Gegenstand hat und deren Mitgliederzahl nicht geschlossen ist. Sie ist Kaufmann kraft Rechtsform, § 17 II GenG. Entstehungsvoraussetzung ist die Eintragung ins Genossenschafsregister, § 10 GenG. Den Gläubigern der Genossenschaft haftet grundsätzlich nur deren Vermögen, § 2 GenG. | |
| Gentechnologierrecht | Ist in Bearbeitung. | |
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Gerichtsvollzieher
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Der Gerichtsvollzieher ist ein Vollstreckungsorgan (siehe dort). In seinen Zuständigkeitsbereich fallen u.a. die Vollstreckung wegen Geldforderungen mittels Pfändungen in das bewegliche Vermögen des Vollstreckungsschuldners.
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| Gesamtrechtsnachfolge | Siehe unter Nachlass. | |
| Geschäftsfähigkeit | Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, selbst wirkam Rechtsgeschäfte abzuschließen. Volle Geschäftsfähigkeit tritt grundsätzlich mit Volljährigkeit ein. Für einen nicht voll Geschäftsfähigen muss regelmäßig dessen gesetzlicher Vertreter handeln. | |
| Geschäftsführung |
Geschäftsführung ist die auf die Verfolgung des
Gesellschaftszwecks gerichtete Tätigkeit für die Gesellschaft, mit Ausnahme der
Grundlagengeschäfte (siehe dort). Für die GbR sind die §§ 709ff BGB heranzuziehen, für die Personenhandelsgesellschaften sind zudem §§ 114ff HGB zu beachten. PRAXISTIPP: Die Geschäftsführung kann und sollte im Gesellschaftsvertrag gegebenenfalls abweichend von den gesetzlichen Grundsätzen ausdrücklich geregelt werden. |
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| Gesellschaft, Gesellschaftsrecht | Das Gesellschaftsrecht ist das Recht der privatrechtlichen Personenvereinigungen, die zur Erreichung eines bestimmten Zwecks durch Rechtsgeschäft begründet werden. | |
| Gesellschaftsarten | Die Gesellschaften lassen sich einteilen in Personengesellschaften (siehe dort) und die Körperschaften (siehe dort). | |
| Getrenntleben | Siehe unter Trennung. | |
| Getrenntlebensunterhalt | Siehe Düsseldorfer Tabelle. | |
| Gewerbesteuerrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Gewerbliche Rechtsschutz | Ist in Bearbeitung. | |
| (Gesellschafter-) Beschlüsse |
Beschlüsse sind alle Entscheidungen über Angelegenheiten
der Gesellschaft, die von den Gesellschaftern getroffen werden. Hierbei ist es
grundsätzlich unerheblich, ob die Willenserklärungen innerhalb oder außerhalb
der Gesellschafterversammlung abgegeben wurden. Das Gesetz beinhaltet keine besonderen Wirksamkeitsvoraussetzungen, insbesondere sind keine Formerfordernisse vorgesehen. PRAXISTIPP: Im Gesellschaftsvertrag sollten bei Bedarf entsprechende Erfordernisse vereinbart werden. |
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| Gewährleistung, Gewährleistungsrecht |
Geltungsbereich des Gewährleistungsrecht sind vor allem das Kaufrecht und das Werkvertragsrecht. Im Kaufrecht stehen dem Käufer gewährleistungsansprüche im Falle eines Sach- oder Rechtsmangels der Kaufsache zu. Der Käufer kann zunächst Nachbesserung oder Nachlieferung verlangen (siehe jeweils dort). Deneben kann er unter bestimmten Voraussetzungen den Kaufpreis mindern, vom Vertrag zurücktreten und/ oder Schadensersatz verlangen. |
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| Gewerbe | Ein Gewerbe ist jede erlaubte, auf Gewinn gerichtete und auf gewisse Dauer angelegte, selbstständige Tätigkeit, ausgenommen die freien Berufe und die Urproduktion. | |
| Gewinnspielrecht |
Gewinne aus Spiel und Wette begründen keine Rechtsverbindlichkeiten. |
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| Gewinnzusage |
Regelung in § 661a BGB. Die Regelung wurde durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz 2001 neu in das BGB eingegliedert. Danach ist bei Gewinnzusagen oder ähnliche Mitteilungen an Verbraucher, die den Eindruck erwecken, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, der Preis zu leisten. Damit können Versprechungen aus Gewinnzusagen nunmehr eingeklagt werden. |
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| Gewohnheitsrecht | Das Gewohnheitsrecht ergibt sich aus einer langjährigen Übung in einem Rechtsgebiet. Im Gegensatz zum geschriebenen Recht in Form der Gesetze ist es meist nicht normiert, dient aber dennoch als Rechtsquelle. In manchen Fällen wird es im Rahmen einer Reform kodifiziert. Ein Beispiel dafür ist die sogenannte Culpa in Contrahendo. Diese wurde nach jahrelangem Dasein als Gewohnheitsrecht mit der Schuldrechtsreform 2001 in § 311 BGB normiert. Hier ist nun geregelt, dass wenn es schon bei den Vertragsverhandlungen zu einer schuldhaften Pflichtverletzung dem Vertragspartner gegenüber kommt, dem Geschädigten gemäß § 311 BGB in Verbindung mit §§ 280 I, 241 II BGB ein Schadensersatzanspruch zusteht. Siehe oben unter "cupa in contrahendo" | |
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Gleichstellung Behinderter nach § 2 Abs. 3 SGB IX |
Behinderte mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 % aber mindestens
30 % können sich auf ihren Antrag durch die Bundesagentur für Arbeit den
Schwerbehinderten zur Erlangung oder zum Erhalt eines Arbeitsplatzes
gleichstellen lassen. Weitere Informationen uner: http://www.arbeitsagentur.de/nn_26182/Navigation/zentral/Buerger/Behinderungen/Gleichstellung/Gleichstellung-Nav.html |
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GmbH, GmbH-Recht, GmbH Recht, GmbH & Co KG |
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. GmbH-Gründung: Die
Gründung einer GmbH erfordert den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, die
Bestellung ihrer Organe, die (zumindest teilweise) Aufbringung des Stammkapitals
und die Anmeldung und Eintragung der Gesellschaft zum Handelsregister.
Stammeinlage: Die Gesellschafter einer GmbH sind durch einen Geschäftsanteil
(die Stammeinlage) an dem Vermögen der Gesellschaft beteiligt, ohne jedoch im
Grundsatz für Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich zu haften. Diese
Geschäftsanteile sind gem. § 15 I GmbHG veräußerlich und vererblich. Verbot der
Selbstzeichnung: Um die Kapitalaufbringung und –erhaltung zu gewährleisten
müssen die Stammeinlagen (siehe dort) von Dritten –gegebenenfalls auch von
anderen Gesellschaften- erbracht werden. Die GmbH selbst darf keine Stammeinlage
übernehmen. GmbH-Bargründung: Die Stammeinlage (siehe dort) ist –sofern im
Gesellschaftsvertrag nicht anders bestimmt- in Geld zu erbringen.
