Schmerzensgeld — Sturz bei Glatteis

Auf dem glatten Gehweg gestürzt — was nun?

Der Win­ter ist nun end­lich in Deutsch­land ange­kom­men. Es schneit vie­ler­orts und die Stra­ßen und Geh­we­ge sind glatt. Die einen freu­en sich über die wei­ße Pracht, aber für Haus­ei­gen­tü­mer und Mie­ter bedeu­ten Schnee und Glatt­eis auch räu­men und streu­en. Doch wann und wie muss der Geh­weg geräumt sein? Genaue­res ergibt sich aus den Stra­ßen­rei­ni­gungs­sat­zun­gen der Städ­te und Gemein­den. Für die Kreis­stadt St. Wen­del fin­den Sie die Stra­ßen­rei­ni­gungs­sat­zung unter Stra­ßen­rei­ni­gungs­sat­zung St. Wen­del. Aus § 11 der Sat­zung ergibt sich, dass der Geh­weg bei Schnee­fall von 7 bis 20 Uhr in einer Brei­te von min­des­tens 1 m von Schnee frei zu hal­ten ist. Eben­so ist der Geh­weg von 7 bis 20 Uhr mit Streu­salz oder z.B. fei­ner Asche zu streu­en (§ 12). Um Unfäl­len vor­zu­beu­gen, soll­ten Sie regel­mä­ßig räu­men und/oder streu­en. Soll­ten Sie selbst nicht räu­men kön­nen, etwa weil Sie berufs­tä­tig sind oder Urlaub machen, sind Sie ver­pflich­tet, jeman­den mit der Räu­mung zu beauf­tra­gen. Kom­men Sie dem nicht nach und ein Pas­sant stürzt, kann die­ser einen Anspruch auf Scha­den­er­satz und Schmer­zens­geld haben. Wenn sie trotz der Räum­pflicht gestürzt sind, ist es sinn­voll, einen Anwalt mit der Abwick­lung des Scha­dens zu beauftragen.

Bei Fra­gen rund um Schnee und Eis rufen Sie uns ger­ne an: Rechts­an­wäl­tin Nico­le Siko­ra, St. Wen­del Tele­fon 06851–8025006.