Auf dem glatten Gehweg gestürzt — was nun?
Der Winter ist nun endlich in Deutschland angekommen. Es schneit vielerorts und die Straßen und Gehwege sind glatt. Die einen freuen sich über die weiße Pracht, aber für Hauseigentümer und Mieter bedeuten Schnee und Glatteis auch räumen und streuen. Doch wann und wie muss der Gehweg geräumt sein? Genaueres ergibt sich aus den Straßenreinigungssatzungen der Städte und Gemeinden. Für die Kreisstadt St. Wendel finden Sie die Straßenreinigungssatzung unter Straßenreinigungssatzung St. Wendel. Aus § 11 der Satzung ergibt sich, dass der Gehweg bei Schneefall von 7 bis 20 Uhr in einer Breite von mindestens 1 m von Schnee frei zu halten ist. Ebenso ist der Gehweg von 7 bis 20 Uhr mit Streusalz oder z.B. feiner Asche zu streuen (§ 12). Um Unfällen vorzubeugen, sollten Sie regelmäßig räumen und/oder streuen. Sollten Sie selbst nicht räumen können, etwa weil Sie berufstätig sind oder Urlaub machen, sind Sie verpflichtet, jemanden mit der Räumung zu beauftragen. Kommen Sie dem nicht nach und ein Passant stürzt, kann dieser einen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld haben. Wenn sie trotz der Räumpflicht gestürzt sind, ist es sinnvoll, einen Anwalt mit der Abwicklung des Schadens zu beauftragen.
Bei Fragen rund um Schnee und Eis rufen Sie uns gerne an: Rechtsanwältin Nicole Sikora, St. Wendel Telefon 06851–8025006.