GmbH-Sachgründung: Der Gesellschaftsvertrag kann in Abweichung von dem Grundsatz
der Bargründung (siehe dort) bestimmen, dass das Gesellschaftskapital
(teilweise) durch Sachwerte aufgebracht werden soll. Es muss jedoch stets sicher
gestellt sein, dass diese Sachwerte auch tatsächlich den Gegenstandswert
darstellen, den die Gesellschafter gemäß ihrer Stammeinlage (siehe dort) zu
erbringen haben. GmbH-Vertretung: Die GmbH wird durch ihren Geschäftsführer nach
außen vertreten. Dieser wird durch Gesellschafterbeschluss oder im
Gesellschaftsvertrag bestellt. Die Vertretungsbefugnis kann zum Schutz Dritte
nach außen nicht wirksam beschränkt werden, § 37 I GmbHG.Grundsatz der
Gleichbehandlung: Dieser Grundsatz besagt, dass alle Gesellschafter bei der
Einzahlung ihrer Stammeinlage (siehe dort) gleich behandelt werden müssen, siehe
§ 19 I GmbHG. Er gilt nur bei der Bareinlage, nicht jedoch bei Sacheinlagen,
welche stets sofort erbracht werden müssen. Differenzhaftung: Gemäß § 9 GmbHG
muss ein Gesellschafter eine Geldeinlage leisten, wenn der Wert der von ihm
erbrachten Sacheinlage nicht dem im Gesellschaftsvertrag vereinbarten
Gegenstandswert entspricht. Diese Haftung ist von einer etwaigen Kenntnis des
Gesellschafters bzw eines Verschuldens im Rechtssinn unabhängig. Mantelkauf:
Mantelkauf ist der Erwerb der Gesellschaftsanteile an einer GmbH, die ihre
wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt hat, zwecks Einsparung der
Gründungskosten. Nach der Rechtsprechung des BGH sind auf solche Übernahmen
jedoch die Gründungsvorschriften entsprechend anzuwenden. Grundsatz der
Fremdorganschaft: Im Gegensatz zum Prinzip der Selbstorganschaft (siehe dort)
muss bei einer GmbH der Geschäftsführer nicht mit einem Gesellschafter identisch
sein. Eine organschaftliche Vertretung muss jedoch auch hier gewährleistet sein;
das heißt, zumindest ein Geschäftsführer (ggf. zusammen mit einem anderen
Geschäftsführer, sogenannte Gesamtvertretung) muss die GmbH ohne Mitwirkung
eines Dritten (etwa eines Prokuristen) vertreten können.Bestellung eines
Geschäftsführers: Die Bestellung eines Geschäftsführers einer GmbH –und
als Gegenakt auch seine Abberufung- geschieht durch einen einseitigen
empfangsbedürftigen, körperschaftlichen Organisationsakt, nicht durch
Vereinbarung. Eine Annahme durch den zu berufenden Geschäftsführer ist jedoch
erforderlich. GmbH-Organe: Organe einer GmbH sind: Der bzw. die Geschäftsführer
(als prinzipielles Vertretungsorgan). Die Gesellschafterversammlung (als
oberstes Willensbildungsorgan). Der (fakultative oder obligatorische)
Aufsichtsrat (mit den Aufgaben aus § 52 GmbHG iVm AktG). Übertragung des
Geschäftsanteils eines Gesellschafters: Die Übertragung eines Geschäftsanteils
bedarf sowohl schuldrechtlich, als auch dinglich (Abtretung) der notariellen
Form, § 15 III, IV GmbHG. Praxistipp: Die Abtretbarkeit des Anteils kann im Gesellschaftsvertrag gemäß § 15 IV GmbHG an weitere Voraussetzungen geknüpft werden. Strittig ist, ob sie bei Bedarf auch vollständig ausgeschlossen werden kann. Sinnvoll kann zudem die Einräumung eines Vorkaufsrecht zugunsten der Mitgesellschafter sein. Amortisation: Unter Amortisation versteht man die Einziehung eines Geschäftsanteils eines Gesellschafters einer GmbH. Nach § 34 GmbHG ist dies nur zulässig, wenn eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag vorliegt. Typische Gründe sind der Vermögensverfall auf Seiten eines Gesellschafters oder eine schwere Pflichtverletzung. Kaduzierung: Erbringt ein Gesellschafter einer GmbH seine Einlage nicht bzw. nicht rechtzeitig, so kann er nach § 21 GmbHG seines Gesellschaftsanteils für verlustig erklärt werden (so genannte Kaduzierung). GmbH & Co KG: Die GmbH & Co KG ist eine Kommanditgesellschaft, an der eine GmbH als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt ist.In der Regel ist die GmbH hierbei einziger Komplementär. |
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| Goodwill | Unter goodwill versteht man die Gesamtheit der tatsächlichen Verhältnisse und Beziehungen eines kaufmännischen Unternehmens, die den Wert des Betriebes über den bloßen Substanzwert hinaus beeinflussen. | |
| Grenzabstand | siehe oben Bauwich. | |
| Grundbuchrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Grundgesetz | Das Grundgesetz wurde 1949 nach einjährigen Beratungen als provisorische Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland verabschiedet. Mittlerweile gilt es immer noch und zwar für die gesamte Bundesrepublik. Die Gliederung des Grundgesetz besteht aus einem Grundrechtsteil (Art. 1- 19) und einem staatsrechtlichen Teil (Art. 20- 146). Die staatsrechtlichen Bestimmungen treffen Regelungen für die Staatsorgane, die da sind: der Bundestag, der Bundesrat, der Gemeinsame Ausschuss, der Bundespräsident und die Bundesregierung. Weiterhin ist das Gesetzgebungsverfahren und die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen dem Bund und den Ländern geregelt. Dieser Teil des Grundgesetzes wurde 2006 im Rahmen der Föderalismusreform umstrukturiert. Desweiteren finden sich Regelungen darüber, wer die Gesetze ausführt und über die Bundesverwaltung, die Gemeinschaftsaufgaben von Bund und Ländern, die Rechtsprechung, das Finanzwesen und der Verteidigungsfall. Zu den Grundrechten siehe dort. | |
| Grundlagengeschäfte |
Hierbei handelt es sich um Geschäfte, die insbesondere die
Zusammensetzung und Organisation der Gesellschaft betreffen. Diese sind der
Gestaltung durch alle Gesellschafter im Rahmen des Gesellschaftsvertrages
vorbehalten. Bsp: Festlegung und Änderung des Gesellschaftszwecks, Gesellschafterwechsel, Beitragserhöhungen |
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| Grundrechte | Die Grundrechte regeln in den Artikeln 1- 19 des Grundgesetzes die Rechtsbeziehungen der Bürger der Bundesrepublik Deutschland zum Staat. Sie untergliedern sich in Freiheitsrechte, welche die Freiheit vor staatlichem Zwang gewähren und in Gleichheitsrechte, die dafür stehen, dass Gruppen von Menschen, die unter vergleichbaren Voraussetzungen leben, gleich behandelt werden. Manche Grundrechte unterliegen der Beschränkung, dass sie nur Bundesbürgern im Sinne des Artikel 116 GG gewährleistet werden, wie zum Beispiel die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG). Die meisten Grundrechte sind jedoch Menschenrechte. Das oberste Grundrecht des Art. 1 GG, das Recht der Menschenwürde, gibt dem Grundgestz seine Prägung, gerade im Hinblick auf die deutsche Vergangenheit vor der Geltung des Grundgesetzes. Es erklärt die Würde aller Menschen für unantastbar und unterstellt sie dem Schutz des Staates, indem der Mensch nicht zum Objekt staatlichen Handelns herabgewürdigt werden darf. Die Verfassungsgeber haben die Menschenwürde der sogenannten Ewigkeitsgarantie des Art. 79 III GG unterworfen. Das bedeutet, dass das Grundgesetz nie so abgeändert werden darf, dass Art. 1 GG oder seine Kernaussage entfällt. Weitere wesentliche Grundrechte sind: das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 GG), die Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 GG), die Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit, sowie das Recht auf Kriegsdienstverweigerung (Art. 4 GG), die Meinungs-, Presse-, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 GG), die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), das Briefgeheimnis (Art. 10 GG), die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 GG) und die Eigentumsfreiheit (Art. 14 GG). | |
| Grundsteuerrecht |
Regelung in der Grundbuchordnung (GBO). Das Grundbuch eines Bezirkes beeinhaltet alle dortigen Grundstücke mit den jeweiligen Grundstücksdaten. Es listet die Eigentumsverhältnisse und sonstigen Rechte an den Grundstücken auf (Hypotheken, Grundschulden etc.). Das Grundbuch wird beim Grundbuchamt geführt, welches am Amtsgericht ansässig ist. |
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| Grundstücksrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Gruppenlehre | Nach der heute ganz überwiegenden Meinung (insbesondere vertreten vom BGH) ist die (Außen-) GbR rechtsfähig, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Sie selbst kann also in Abweichung von der Traditionell-individualistischen Theorie (siehe dort) Gläubigerin und Schuldnerin sein. | |
| Gütergemeinschaft |
Regelung in den §§ 1415 ff BGB. Siehe unter Güterrecht. |
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Güterrecht
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Regelung in den §§ 1363 ff BGB. Das eheliche Güterrecht bestimmt, wie das Vermögen der Ehegatten während der Ehe zu verwalten ist, insbesondere welche Güterstände es gibt. Die Ehegatten haben die Wahl zwischen drei Güterständen: Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand), Gütertrennung und Gütergemeinschaft. Die Ehegatten dürfen den Güterstand durch Ehevertrag regeln. Hierbei müssen sie beachten, dass der Ehevertrag der notariellen Form bedarf.
