BHG-Entscheidung zur Kündigung Kita-Vertrag
Das wird sicher viele Eltern interessieren. Es gibt eine neue BGH-Entscheidung zum Thema “Kündigung Kita-Vertrag”. Eltern haben bei Kita-Verträgen kein sofortiges Kündigungsrecht. Statt dessen gilt eine vertragliche Kündigungsfrist von zwei Monaten als unbedenklich. Die zwei Monate können quasi als Eingewöhnungsphase genutzt werden. Im vorliegenden Fall hat der Vater seinen Sohn schon nach 10 Tagen aus der Kita genommen. Er sagte, sein Sohn habe sich nicht wohl gefühlt. Dann wollte der Vater die gezahlte Kaution zurück. Die Kita stellte aber Gegenforderungen. Sie wollte weiterhin die Betreuungsvergütung gezahlt bekommen. Daneben wollte die Kita Ersatz der Verpflegungs- und Pflegemittelauschale für zwei Monate. Der Vater musste zahlen, weil kein außerordentliches Kündigungsrecht bestand.
Andere AGB der Kita hatten hingegen keinen Bestand. So wurden die Eltern im Vertrag z.B. verpflichtet, ihr Kind regelmäßig in die Krippe zu bringen und dort betreuen zu lassen. Anderfalls würden sie sich schadenersatzpflichtig machen. Diese Regelung widerspricht ganz klar dem Pflege- und Betreuungsrecht der Eltern nach Art. 6 II, 1 GG.
Die aktuelle Pressemitteilung des BGH vom 18.02.2015 finden Sie hier.
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