BGH-Entscheidung zum Verkehrsunfallrecht
Die fiktive Reparaturkostenabrechnung bei der Kaskoversicherung
Sie haben einen Verkehrsunfall gehabt? Dann gibt es eine neue Entscheidung des BGH vom 11.11.2015 zum Verkehrsunfallrecht, die für Sie interesssant sein könnte.
In dem Urteil hat sich der BGH damit beschäftigt, wann Sie Ihre eigenen Reparaturkosten mit der Kaskoversicherung fiktiv abrechnen können.
- Wenn Sie Ihr Fahrzeug reparieren, zahlt die Versicherung den Schaden.
- Wenn Sie Ihr Fahrzeug aber nicht reparieren, haben Sie ein Problem. Denn dann wird der Schaden auf der Grundlage eines Gutachtens abgerechnet.
In dem Gutachten werden die Kosten einer teuren Markenwerkstatt berechnet. Die Versicherer verweisen ihre Kunden daher auf ein günstigeres Angebot einer “freien” Werkstatt. Weil das nicht gerecht ist, sind die Kosten der Markenwerkstatt grundsätzlich zu ersetzen. Deswegen hat der BGH nun festgelegt, wann die Kaskoversicherung Ihre fiktive Rechnung bezahlen kann. Davon erfasst sind folgende Fälle. Sie bekommen die Rechnung bezahlt, wenn nur in der Markenwerkstatt eine vollständige und fachgerechte Reparatur möglich ist. Oder wenn Sie ein neueres Fahrzeug haben. Gezahlt wird auch, wenn das Fahrzeug immer in einer Markenwerkstatt gewartet und repariert wurde.
Die Entscheidung steht noch nicht zur Verfügung. Die Pressemitteilung können Sie hier nachlesen.
Wenn Sie einen Verkehrsunfall hatten, lassen Sie sich anwaltlich beraten, damit es keinen Stress mit dem Versicherer gibt. Rechtsanwältin Nicole Sikora, St. Wendel, Telefon 06851- 802 50 06.