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| Güterstände |
Siehe Güterrecht. |
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| Gütertrennung |
Regelung in § 1414 BGB. Siehe unter Güterrecht. |
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| Güterverkehrsrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Haftpflichtrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Haftpflichtversicherungsrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Haftungsrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Handelsgewerbe | Ein Handelsgewerbe ist gemäß § 1 II HGB jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, Art und Umfang des Unternehmens erfordern keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb. Allerdings kann sich auch ein so genanntes „Kleingewerbe“ in das Handelsregister eintragen lassen und so den Status einer OHG erlangen, § 105 II HGB. | |
| Handelsrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Handelsvertreter, Handelsvertreterrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Hausrat, Hausratverteilung | Ist in Bearbeitung. | |
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Haustürgeschäft, Haustürwiderrufsgeschäft |
Als Ausnahme vom Grundsatz "pacta sunt servanda" (= Verträge sind einzuhalten)
gibt § 312 BGB bei sogenannten "Haustürgeschäften" (nicht wörtlich zu nehmen) grundsätzlich unter folgenden Voraussetzungen dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB: (1.) Vertrag zwischen Unternehmer (Begriff: § 14 BGB) und Verbraucher (Begriff: § 13 BGB), (2.) über eine entgeltliche Leistung, (3.) zu dessen Abschluss der Verbraucher bestimmt worden ist durch: (a.) mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung, (b.) oder einer auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder (c.) in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen. Beachte: Für die Wahrung der Widerrufsfrist innerhalb von 2 Wochen genügt die rechtzeitige Absendung. Die Widerrufsfrist beginnt erst mit dem Zeitpunkt einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht. Sie beträgt ausnahmsweise 1 Monat, wenn die ordnungsgemäße Belehrung erst nach Vertragsschluß erfolgt. Zur Form einer Widerrufsbelehrung vgl. BGB-InfoV 14. Das Widerrufsrecht nach § 312 BGB ist gemäß § 312a BGB nachrangig gegenüber anderen Widerufs- oder Rückgaberechten. Siehe dazu unter Widerruf, Widerrufsbelehrung, Widerrufsrecht. |
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| HOAI | Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Eine Rechtsverordnung der Bundesregierung aufgrund des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (Bundesgesetzblatt I. S. 1749). Veröffentlicht vom Bundesministerium der Justiz und Juris unter: http://www.gesetze-im-internet.de/ | |
| Hochschulrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Holschuld | Von einer Holschuld spricht man, wenn der Leistungsort (siehe dort) beim Schuldner ist und der Gläubiger dort die Schuld „abholen“ muss. | |
| Immissionsschutzrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Immobilienrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Individualarbeitsrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Ingenieursrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Inkasso, Inkassobüro, Inkassorecht | Siehe Forderungseinzug. | |
| InsO, Insolvenzverwalter, Insolvenzverwaltung | Insolvenzordnung vom 05.10.1994 (BGBl. I 94, 2866), veröffentlicht vom Bundesministerium der Justiz und Juris unter: http://www.gesetze-im-internet.de/ . Sie regelt das Insolvenzverfahren von Unternehmen und Verbrauchern (=Verbraucherinsolvenz). | |
| Internationales Privatrecht Internetrecht | ||
| IT-Recht | wird bearbeitet | |
| Jagdrecht |
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| Jugendgerichtsgesetz | Siehe unter Jugendstrafrecht. | |
| Jugendschutz | Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) gilt für Jugendliche (bis 14 Jahre) und für Heranwachsende (14- 18 Jahre). Das Gesetz trifft Regelungen über den Aufenthalt der zu schützenden Personen in Gaststätten, auf Tanzveranstaltungen, in Spielhallen und für jugendgefährdende Veranstaltungen, Betriebe und Orte. An diesen Orten ist der Aufenthalt entweder ganz untersagt oder nur unter bestimmten Bedingungen, wie zum Beispiel nur in Begleitung einer Aufsichtsperson oder mir zeitlicher Begrenzung des Aufenthalts möglich. Desweiteren ist der Verkauf von alkoholischen Getränken und Tabakwaren an Jugendliche oder Heranwachsende reglementiert. Schließlich sind im JuSchG Normen zum Jugendschutz im Bereich der Medien enthalten | |
| Jugendstrafrecht | Die Strafbarkeit von jugendlichen Straftätern beurteilt sich nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG). Ergänzend treten das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung hinzu. Das JGG erfasst Jugendliche (14 bis 18 Jahre) und Heranwachsende (18 bis 21 Jahre). Kinder (bis 14 Jahre) entfallen aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes und sind demnach strafrechtlich nicht zu belangen, § 19 StGB. Hat sich ein Jugendlicher strafbar gemacht, wird bei seiner Verurteilung auf seine Einsichtsfähigkeit abgestellt und es gilt stets das JGG. Heranwachsende hingegen sind voll verantwortlich und können im Einzelfall schon nach dem allgemeinen Strafrecht verurteilt werden. | |
| Juristische Person | Eine juristische Person (z.B. GmbH) ist eine zweckgebundene Organisation, der die Rechtsordnung die Rechtfähigkeit verliehen hat. Sie ist daher selbst Trägerin von Rechten und Pflichten. | |
| Kartellrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Kaufrecht, Kaufvertrag, Kaufvertragsrecht | Siehe unter Autokauf. | |
| Kassenarztrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Kernbereichslehre |
Nach dieser –auch vom BGH vertretenen- Meinung ist
ein Kernbereich des Stimmrechts der Gesellschafter unentziehbar. Dieser Kernbereich umfasst beispielsweise die Auflösung und Kündigung der Gesellschaft, die Vereinbarung über den Zweck, die Ausgestaltung der eigenen Gesellschafterstellung usw. |
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| KFZ-Leasing | siehe unter Autoleasing. | |
| KG |
Eine Kommanditgesellschaft ist wie die OHG (siehe dort)
eine Personenhandelsgesellschaft, in der sich mehrere natürliche oder bzw. und
juristische Personen zusammengeschlossen haben, um ein Handelsgewerbe zu
betreiben. Bei der KG haftet jedoch mindestens einer der Gesellschafter nur beschränkt (der Kommanditist, siehe Kommanditistenhaftung); zumindest ein Gesellschafter haftet aber auch hier stets unbeschränkt. |
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| Kindergeldrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Kindschaftsrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Kindesunterhalt |
siehe oben unter Düsseldorfer Tabelle |
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Kindschaftssachen |
Dieses ZPO- Verfahren findet seine Regelung in §§ 640- 641 i ZPO und wird am Familiengericht, welches am Amtsgericht ansässig ist, verhandelt. Innerhalb dieses Verfahrens kann gemäß § 640 II Nr. 1- 3 ZPO über folgende Fragen entschieden werden: die Feststellung über das (Nicht-) Bestehen eines Eltern- Kind- Verhältnisses oder der elterlichen Sorge sowie die Feststellung der (Un-) Wirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung oder einer Vaterschaftsanfechtung. |
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| Kirchenrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Kollektives Arbeitsrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Kommanditist, Kommanditistenhaftung | Kommanditist ist ein Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, der –im Gegensatz zum Komplementär (siehe dort)- nur beschränkt bis zur Höhe seiner Einlage haftet (siehe auch Kommanditistenhaftung). Ein Kommanditist, der als solcher in das Handelsregister eingetragen ist, haftet Gläubigern der Gesellschaft nur „bis zur Höhe seiner Einlage“, § 171 I HGB. Die Höhe der Haftung wird durch den eingetragenen Betrag bestimmt und erlischt mit der Erbringung der Einlage.Mit einer etwaigen Rückgewähr lebt die Haftung wieder auf. Als Rückzahlungen in diesem Sinne kommen beispielsweise auch die Begleichung persönlicher Verbindlichkeiten durch die Gesellschaft oder Eigenentnahmen aus der Gesellschaftskasse in Betracht. Vor seiner Eintragung als Kommanditist haftet er gemäß § 176 HGB grundsätzlich unbeschränkt, wenn er dem Geschäftsbeginn zugestimmt hat und seine Beteiligung nur als Kommanditist dem Gläubiger nicht bekannt ist. | |
| Kommunalrecht, Kommunalverfassungsrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Komplementär | Ein Komplementär ist der persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (siehe auch Kommanditist). | |
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Kopierkosten (Betriebskostenabrechnung, Nebenkostenabrechnung) |
Der BGH hat jetzt (siehe NJW 2006, 1419, 1421) die Streitfrage entschieden, ob der Mieter einen Anspruch darauf hat, dass ihm der Vermieter gegen Erstattung der Kopierkosten Fotokopien der Belege zur Nebenkostenabrechnung zur Verfügung stellt. Der Mieter preisfreien Wohnraums hat demnach grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung. Mithin kann der Mieter also die Zahlung der Nebenkostenabrechnung grundsätzlich nicht mehr mit dem Argument verweigern, dass ihm zunächst die Kopien vorzulegen seien. Eine Ausnahme soll laut BGH jedoch dann zu machen sein, wenn dem Mieter eine Einsichtnahme der Unterlagen in den Räumen des Vermieters nach Treu und Glauben nicht zumutbar ist. Zu beachten ist ferner, dass der Mieter preisgebundenen Wohnraumes nach § 29 II 1 NMVO an Stelle der Einsicht in die Originalbelege vom Vermieter Vorlage von Ablichtungen gegen Erstattung der Auslagen verlangen kann. | |
| Körperschaften |
Unter den Begriff der Körperschaften fallen: Der Verein Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Die Aktiengesellschaft (AG) Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) Die Genossenschaft Die Versicherungsaufsichtsgesellschaft Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) Diese Körperschaften sind –mit Ausnahme des nichtrechtsfähigen Vereins- juristische Personen (siehe dort). |
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| Kosmetikarech, Kosmetikrecht | Hauptsächlich ist das Recht, welches die Herstellung und den Verkauf von Kosmetik betrifft, in den §§ 24- 29 des Gesetzes über Lebensmittel und Bedarfsgegenstände (LMBG) und in der Kosmetikverordnung geregelt. In den Anwendungsbereich der Normen fallen Stoffe zur Reinigung, Pflege oder Hygiene des Körpers oder des Mundes, sowie Stoffe, die das Aussehen oder den Geruch verändern. Die Regelungen bezüglich der Thematik verbieten unter anderem das Zufügen gesundheitsschädlicher Stoffe oder aber auch Werbung, die den Verbraucher über die Wirkung des Produktes täuscht. | |
| Kosten senken, Kostensenken | siehe oben unter Gefahrklasse, Gefahrtarif. | |
| Kostenrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Kostenvoranschlag | Ist in Bearbeitung. | |
| Krankheit | Ist in Bearbeitung. | |
| Krankengeld | Ist in Bearbeitung. | |
| Krankenversicherungsrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Kredit, Kreditrecht | Ist in Bearbeitung. | |
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Kreditwesengesetz, KWG, Kreditwesenrecht, Kreditinstitute |
