Kaufrecht Gebrauchtwagenkauf

BGH stärkt Rechte beim Gebrauchtwagenkauf

Am 12.10.2016 hat sich der BGH mit dem Kauf­recht Gebraucht­wa­gen­kauf beschäf­tigt. Wir ken­nen das alle. Der Kauf eines Gebraucht­wa­gens stellt immer ein Risi­ko dar. Was ist, wenn der Wagen etwas hat? Ein uner­kann­ter Motor­scha­den bedeu­tet oft das Aus. Der BGH hilft uns hier. Tritt inner­halb von sechs Mona­ten ab der Über­ga­be des Gebraucht­wa­gens ein Man­gel auf, wird nach § 476 BGB ver­mu­tet, dass der Man­gel schon bei der Über­ga­be vor­ge­le­gen hat. Der Gebraucht­wa­gen­ver­käu­fer muss dann das Gegen­teil bewei­sen. Gelingt dem Ver­käu­fer die­ser Beweis nicht, muss er den Scha­den erset­zen. Das gilt sogar dann, wenn die Ursa­che für den Man­gel oder der Zeit­punkt ihres Auf­tre­tens offen­ge­blie­ben ist. Also wenn unge­klärt bleibt, ob über­haupt ein vom Ver­käu­fer zu ver­ant­wor­ten­der Sach­man­gel vorlag.

Die Pres­se­mit­tei­lung des BGH vom 12.10.2016 fin­den Sie hier.

Pro­ble­me beim Gebraucht­wa­gen­kauf? Wir hel­fen Ihnen auch beim Kauf­recht ger­ne! Rechts­an­wäl­tin Nico­le Siko­ra, St. Wen­del, Tele­fon 06851- 802 50 06.