Meldebescheinigung

Die Meldebescheinigung kommt.

Das inter­es­siert Ver­mie­ter und Mie­ter. Hier kommt eine neue Infor­ma­ti­on zum Miet­recht. Am 01.11.2015 ändert sich das Gesetz zur Fort­ent­wick­lung des Mel­de­we­sens (Mel­de­FortG). Das bedeu­tet, dass die Mel­de­be­schei­ni­gung kommt. Den Ver­mie­tern dürf­te die Mel­de­be­schei­ni­gung noch bekannt sein. Und jetzt kommt sie wie­der. Damit ändern sich die Pflich­ten des Ver­mie­ters bei Ein­zug und Aus­zug des Mie­ters. Denn inner­halb von zwei Wochen nach Ein­zug oder Aus­zug des Mie­ters hat der Ver­mie­ter dem Ein­woh­ner­mel­de­amt den Einzug/ Aus­zug zu bestä­ti­gen (§ 19 Mel­de­FortG). Die Bestä­ti­gung kann schrift­lich oder elek­tro­nisch erfol­gen. Dar­in ent­hal­ten sein sol­len fol­gen­de Daten

  • Name und Adres­se des Vermieters,
  • Einzug/ Aus­zug mit Datum,
  • Adres­se der Woh­nung und
  • Name des Mieters.

Wich­tig zu wis­sen ist, dass dem Ver­mie­ter bei einem Ver­stoß gegen die­se Mel­de­pflicht ein Buß­geld von bis zu 1.000,- € dro­hen kann. So soll ver­mie­den wer­den, dass sich Mie­ter nur zum Schein unmel­den und statt des­sen abtauchen.

Sie haben Fra­gen zu Miet­recht? Wir helf­ten Ihnen ger­ne: Rechts­an­wäl­tin Nico­le Siko­ra, St. Wen­del, Tele­fon 06851- 8025006.