Gestern machte der BGH deutlich, wie wichtig eine Patientenverfügung sein kann. Der BGH hat am 02.04.2019 (Az. VI ZR 13/18) über die Artzhaftung bei künstlicher Ernährung entschieden. Der Patient, der keine Patientenverfügung abgeschlossen hatte, wurde jahrelang künstlich ernährt. Da er dement war, konnte er keine Behandlungswünsche mehr äußern. Der Sohn des Patienten forderte von dem Arzt Schadenersatz, da die künstliche Ernährung das Leben des Patienten sinnlos verlängert habe. Der BGH urteilte, dass der Arzt nicht für die lebensverlängernde Maßnahme haftet, da das Leben ein höchstrangiges Gut ist und geschützt werden muss. Dem Arzt steht kein Urteil darüber zu, ob ein Leben erhaltungswürdig ist oder nicht. Dies würde gegen unsere Verfassung verstoßen und bedeuten, dass das Leben des Patienten ein Schaden sei.
Die Mitteilung der Pressestelle des BGH finden Sie hier.
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Am besten regeln Sie Ihre Behandlungswünsche frühzeitig in einer Patientenverfügung. Wir beraten Sie dazu gerne: Rechtsanwältin Nicole Sikora, St. Wendel, Telefon 06851- 802 50 06.