Die Meldebescheinigung kommt.
Das interessiert Vermieter und Mieter. Hier kommt eine neue Information zum Mietrecht. Am 01.11.2015 ändert sich das Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldeFortG). Das bedeutet, dass die Meldebescheinigung kommt. Den Vermietern dürfte die Meldebescheinigung noch bekannt sein. Und jetzt kommt sie wieder. Damit ändern sich die Pflichten des Vermieters bei Einzug und Auszug des Mieters. Denn innerhalb von zwei Wochen nach Einzug oder Auszug des Mieters hat der Vermieter dem Einwohnermeldeamt den Einzug/ Auszug zu bestätigen (§ 19 MeldeFortG). Die Bestätigung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Darin enthalten sein sollen folgende Daten
- Name und Adresse des Vermieters,
- Einzug/ Auszug mit Datum,
- Adresse der Wohnung und
- Name des Mieters.
Wichtig zu wissen ist, dass dem Vermieter bei einem Verstoß gegen diese Meldepflicht ein Bußgeld von bis zu 1.000,- € drohen kann. So soll vermieden werden, dass sich Mieter nur zum Schein unmelden und statt dessen abtauchen.
Sie haben Fragen zu Mietrecht? Wir helften Ihnen gerne: Rechtsanwältin Nicole Sikora, St. Wendel, Telefon 06851- 8025006.