Siehe unter Bankenrecht
Sparkassenrecht
Baufinanzierung |
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| Kündigung | Ist in Bearbeitung. | |
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Kündigungsfrist, Kündigungsfristen
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Durch sie wird ein Schuldverhältnis mit Wirkung für die Zukunft beendet. Es handelt sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die nach ihrem Zugang beim Empfänger nicht mehr einseitig widerruflich ist. Bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Dienstvertrag, Arbeitsvertrag, Mietvertrag, Gesellschaftsvertrag) ersetzt sie das Rücktrittsrecht, welches anders als die Kündigung zu einer Rückabwicklung für die Vergangenheit führt. Es ist zu unterscheiden zwischen außerordentlicher (fristloser) und ordentlicher (fristgebundener) Kündigung. Die jeweils einzuhaltenden Kündigungsfristen und ein etwaiger Kündigungsschutz sowie einzuhaltende Formvorschriften richten sich nach der Art des Schuldverhältnisses und etwaiger Vereinbarungen. Ein Arbeitsverhältnis kann nur durch schriftliche Kündigung oder schriftlichen Auflösungsvertrag beendet werden, wobei die elektronische Form ausgeschlossen ist (§ 623 BGB). Siehe auch die Stichwörter „Abmahnung“, „Aenderungskündigung“, „Kündigungsschutz“ und „Kündigungsschutzklage“. Die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum bedarf ebenfalls der Schriftform (§ 568 BGB). Praxistipp: Bevor ein Auftraggeber im Werkvertragsrecht (z.B. Bauwerkvertrag) vorschnell eine Kündigung ausspricht (z.B. durch Hausverbot gegenüber Unternehmer), sollte er sich mit den negativen Folgen des § 649 S. 2 BGB (Vergütung für nicht erbrachte Leistungen, abzüglich ersparter Aufwendungen oder anderweitiger Verwendung) vertraut machen. |
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Kündigungsschutz
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Für Arbeitnehmer ist der Kündigungsschutz insbesondere im KSchG geregelt. Dieser Kündigungsschutz ist anwendbar auf Arbeitgeberkündigungen in Betrieben mit in der Regel mehr als 5 Arbeitnehmern für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis bei Zugang der Kündigung länger als 6 Monate besteht. Jedoch besteht seit 01.01.2004 in Betrieben oder Verwaltungen mit in der Regel 10 oder weniger Arbeitnehmern kein Kündigungsschutz nach dem KSchG für die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis erst nach dem 31.12.2003 begonnen hat (§ 23 I 3 KSchG). Greift der Kündigungsschutz nach dem KSchG ein, muss eine ordentliche Kündigung nach § 1 KSchG sozial gerecht fertigt sein. Eine soziale Rechtfertigung kommt in Betracht aus personenbedingten, verhaltensbedingten und betriebsbedingten Gründen, für deren Vorliegen jeweils der Arbeitgeber beweispflichtig ist. Selbst bei Bejahung von dringenden betrieblichen Erfordernissen hat der Arbeitgeber unter den Beschäftigten eine gerechte Sozialauswahl zu treffen. Ein zusätzlicher Kündigungsschutz kann sich z.B. aus dem Betriebsverfassungsgesetz, Mutterschutzgesetz oder Schwerbehindertengesetz ergeben. Arbeitnehmer, die keinen Kündigungsschutz nach den vorgenannten Gesetzen genießen, werden nur durch die einzuhaltenden Kündigungsfristen geschützt (z.B. nach § 622 BGB, Tarifvertrag, Arbeitsvertrag) und durch den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Praxistipp: Für alle Arbeitnehmer in allen Betrieben und alle Kündigungsarten gelten seit 01.01.2004 unabhängig von der sonstigen Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes die §§ 4-7 KSchG. Zur Abwehr einer Kündigung muss man in jedem Falle innerhalb der Dreiwochenfrist des § 4 KSchG Kündigungsschutzklage erheben, weil sonst sogar eine ursprünglich unwirksame Kündigung durch Fristablauf wirksam wird (§§ 7, 23 I KSchG). Siehe auch unter „Aenderungskündigung“, „Abmahnung“, „Abfindung“ und „Kündigungsschutzklage“. |
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| Kündigungsschutzgesetz (KSchG) | Siehe „Kündigungsschutz“ | |
| Kündigungsschutzklage |
Mit dieser besonderen Feststellungsklage beantragt der Arbeitnehmer in einem Prozess gegen seinen Arbeitgeber beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht (z.B. im Saarland: Saarbrücken, Neunkirchen oder Saarlouis) die Feststellung durch Urteil, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch die von ihm angegriffene Kündigung (en) aufgelöst worden ist. Bei der für alle Arten von Arbeitgeberkündigungen einzuhaltenden Klagefrist gemäß § 4 KSchG von drei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Kündigung handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Deswegen ist die Frist vom Gericht auch dann zu beachten, wenn sich der Beklagte nicht darauf beruft. Siehe auch „Aenderungskündigung“, „Abfindung“, „Kündigung“ und „Kündigungsschutz“. Praxistipp: In der Praxis bewirkt eine Kündigungsschutzklage nur in ganz seltenen Fällen eine Erhaltung des Arbeitsplatzes; weil die Prozessparteien sich meistens auf Anraten des Gerichtes in einem Prozessvergleich auf eine einverständliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist aus „betriebsbedingten Gründen“ gegen Zahlung einer Abfindung einigen. Auch beim Arbeitsgericht kann man Prozesskostenhilfe erhalten. Anders als im Zivilprozess muss man in der ersten Instanz einem obsiegenden Gegner keine Prozesskosten erstatten. |
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| Lagerrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Landgericht | Dieses Gericht steht im Gerichtsaufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit (siehe dort) auf der zweiten Stufe. Hier werden, wie auch beim Amtsgericht (siehe dort), unter anderem bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen entschieden. Das Langericht untergliedert sich in verschiedene Spruchkammern, die mit mehreren Richtern besetzt sind (zum Beispiel: Zivil- und Strafkammern). | |
| Landschaftsschutzrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Landwirtschaftrecht | Siehe unter Agrarrecht. | |
| Leasing, Leasingrecht, Leasingvertrag | Siehe unter Autoleasing. | |
| Lebensmittelrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Lebenspartnerschaft | Das im Jahre 2001 in Kraft getretene Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) definiert die Begründung einer Lebenspartnerschaft wie folgt: Zwei Personen gleichen Geschlechts erklären sich gegenseitig bei gleichzeitiger Anwesenheit vor der zuständigen Behörde, miteinander eine Lebenspartnerschaft auf Lebenszeit eingehen zu wollen. Damit sind sie dann Lebenspartner oder –partnerinnen. Das LPartG ist parallel zum Eherecht der §§ 1303 ff BGB (siehe dort) ausgestaltet. So existieren auch hier Normen, die dem Vorbild der Eheverbote nachbebildet sind. Ferner entfaltet auch die Lebenspartnerschaft die Wirkung der gegenseitigen Fürsorgepflicht (vergleiche im Eherecht: § 1353 BGB). Die Lebenspartner können einen gemeinsamen Namen annehmen und haben einander Unterhalt zu gewähren. Auch die Bestimmungen über das Erbrecht, das Getrenntleben, die Aufhebung der Lebenspartnerschaft, die Verteilung des Hausrats und den Versorgungsausgleich finden ihre Entsprechung im Eherecht. | |
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Leistung an Erfüllung statt
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Wird eine andere als die geschuldete Leistung erbracht, so
erlischt die Schuld des Schuldners nur dann, wenn der Gläubiger diese Leistung
als Erfüllung annimmt. Beispiel: der Gläubiger nimmt eine Sachleistung anstelle
einer Geldleistung als Erfüllung an. Die Leistung an Erfüllung statt ist
gegebenenfalls von der Leistung erfüllungshalber (siehe dort) abzugrenzen.
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Leistungsort
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Der Leistungsort ist der Ort, an dem in einem
Schuldverhältnis die Leistung zu erfolgen hat. Grundsätzlich können die Parteien
diesen nach ihrem Willen frei bestimmen. Fehlt eine solche –auch konkludente- Absprache, so ist der Ort des Wohnsitzes des Schuldners als Leistungsort anzusehen. Der Leistungsort wird oft auch als Erfüllungsort bezeichnet. Man unterscheidet zwischen Hol-, Bring- und Schickschulden (siehe jeweils dort). |
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| Leistungsverzeichnis | Ist in Bearbeitung. | |
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Limited, Ltd., Ltd
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Ein in England gegründetes Unternehmen mit beschränkter Haftung, auf das auch in Deutschland grundsätzlich britisches Recht anzuwenden ist. Zur Durchgriffshaftung bei der englischen Limited hat der BGH (Bundesgerichtshof) bisher zwar in seinem Urteil vom 14. März 2005 (Az.: II ZR 5/03) die persönliche Haftung der Handelnden einer in England gegründeten Ltd. analog § 11 Abs. 2 GmbHG für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten verneint, weil eine solche Haftung der Niederlassungsfreiheit der Art. 43, 48 EG widerspreche. Nach einem Bericht der FTD (Financial Times Deutschland) habe jetzt das Landgericht Kiel am 20.04.2006 (Az.: 10 S 44/05) entschieden, dass die Niederlassungsfreiheit eine persönliche Haftung des Handelnden einer ausschließlich in Deutschland tätigen Ltd. nicht ausschließe. Dazu ist aber anzumerken, dass bereits der BGH in seinem Urteil vom 14. März 2005 am Ende seines Urteils darauf hingewiesen hat, dass generell bei einer Ltd. auch vor den deutschen Gerichten Haftungstatbestände der Handelnden nach materiellem englischem Recht (Anmerkung des Verfassers: z.B. nach den englischen Rechtsinstituten des "wrongful trading" und "fraudulent trading"; Übersetzung siehe unten) oder nach deutschem Deliktsrecht (§§823 ff. BGB) in Betracht kommen können. Eine persönliche Haftung der Handelnden oder der Gesellschafter einer Ltd. ist also z.B. möglich bei Insolvenzverschleppung (z.B. bei schon anfänglicher Unterkapitalisierung in Anbetracht der getätigten Geschäfte), Betrug (z.B. Eingehungsbetrug) oder nach Rechtsscheingrundsätzen (z.B. Auftreten als unbeschränkt/persönlich Haftender), etc.Gläubiger sind also in Deutschland nicht schutzlos vor einer Limited. Entscheidungen wie die des LG Kiel sorgen dafür, dass die Attraktivität der Ltd. für wrongful (falsche) bzw. fraudulent (betrügerische) trading (Geschäfte) reduziert wird. | |
| Lohn, Lohnzahlung | Ist in Bearbeitung. | |
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Luftfahrtrecht, Luftverkehrsrecht, Luftrecht,
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Bezeichnet das Rechtsgebiet, das sich mit nationalen und internationalen Fragen
der Luftfahrt beschäftigt. Dazu zählen insbesondere folgende Normen:
Luftverkehrsgesetz (LuftVG), Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO),
Prüfordnung für Luftfahrgerät (LuftGerPV), Betriebsordnung für Luftfahrgerät
(LuftBO), Verordnung über Luftfahrpersonal (LuftPersV), Luftsicherheitsgesetz
(LuftSiG), Luftverkehrsordnung (LuftVO), Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz
(FIUUG). Hinzu kommen Internationale Abkommen, z.B. das derzeit gültige
"Montrealer Abkommen" (früher u.a. Warschauer Abkommen) und die "Joint Aviation
Requirements" (JAR), der "Joint Aviation Authorities" ( JAA), die zunehmend von
der EASA abgelöst wird. Umfangreiche Zusammenstellung von
Abkommen/Gesetzen/Verordnungen z.B. unter:
http://www.gesetze-im-internet.de/ (Siehe dort unter Luft...).
