Parkplatzunfall

Verkehrsunfallrecht — BGH-Entscheidung zu Parkplatzunfall

Der BGH hat sich am 09.02.2016 wie­der mit dem Ver­kehrs­un­fall­recht beschäf­tigt. Dies­mal ging es um den Park­platz­un­fall. Die Situa­ti­on ist Ihnen sicher bekannt. Sie haben Ihren Ein­kauf erle­digt und par­ken auf dem Park­platz des Lebens­mit­tel­mark­tes rück­wärts aus und ein ande­res Fahr­zeug parkt gleich­zei­tig rück­wärts aus. Dann kommt es zum Unfall. Die Ver­si­che­rer regu­lie­ren den Scha­den in die­sem Fall mit einer Quo­te von 50 %. Den rest­li­chen Scha­den trägt jeder selbst. Anders ist die Lage, wenn einer der PKW bereits ein­deu­tig zum Ste­hen gekom­men ist, bevor der Park­platz­un­fall pas­siert. Hier haf­tet der Auf­fah­ren­de allein für den Scha­den. Denn der Rück­wärts­fah­ren­de, der sei­nen PKW (gera­de) noch abge­bremst hat, hat damit sei­ne erhöh­te Sorg­falts­pflicht erfüllt. Nach § 9 Absatz 5 StVO gilt beim Rück­wärts­fah­ren eine erhöh­te Sorg­falts­pflicht. Der ande­re hin­ge­gen, ist dem Fahr­zeug, das schon gestan­den hat, hin­ein gefahren.

Das Urteil vom 09.02.2016 fin­den Sie hier.

Sie sehen, Unfall ist nicht gleich Unfall. Wie bera­ten Sie ger­ne! Rechts­an­wäl­tin Nico­le Siko­ra, St. Wen­del, Tele­fon 06851- 802 50 06.