Verkehrsunfallrecht — BGH-Entscheidung zu Parkplatzunfall
Der BGH hat sich am 09.02.2016 wieder mit dem Verkehrsunfallrecht beschäftigt. Diesmal ging es um den Parkplatzunfall. Die Situation ist Ihnen sicher bekannt. Sie haben Ihren Einkauf erledigt und parken auf dem Parkplatz des Lebensmittelmarktes rückwärts aus und ein anderes Fahrzeug parkt gleichzeitig rückwärts aus. Dann kommt es zum Unfall. Die Versicherer regulieren den Schaden in diesem Fall mit einer Quote von 50 %. Den restlichen Schaden trägt jeder selbst. Anders ist die Lage, wenn einer der PKW bereits eindeutig zum Stehen gekommen ist, bevor der Parkplatzunfall passiert. Hier haftet der Auffahrende allein für den Schaden. Denn der Rückwärtsfahrende, der seinen PKW (gerade) noch abgebremst hat, hat damit seine erhöhte Sorgfaltspflicht erfüllt. Nach § 9 Absatz 5 StVO gilt beim Rückwärtsfahren eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Der andere hingegen, ist dem Fahrzeug, das schon gestanden hat, hinein gefahren.
Das Urteil vom 09.02.2016 finden Sie hier.
Sie sehen, Unfall ist nicht gleich Unfall. Wie beraten Sie gerne! Rechtsanwältin Nicole Sikora, St. Wendel, Telefon 06851- 802 50 06.