Informativ auch die Homepage des Luftfahrt-Bundesamtes unter
http://www.lba.de , mit einer
Zusammenstellung der Anschriften der Landesluftfahrtbehörden unter "Links" für
die einzelnen Bundesländer.
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Leistung erfüllungshalber
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Eine nur erfüllungshalber erbrachte Leistung bringt das
Schuldverhältnis –im Gegensatz zur Leistung an Erfüllung statt (siehe
dort)- nicht zum Erlöschen. Eine Erfüllungswirkung tritt erst dann ein, wenn dem
Gläubiger aus dem erfüllungshalber überlassenen Gegenstand tatsächlich Mittel
zufließen. Beispiel: grundsätzlich stellt die Entgegennahme eines Wechsels
anstelle von Bargeld nur eine Leistung erfüllungshalber dar; erst mit Einlösen
des Wechsels erlischt die Schuld des Schuldners.
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Leistung an Erfüllung statt
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Wird eine andere als die geschuldete Leistung erbracht, so
erlischt die Schuld des Schuldners nur dann, wenn der Gläubiger diese Leistung
als Erfüllung annimmt. Beispiel: der Gläubiger nimmt eine Sachleistung anstelle
einer Geldleistung als Erfüllung an. Die Leistung an Erfüllung statt ist
gegebenenfalls von der Leistung erfüllungshalber (siehe dort) abzugrenzen.
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| Makler, Maklerrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Mahnbescheid |
Beendet einen Verfahrensabschnitt des Mahnverfahrens (siehe dort). Der Mahnbescheid enthält eine Aufforderung an den Schuldner, den Anspruch innerhalb von zwei Wochen zu begleichen oder den Rechtsbehelf des Widerspruches einzulegen. |
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| Mahnung | Ist in Bearbeitung. | |
| Mahnverfahren |
Regelung in den §§ 688 ff ZPO. Schnelle und günstige Möglichkeit, einen Anspruch auf Zahlung einer Geldschuld (vorerst) ohne Inanspruchnahme eines Richters durchzusetzen. Das Mahnverfahren gliedert sich in verschiedene Stufen: Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides, Erlass des Mahnbescheides (siehe dort), Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides (siehe dort). Der Schuldner hat mehrere Möglichkeiten, auf das Verfahren einzuwirken. Er kann den Anspruch befriedigen oder aber sich mittels Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid wehren. |
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| Marke, Markenrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Massenentlassung | wird bearbeitet. | |
| Mediation, Mediator | Ist in Bearbeitung. | |
| Medienrecht | Ist in Bearbeitung. | |
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Medizinrecht, Medizinprodukterecht |
Das Medizinrecht/Medizinprodukterecht ist vom Arzeimittelrecht (siehe dazu oben unter Arzneimittelrecht) zu unterscheiden. Gemäß § 3 Medinzinproduktegesetz (MPG) handelt es sich dabei um Instrumente, Apparate, Vorrichtungen, Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen oder andere Erzeugnisse, die für medizinische Zwecke, wie die Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten, bestimmt sind. Im Gegensatz zu den Arzneimitteln wird die Wirkung nicht nicht auf pharmakologischem, immunologischem oder metabolischem Weg angestrebt. Nationale Gesetze: MPG, HWG. Nationale Verordnungen: MPSV, DIMDIV, BKost-MPG, MPBetriebV, MPVerschrV, MÜVertV, MPV, Europäische Richtlinien: Richtlinie 90/385/EWG, Richtlinie 93/42/EWG, Richtlinie 98/79/EG (keine abschließende Aufzählung). Weitere nützliche Informationen auf der Homepage des ebenfalls für die Zulassung zuständigen Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medinzinprodukte (BfArM) http://www.bfarm.de/ und hier oben dem Stichwort Arzneimittelrecht. | |
| Menschenrechte | Seit 1950 existiert die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte. Die Konvention tritt vor allem zur Wahrung der Rechte auf Leben, Freiheit, Gewissens- und Religionsfreiheit und Meinungsfreiheit ein, welche grundsätzlich den Grundrechten (siehe dort) entsprechen. Die Verletzung eines dieser Rechte kann am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg gerügt werden. | |
| Miete, Mietrecht | Wird bearbeitet.. | |
| Mietminderung | Ist in Bearbeitung. | |
| Minderung | Ist in Bearbeitung. | |
| Mitbestimmungsrecht | Ist in Bearbeitung. | |
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Mobbing
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Der Begriff (= kein Rechtsbegriff) kommt aus dem
Amerikanischen (siehe Bullying, Bossing). Es handelt sich um einen mehr oder
minder subtilen "Krieg am Arbeitsplatz" mit Arbeitgeber, Vorgesetzen, Kollegen
oder Betriebsrat. Rechtliche Gegenmaßnahmen des Betroffenen: Beschwerderecht,
gerichtlich durchsetzbarer Unterlassungsanspruch und Anspruch auf Schadensersatz
einschließlich Schmerzensgeld. Möglichkeiten des Arbeitgebers gegen den Täter
je nach Einzelfall : Rüge, Ermahnung, Abmahnung, Versetzung, Kündigung. Der
Betroffene hat aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers heraus, einen Anspruch
auf Einschreiten des Arbeitgbers gegen den Täter. Praxistipp: Frühzeitige und vollständige Dokumentation durch den betroffenen Arbeitnehmer und rechtzeitiges Einschreiten des Arbeitgebers durch Führen von Personalgesprächen unter Einbeziehung aller Beteiligten mit klarer Stellungnahme des Arbeitgebers, dass Mobbing in seinem Betrieb nicht geduldet wird, weil Mobbing zu Krankheit, Arbeitsunfällen und Schlechtleistung führen kann. |
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| Monogamie | Siehe oben unter Doppelehe. | |
| Muster, Musterrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Mutterschutz, Mutterschutzgesetz, Mutterschutzrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Nachbarrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Nachbesserung |
Bei Erwerb einer mangelhaften Kaufsache stehen dem Erwerber wahlweise das Recht auf Nachbesserung (Reparatur) oder auf Nachlieferung (Ersatzlieferung) zu; vgl. §§ 434 ff BGB. In manchen Fällen kann die Nachbesserung unmöglich sein, so dass nur noch nachgeliefert werden kann. |
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| Nacherfüllung |
Oberbegriff für Nachbesserung (siehe dort) und Nachlieferung (siehe dort) im Kaufrecht. |
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| Nachlass | Aus § 1922 BGB ergibt sich, dass der Nachlass (oder auch die Erbschaft) das gesamte Vermögen des Erblassers darstellt, welches mit dessen Tod unmittelbar auf den/ die Erbe(n) übergeht. Davon erfasst sind das Eigentum, der Besitz und die ausstehenden Forderungen des Erblassers, aber auch seine Schulden, die sogenannte Nachlassverbindlichkeiten. Neu ist, dass nun auch Schmerzensgeldansprüche des Erblassers vererblich sind und damit von den Erben geltend gemacht werden können. Nicht vererblich sind hingegen höchstpersönliche Rechte, wie zum Beispiel die Mitgliedschaft in einem Verein. Die Nachfolge des Erben in die vermögensrechtliche Position des Erblassers heißt Gesamtrechtsnachfolge. Die besondere Bedeutung liegt darin, dass es keines Übertragungsaktes seitens des Erblassers oder keiner Besitzergreifung durch den Erben bedarf, sondern dass das Vermögen automatisch übergeht. Der Erbe muss noch nicht einmal Kenntnis vom Erbfall haben. | |
| Nachlassverwalter, Nachlassverwaltung | wird bearbeitet. | |
| Nachlieferung |
Bei Erwerb einer mangelhaften Kaufsache stehen dem Erwerber wahlweise das Recht auf Nachbesserung (Reparatur) oder auf Nachlieferung (Ersatzlieferung) zu, vgl. §§ 434 ff BGB. In manchen Fällen kann die Nachlieferung unmöglich sein, z.B. wenn ein Einzelstück verkauft wurde. |
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| Nachhaftung in der Personengesellschaft |
Ein ausgeschiedener Gesellschafter haftet nach (§ 736 II
BGB iVm) § 160 HGB für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die bis zum
Zeitpunkt seines Austritts begründet waren. Begründet ist ein Anspruch, wenn seine Rechtsgrundlage bereits gelegt wurde. Eine Enthaftung tritt erst fünf Jahre nach dem Austritt ein. Für den Zeitpunkt des Austritts ist bei einer Personenhandelsgesellschaft (siehe dort) auf die Eintragung im Handelsregister abzustellen. Bei einer GbR hingegen beginnt die 5-Jahres-Frist mangels Registerfähigkeit erst an dem Tag, an dem der jeweilige Gläubiger von dem Ausscheiden des Gesellschafters Kenntnis erlangt. PRAXISTIPP: Um eine längere Nachhaftung zu vermeiden, muss sämtlichen Gläubigern einer GbR das Ausscheiden eines Gesellschafters unverzüglich angezeigt werden. |
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| Nachtrag | Ist in Bearbeitung. | |
| Namensaktie | Ist in Bearbeitung. | |
| Namensrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Naturschutzrecht | Die Thematik des Naturschutzes ist im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) normiert. Ergänzend tritt für das Saarland das Saarländische Naturschutzgesetz hinzu. Die Zielvorstellungen des BNatSchG sind die Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Regeneration und nachhaltige Nutzbarkeit von Naturgütern und der Schutz der Tiere, Pflanzen, Natur und der Landschaft. | |
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Nebenkostenabrechung
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Gemäß § 556 BGB sind vorausgezahlte Betriebskosten
im Mietrecht, wenn keine Pauschale vereinbart wurde, jährlich abzurechnen. Die
Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach
Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Danach ist die Geltendmachung einer
Nachforderung durch den Vermieter grundsätzlich ausgeschlossen. Einwendungen
gegen die Abrechnung kann der Mieter gegenüber dem Vermieter grundsätzlich nur
bis zum zwölften Monat nach Zugang der Abrechnung geltend machen.
Praxistipp: Rechnet der Vermieter nicht fristgerecht ab, so kann der Mieter im Falle der Beendigung des Mietverhältnisses grundsätzlich sogleich die vollständige Rückzahlung geleisteter Abschlagszahlungen verlangen (BGH NJW 2005, S. 1499 ff.). |
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| Nebentäterschaft |
Von Nebentäterschaft spricht man, wenn mehrere Personen
ohne einen gemeinschaftlichen Tatentschluss den tatbestandsmäßigen Erfolg
gemeinschaftlich herbeiführen, ohne dass mittelbare Täterschaft oder Teilnahme
vorliegt. Bsp: der tatbestandsmäßige Erfolg wird durch fahrlässiges Verhalten mehrerer Personen herbeigeführt |
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| Ne ultra petita | Ne ultra petita ist der Grundsatz, dass im Zivil- (§ 308 I ZPO) oder Verwaltungsprozess (§ 88 VwGO) einer Partei nicht mehr zugesprochen werden darf, als sie beantragt hat. | |
| Nichteheliche Lebensgemeinschaft | Diese Verbindung von zwei Personen, die zwecks gemeinsamer Lebensführung zusammenleben ohne verheiratet zu sein, ist gesetzlich nicht geregelt. Das Eherecht kann zur rechtlichen Behandlung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht herangezogen werden. Die Partner wollten gerade nicht heiraten, so dass sie auch nicht dem Schutz der Ehe unterstellt werden können und ebenso nicht deren Vorteile genießen können. Dies stellt sich insoweit als problematisch dar, als dass auch hier Probleme wie bei einer Ehe auftreten können, gerade im Trennungsfall. So stellt sich auch hier die Frage nach der Abwicklung des gemeinsamen Vermögens wie zum Beispiel von Haushaltsgegenständen oder des gemeinsam errichteten Hauses. Soweit das allgemeine Bürgerliche Recht hier nicht Abhilfe schaffen kann, entstehen Lücken. | |
| Numerus clausus der Gesellschaftsrechtsformen | Der Numerus clausus der Gesellschaftsrechtsformen besagt, dass die Zahl der nach deutschem Recht zulässigen Gesellschaftsformen abschließend ist. | |
| Oberlandesgericht | Dieses Gericht steht im Gerichtsaufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit (siehe dort) auf der dritten Stufe zwischen dem Landgericht und dem Bundesgerichtshof (siehe jeweils dort). Spruchkörper sind hier die mit mehreren Richtern besetzten Senate. Das Oberlandesgericht entscheidet hauptsächlich über Berufungen und Revisionen. | |
| Offene Vermögensfragen | Ist in Bearbeitung. | |
| OHG | Eine offene Handelsgesellschaft ist eine Personenhandelsgesellschaft, in der sich mehrere natürliche oder bzw. und juristische Personen zusammengeschlossen haben, um ein Handelsgewerbe zu betreiben. | |
| Ordentliche Gerichtsbarkeit | Unter ordentlicher Gerichtsbarkeit versteht man die Gerichtsbarkeit der Gerichte, die gemäß § 13 GVG für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen zuständig sind. Erfüllt wird diese Aufgabe von folgenden Gerichten: Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof (siehe jeweils dort). | |
| Ordnungsrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Ordnungswidrigkeit, Ordnungswidrigkeitsrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Öffentliches Baurecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Öffentlicher Dienst | Die Mehrzahl der Personen, die im Dienst des Bundes, eines Bundeslandes, einer Gemeinde oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft stehen, sind im öffentlichen Dienst tätig. Entweder stehen sie wie Beamte oder sonstige Amtsträger in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu ihrem Dienstherrn oder aber sie sind nach den Regeln des Privatrechts angestellt. Näheres dazu auch unter Beamtenrecht. | |
| Öffentliches Recht | Ist in Bearbeitung. | |
| Pacht, Pachtrecht | Das in den §§ 581 ff BGB normierte Pachtrecht beinhaltet die Regeln über den Pachtvertrag. Unter einem Pachtvertrag im Sinne des § 581 BGB versteht man einen Vertrag, in dem sich der Verpächter verpflichtet, dem Pächter die Pachtsache und deren Erträge für die Dauer der Pachtzeit zu überlassen. Der Pächter hingegen hat dem Verpächter dafür den vereinbarten Pachtzins zu entrichten. Mit Ausnahme der Landpachtvertäge (§§ 585 ff BGB) gelten die Regeln des Mietrechts (§§ 535 ff BGB) für das Pachtvertragsrecht entsprechend. Anders als dem Pächter steht dem Mieter nicht das Ertragsrecht zu. Wird z.B. eine Gaststätte vermietet, so erstreckt sich der Mietvertrag grundsätzlich nur auf die Räume und Einrichtungen. Beim Pachtvertrag hingegen, auch auf das Nutzungrecht des Gaststättengeschäftes. | |
| Parteiprozess | Einen Parteiprozess kann eine Partei –im Unterschied zum Anwaltsprozess (siehe dort)- selbst oder jede prozessfähige Person als Bevollmächtigte führen. | |
| Patent, Patenrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Personenbeförderungsrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Personengesellschaften |
Unter den Begriff der Personengesellschaften fallen: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Die offene Handelsgesellschaft (OHG) Die Kommanditgesellschaft (KG) Die europäisch wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) Die Partnerschaft Die Reederei und Die stille Gesellschaft |
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| Personenhandelsgesellschaft | Von einer Personenhandelsgesellschaft spricht man, wenn der gemeinsame Zweck einer Personengesellschaft (siehe dort) auf den Betrieb eines Handelsgewerbes (siehe dort) gerichtet ist. Die OHG und die KG sind solche Personenhandelsgesellschaften. | |
| Pferderecht, Gestütsrecht, Rennrecht | Informativ zu diesen Themen und zur Verbandsgerichtsbarkeit ist die Homepage des "Direktorium für Vollblutzucht und Rennen e.V.", Rennbahnstraße 154, 50737 Köln" unter: www.direktorium.de Das Direktorium ist die oberste Verwaltungstelle für Zucht und Training von Vollblutpferden und für Galopprennen in Deutschland und anerkannte Züchtervereinigung im Sinne des Tierzuchtgesetzes und erläßt u.a. die Rennordnung. | |
| Pflegeversicherung | Ist in Bearbeitung. | |
| Pflichtteil, Pflichtteilssrecht | Falls Abkömmlinge, Eltern oder Ehegatte oder Lebenspartner in der Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausdrücklich ausgeschlossen werden oder nicht als Erbe bedacht werden, steht ihnen ein Pflichtteilsanspruch zu, § 2303 ff. BGB, § 10 VI LPartG. Das Pflichtteilsrecht hindert den Erblasser daran, diese Personen ganz leer ausgehen zu lassen. Ein kompletter Ausschluß bedarf gewichtiger Gründe, z.B. Erbunwürdigkeit nach § 2339 BGB. Dem Pflichtteilsberechtigten steht wertmäßig die Hälfte seines gesetzlichen Erbteiles zu. Als Ehegatte kann man zusätzlich noch einen Anspruch auf Zugewinnausgleich nach § 1371 BGB haben. Der Pflichtteilsberechtigte wird nicht Erbe. Er hat aber einen schuldrechtlichen Anspruch gegen Erben in Höhe der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils. | |
| Pflegschaftsrecht | Die Pflegschaft (§§ 1909 ff BGB) ist ein besonderer Fall der Vormundschaft. Sie betrifft also - im Gegensatz zu der die komplette Vertretung eines Minderjährigen umfassenden Vormundschaft – nur bestimmte Angelegenheiten. Die Bestellung erfolgt auch hier durch das Vormundschaftsgericht und macht den Pfleger zum gesetzlichen Vertreter. Ein Beispiel für die Pflegschaft ist die Ergänzungspflegschaft, welche bei rechtlicher, tatsächlicher oder persönlicher Verhinderung der Eltern bezüglich der Sorge für das Kind angeordnet wird (siehe auch unter Vormundschaftsrecht). | |
| Polizeirecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Postulationsfähigkeit | Hierunter versteht man die Fähigkeit, wirksame Prozesshandlungen vornehmen zu können. So trifft dies in einem Anwaltsprozess (siehe dort) grundsätzlich nur für einen Rechtsanwalt zu. | |
| Presserecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Prinzip der Selbstorganschaft | Dieser Grundsatz besagt, dass die persönlich haftenden Gesellschafter stets in der Lage sein müssen, die (Personen-) Gesellschaft alleine zu vertreten. Eine Regelung, wonach die Gesellschafter die Gesellschaft nur unter Mitwirkung eines Dritten (etwa eines Prokuristen) vertreten können, ist daher unwirksam. Achtung: dieses Prinzip gilt nach BGH nicht für die Geschäftsführung | |
| Privates Baurecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Produkthaftung | Ist in Bearbeitung. | |
| Produktpiraterie | Ist in Bearbeitung. | |
| Provision | Ist in Bearbeitung. | |
| Prozessfähigkeit | Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch selbstbestellte Vertreter wirksam vornehmen zu können. Dies trifft auf alle natürlichen Personen zu, sofern sie geschäftsfähig sind (siehe dort). Juristische Personen hingegen sind stets prozessunfähig; sie müssen durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten werden. | |
| Prozessfinanzierung | Ist in Bearbeitung. | |
| Prozessführungsbefugnis | Die Prozessführungsbefugnis ist das Recht, einen Prozess als Partei im eigenen Namen führen zu können. Sie steht in der Regel dem Sachbefugten (Aktivlegitimierten zu); andernfalls handelt es sich gegebenenfalls um einen Fall der Prozessstandschaft. | |
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Prozesskostenhilfe (ganz früher: Armenrecht) |
Wenn ein Prozess hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig
erscheint, übernimmt der Staat bei Einkommensschwachen gemäß §§ 114 ff. ZPO ganz
oder teilweise die Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Anwaltes.
Praxistipp: Gehen Sie zu einem/einer Anwalt/Anwältin Ihrer Wahl und lassen Sie ihn/sie prüfen, ob Sie Prozesskostenhilfe erhalten. Wer Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II oder Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz erhält, hat grundsätzlich auch Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei Vorliegen obiger Voraussetzungen. Bringen Sie Ihre Bescheide bzw. Einkommensnachweise mit. Alle nötigen Informationen zur Prozesskostenhilfe enthält die Broschüre des Bundesministeriums der Justiz "Guter Rat ist nicht teuer" http://www.bmj.bund.de/files/-/1267/Guter Rat ist nicht teuer.pdf |
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| Punkte, Punktestand | Ist in Bearbeitung. | |
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Quellensteuer |
Ist in Bearbeitung. |
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Rechtsanwalt, Rechtsanwältin
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| Rechtspfleger | Dies sind Beamte, die die ihnen im Rechtspflegergesetz (RPflG) zugewiesenen Aufgaben, wie zum Beispiel die Bearbeitung von Vormundschafts-, Nachlass-, Familiensachen, sowie die Abwicklung von Mahnverfahren, erfüllen. | |
| Rechtsschutzversicherung | Ist in Bearbeitung. | |
| Regress der Gesetzlichen Unfallversicherung bzw. Berufsgenossenschaft bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit oder Schwarzarbeit: |
Haftung nach § 110 SGB VII § 116 SGB X sieht den gesetzlichen Forderungsübergang des Geschädigten gegen den Schädiger auf den Sozialversicherungsträger (z.B. Arbeitslosenversicherung, Krankenkasse, Rentenversicherungen) vor, damit der Sozialversicherungsträger den Schädiger zwecks Entlastung der Beitragszahler in Regress nehmen kann (z.B. nach einem allgemeinen Verkehrsunfall). Dagegen ist nach einem Arbeitsunfall ein Regress der Gesetzlichen Unfallversicherungen und aller anderen Sozialversicherungsträger gegen den Arbeitgeber wegen seiner alleinigen Beitragszahlung der BG-Beiträge oder gegen die Kollegen im Interesse des Betriebsfriedens grundsätzlich ausgeschlossen (§§ 104, 105 SGB VII). Diese grundsätzlich fehlende Regressmöglichkeit belastet die Beitragszahler ebenso wie Schwarzarbeit. Deswegen sieht § 110 Abs. 1 SGB VII vor, dass alle Sozialversicherungsträger, die anlässlich eines vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Arbeitsunfalls Leistungen erbringen, den Verursacher eines Arbeitsunfalls ausnahmsweise in Regress nehmen können. Die Haftung nach § 110 SGB VII ist bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches unbegrenzt. Bei Streit über die Erstattungspflicht entscheiden die Zivilgerichte. Da die Haftung existenzvernichtend sein kann (z.B. für private Bauherren beim Selbstbauen eines Eigenheimes in Eigenregie), gibt § 110 Abs. 2 SGB VII den Sozialversicherungsträgern ein gerichtlich überprüfbares Ermessen, ganz oder teilweise auf den Regressanspruch zu verzichten. Auch Schwarzarbeiter sind zum Schutze der Beschäftigten in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Ereignet sich ein Arbeitsunfall bei Schwarzarbeit, hat der „Unternehmer“ (Auftraggeber) den Unfallversicherungsträgern zur Bekämpfung der Schwarzarbeit deren Aufwendungen zu erstatten, selbst wenn er den Unfall nicht verschuldet hat (§ 110 Abs. 1a SGB VII). Das Vorliegen von Schwarzarbeit wird bereits vermutet, wenn der Arbeitgeber seiner Meldepflicht nach § 28 a SGB IV nicht nachgekommen ist. Gesetzeslage:
„ § 110 SGB VII (1a) Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach dem Sechsten Kapitel nicht, nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, erstatten den Unfallversicherungsträgern die Aufwendungen, die diesen infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind. Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die Personen, bei denen die Versicherungsfälle eingetreten sind, nicht nach § 28a des Vierten Buches bei der Einzugsstelle angemeldet hatten. (2) Die Sozialversicherungsträger können nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten. “ Rechtsprechung: Regelmäßig wird von den Berufsgenossenschaften Regress wegen des bloßen Verstoßes gegen Unfallverhütungsvorschriften (UVV) mit der Begründung genommen, es liege bereits deswegen grobe Fahrlässigkeit vor. Der BGH hat u. a. in seinem Urteil vom 30.01.2001 Az. VI ZR 49/00 (tödlicher Absturz eines Bauhelfers beim „Mauern über der Hand“ aus über 5 m Absturzhöhe unter Verletzung des § 12 Abs. 1 Nr. 5 „UVV Bauarbeiten“) zum Begriff und den Voraussetzungen der „groben Fahrlässigkeit“ i. S. d. § 110 Abs. 1 SGB VII ausführlich Stellung genommen und darauf hingewiesen, „dass nicht jeder Verstoß schon für sich als eine schwere Verletzung der Sorgfaltspflicht anzusehen ist.“ Laut BGH-Urteil vom 29.01.1985 Az. VI ZR 88/83 kann der Sozialversicherungsträger keinen Regress nehmen, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt der Schädigung als auch bei Geltendmachung des Rückgriffes mit dem Schädiger oder dessen Erben in häuslicher Gemeinschaft lebte. Praxistipp für Selbstbauen, Selbst Bauen, Selbst Bauer, Bauen in eigener Regie, Eigenregie, Eigenleistung: Wer an seinem Eigenheim nicht nur mit gewerblichen Firmen baut oder nicht nur selbst oder nur mit seinem Ehepartner arbeitet, ist Unternehmer i. S. d. gesetzlichen Unfallversicherung und muss daher insbesondere seiner Nachweis-, Melde- und Beitragspflicht nachkommen und vor allem die Unfallverhütungsvorschriften beachten. Andernfalls riskiert man als „Eigenbauunternehmer“ nicht nur ein Bußgeld bis zu 2.500 € sondern auch den Regress der Sozialversicherungsträger in grundsätzlich unbegrenzter Höhe. Bauherr und Ehegatte können sich freiwillig bei der BG unfallversichern. Eine private Haftpflicht- oder Unfallversicherung befreit nicht von der gesetzlichen Unfallversicherungspflicht, und enthält grundsätzlich auch einen Haftungsausschluß für Vorsatz und grobe Fahrlässigigkeit. Lesen Sie in jedem Falle vor dem Baubeginn unbedingt die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und besorgen Sie sich von der BG-Bau die Info-Broschüre für die geplanten Arbeiten. Suchen Sie sofort nach Erhalt eines Bußgeldbescheides und nach einem Arbeitsunfall möglichst noch vor Ausfüllen der Unfallanzeige einen im BG-Recht erfahrenen Rechtsanwalt auf. Siehe auch unter dem Lexikoneintrag "Berufsgenossenschaft/ BG" (= Gesetzliche Unfallversicherung) Verwandte Suchbegriffe: Abfindung, Abfindung bei Wiederheirat, Arbeitsunfall, Beitragsrecht, Beitragsbescheid, Berufskrankheit, Gefahrtarif, Gefahrklasse, Haftung, Haftungsausschluss, Heilbehandlung, Jahresarbeitsverdienst, JAV, Kraftfahrzeughilfe, Lohnnachweis, Mitgliedschaftsrecht, Pflege, Regress, Reha, Rehabilitation, Rente, Rentenrecht, Sterbegeld, Übergangsgeld, Unfallregulierung, Unfallverhütungsvorschriften, Verletztengeld, Versicherungsfall, Waisenrente, Witwenrente, Wohnungshilfe, etc.;
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| Rentenversicherung, Rentenversicherungsrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Revision | Die Revision in Zivilsachen dient als Rechtsmittel gegen Urteile der Berufungsinstanz (siehe Berufung). Das angegriffene Urteil wird vom Revisionsgericht, dem Bundesgerichtshof, auf Rechtsverletzungen hin überprüft. In dieser Instanz können keine neuen Tatsachen mehr eingebracht werden. | |
| Sachversicherung, Sachversicherungsrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Schadensersatz, Schadensersatzrecht |
Schadensersatz ist der Ausgleich für einen erlittenen Schaden. Die Kernregelungen des Schadensersatzrechtes befinden sich im Deliktsrecht, §§ 823 ff BGB. Daneben kann auch die Verletzung eines Vertrages schadensersatzpflichtig machen. Für den Schadensersatz erforderlich ist, dass das Schadensereignis für den Schaden ursächlich war. |
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| Scheckrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Scheidung, Scheidungsrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Scheidungsanwalt, Scheidungsanwältin | In Familiensachen, insbesondere in Ehescheidungssachen und in Scheidungsfolgesachen, die vor dem Familiengericht am Amtsgericht verhandelt werden, herrscht Anwaltszwang, § 78 ZPO. Dies bedeutet, dass sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten vertreten lassen müssen. Jeder Anwalt/Jede Anwältin kann ohne besondere Zulassung als Scheidungsanwalt/Scheidungsanwältin bundesweit tätig werden. | |
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Scheidungsunterhalt
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Nach der Scheidung gilt zunächst einmal der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit, was bedeutet, dass die einstigen Ehegatten grundsätzlich selbst für ihren Unterhalt aufkommen müssen. Ist einem geschiedenen Ehegatten jedoch aus bestimmten Gründen nicht möglich, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, gewährt ihm das Gesetz in den §§ 1569 ff BGB einen Anspruch auf Scheidungsunterhalt. In den §§ 1570 ff BGB werden verschiedene Gründe für eine solche Unterhaltsberechtigung genannt: Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes, Alter, Krankheit oder Gebrechen Die Bemessung des Unterhaltsanspruchs erfolgt dann gemäß § 1578 BGB anhand der ehelichen Lebensverhältnisse und umfasst den gesamten Lebensbedarf. | |
| Scheingesellschaft | Wer zurechenbar einem gutgläubigen Dritten gegenüber den Rechtsschein setzt, es bestehe eine (Personen-) Gesellschaft, haftet diesem Dritten entsprechend. Dies gilt jedoch nur insoweit, wie der Rechtsschein dem Dritten zugute kommt. | |
| Schenkung, Schenkungssteuer | Ist in Bearbeitung. | |
| Schickschuld | Auch bei einer Schickschuld ist –wie bei der Holschuld (siehe dort)- der Leistungsort (siehe dort) grundsätzlich der Wohnort des Schuldners. Jedoch ist in diesem Fall der Leistungsort nicht mit dem Erfolgsort (siehe dort) identisch. Das bedeutet, dass der Schuldner seine Leistung zwar an seinem Wohnort durchführt; der Erfolg aber beim (Wohnort des) Gläubigers eintritt. Beispiel: Versendung von Waren; Geldschulden | |
| Schlüsselgewalt | § 1357 BGB ermächtigt jeden Ehegatten, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie auch für den anderen zu besorgen. Die Wirkung des Geschäfts trifft grundsätzlich beide Ehegatten. Sinn und Zweck des § 1357 BGB ist es, dem haushaltsführenden Ehegatten die Erfüllung seiner Aufgabe zu erleichtern, indem er bei täglichen Einkäufen keine Rücksprache mit seinem Partner halten muss. Voraussetzung ist jedoch, dass die Geschäfte angemessen sind und dass sie unter den Lebensbedarf der Familie fallen. Vom alltäglichen Lebensbedarf erfasst sind zum Beispiel Lebensmittel und Kleidung. Die Angemessenheit bestimmt sich danach, was eine durchschnittliche Familie von vergleichbarem sozialen Status verbraucht. Jedenfalls nicht angemessen ist der Abschluss von Verträgen, die von ihrer Natur her der Absprache bedürften. Darunter fallen unter anderem eine Kreditaufnahme in größerem Rahmen oder das Buchen einer längeren Urlaubsreise. Auch der Kauf von Luxusgütern kann nicht angemessen sein, sofern er dem Lebensstandard der Familie nicht entspricht. Das Besondere an der sogenannten Schlüsselgewalt ist, dass auch Ehegatten Verträge grundsätzlich nur für sich selbst abschließen können. Eine Berechtigung und Verpflichtung des anderen tritt nur bei einer Bevollmächtigung im Sinne der §§ 164 ff BGB ein. Gerade diesen Grundsatz durchbricht § 1357 BGB. | |
| Schuldrecht | Das Schuldrecht ist in den §§ 241 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Es untergliedert sich in einen allgemeinen und in einen besonderen Teil. Im allgemeinen Teil finden sich die Regeln zum Entstehen, zur Gestaltung und zur Abwicklung eines Schuldverhältnisses. Im besonderen Teil hingegen sind exemplarisch einige Schuldverhältnisse mit deren Besonderheiten genannt, wie zum Beispiel das Kaufrecht, das Werkvertragsrecht und das Mietrecht. | |
| Schulzeugnis | Wird bearbeitet. | |
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Schwerbehinderung, Schwerbehindertenrecht |
Siehe oben unter Behindertenrecht. | |
| Selbstvornahme |
Begriff aus dem Werkvertragsrecht, §§ 634 I Nr. 2, 637 BGB. Der Besteller eines Werkes darf den Mangel nach Fristsetzung selbst beseitigen oder auf Kosten des Unternehmers beseitigen lassen, wenn der Unternehmer die Nachbesserung zu Unrecht verweigert. Im Kaufrecht werden die Kosten für die Selbstvornahme mangels Regelung in den § 433 ff BGB nicht ersetzt. |
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| Seniorenrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Sorgerecht | Siehe unter „elterliche Sorge“ | |
| Sozialansprüche | Als Sozialansprüche bezeichnet man Ansprüche einer Gesellschaft gegen die einzelnen Gesellschafter (Bsp: Ansprüche auf Beitragszahlungen). | |
| Sozialhilfe | Siehe zunächst oben unter Arbeitslosengeld II. Personen, die Anspruch auf Grundsicherung als Arbeitsuchende nach dem SGB II haben, erhalten keine Sozialhilfe nach dem SGB XII (§ 21 SGB XII, § 5 Abs. 2 SGB II). Neben der Hilfe zum Lebensunterhalt zählen zur Sozialhilfe: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, Blindenhilfe , Altenhilfe, Hilfe in sonstigen Lebenslagen und Bestattungskosten. Einzelheiten siehe unter http://www.gesetze-im-internet.de | |
| Sozialrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Sozialplan | Ist in Bearbeitung. | |
| Sozialverpflichtungen | Als Sozialverpflichtungen bezeichnet man Ansprüche einzelner Gesellschafter als Gesellschafter gegen die Gesellschaft, sowie die sich dabei gegebenenfalls ergebenden Ausgleichsansprüche gegen die anderen Gesellschafter (Bsp: Erstattung von Aufwendungen). | |
| Sozialversicherungsrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Sparen | siehe oben unter Gefahrklasse, Gefahrtarif. | |
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Sparkassen, Sparkassenrecht |
Sie sind im Regelfall Anstalten des öffentlichen Rechtes. Als Träger kommen in Betracht die kommunalen Gebietskörperschaften (Landkreise, Städte) oder ein kommunaler Zweckverband. Rechtsgrundlage ist neben dem Kreditwesengesetz (KWG) das Sparkassengesetz des jeweiligen Bundeslandes sowie die Satzung, die vom jeweiligen Träger erlassen wird. Orange sind der Vorstand, als Geschäftsführer und der Verwaltunsgrat als Aufsichtsgremium. Es gibt in Deutschland aber auch freie Sparkassen, die nicht öffentlich rechtlich organisiert sind. Siehe auch unter Bankenrecht. | |
| Speditionsrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Sportrecht | Ist in Bearbeitung. | |
| Staatsrecht | Das Staatsrecht als Teil des öffentlichen Rechts (siehe dort) befasst sich mit der Organisation des Staates, das heißt hauptsächlich mit der Frage welche Staatsorgane es gibt und welche Handlungsmöglichkeiten ihnen zukommen sowie die Entscheidung für eine Staatsform. In der Bundesrepublik Deutschland finden sich diese Regelungen im Gundgesetz, welches unsere Verfassung darstellt, sodass man beim Staatsrecht auch vom Verfassungsrecht sprechen kann. Desweiteren wird die Rechtsstellung des Bürgers zum Staat geregelt. Auch dies findet sich im Grundgesetz und zwar in den Grundrechten (siehe dort). | |
| Staatshaftungsrecht | Dieses Rechtsgebiet ist trotz einigen gesetzgeberischen Bemühungen nicht kodifiziert. Deshalb ist es ein Konglomerat aus Gewohnheitsrecht (siehe dort) und einigen gesetzlichen Regelungen aus verschiedenen Gesetzen. Der interessanteste Anspruch, den das Staatshaftungsrecht gewährt, ist der Amtshaftungsanspruch gemäß Artikel 34 Grundgesetz in Verbindung mit § 839 BGB: Verletzt ein Beamter in Ausübung seines Amtes eine drittbezogene Amtspflicht, so ist dem Bürger der dadurch entstandene Schaden in Geld zu ersetzen. Daneben stehen zum Beispiel der Folgenbeseitigungsanspruch, die öffentlich- rechtlichen Erstattungsansprüche und die Ansprüche aus Enteignung oder Aufopferung. | |
| Stammeinlage |
Die Gesellschafter einer GmbH sind durch einen
Geschäftsanteil (die Stammeinlage) an dem Vermögen der Gesellschaft beteiligt,
ohne jedoch im Grundsatz für Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich zu
haften. Diese Geschäftsanteile sind gem. § 15 I GmbHG veräußerlich und vererblich. |
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Steuern, Steuerrecht |
Steuern sind einmalige oder laufende Geldleistungen, die von der öffentlichen Hand zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Sie stellen gerade nicht eine Gegenleistung für eine bestimmte Leistung dar. Steuern fallen unter den Oberbegriff der (öffentlichen) Abgaben (siehe dort). | |
| Strafrecht | Das Strafrecht ist Teil des öffentlichen Rechts (siehe dort). Das materielle Strafrecht findet vorwiegend seine Regelung im Strafgesetzbuch (StGB, seit 1871 in Kraft). Dieses unterteilt sich in einen allgemeinen Teil, der die Voraussetzungen der Strafbarkeit aufstellt und in einen besonderen Teil, der die einzelnen Straftatbestände und deren Strafrahmen enthält. Daneben existieren die sogenannten strafrechtlichen Nebengesetze, wie | |
